6B_416/2011
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 14. Juni 2011 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 5. Juli 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Obwohl er die Verfügung erhalten hat, reagierte er innert Frist nicht. Mit Verfügung vom 13. Juli 2011 wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Zahlungen des Kostenvorschusses bis zum 24. August 2011 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Am 14. Juli 2011 ging beim Bundesgericht eine Eingabe ein, in welcher der Beschwerdeführer mitteilte, er könne den Vorschuss momentan nicht bezahlen. Das Bundesgericht machte ihn noch am selben Tag darauf aufmerksam, dass er seine Behauptung nicht näher begründet und auch nicht mit Beweisen belegt habe, weshalb am Kostenvorschuss festgehalten werde. In der Folge reagierte der Beschwerdeführer nicht mehr. Da der Vorschuss innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn