6B_419/2007
Erwägungen:
1. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 15. August 2007 beantragte X.________, den die Einstellung des von ihm gegen Y.________ und Z.________ angestrengten Strafverfahrens bestätigenden Rekursentscheid des Einzelrichters des Bezirkgerichts Zürich vom 27. April 2007 aufzuheben.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2008 hat X.________ seine Beschwerde zurückgezogen. Das Verfahren ist demnach als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt X.________ die Kosten (Art. 66 BGG). Er hat zudem Z.________, der sich substantiell zur Beschwerde geäussert hat, nicht aber Y.________, die kein Zustellungsdomizil in der Schweiz verzeigt hat, eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 64 BGG).
Demnach verfügt das Bundesgericht:
1. Das Verfahren 6B_419/2007 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden X.________ auferlegt.
3. X.________ wird verpflichtet, Z.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner Z.________ sowie dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Störi