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6B_419/2008BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_419/2008

Urteil vom 2. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Marco Albrecht,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Betrug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 3. Oktober 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr als einziger von einer Mehrzahl geschädigter Personen kein Anteil an beschlagnahmtem Geld zugewiesen wurde, weil die Vorinstanz den Tatbestand des Betruges unrichtig angewendet habe (Beschwerde S. 2). Sie wendet sich folglich dagegen, dass der Beschuldige in ihrem Fall vom Vorwurf des Betruges freigesprochen worden ist. Insoweit ist sie indessen als Geschädigte zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert (BGE 133 IV 228). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 6B_419/2008
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