6B_466/2007
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsbestätigung am 20. Juni 2007 zugestellt. Die Frist zur Beschwerde in Strafsachen beträgt gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG hätte die Beschwerde spätestens am 21. August 2007 dem Bundesgericht eingereicht werden müssen. Da sie erst am 29. August 2007 auf der Post aufgegeben wurde, ist sie verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren einer verspäteten Beschwerde aussichtslos sind. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. September 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: