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6B_486/2011BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_486/2011

Verfügung vom 31. Januar 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Koch.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Stamm,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Entschuldbarer Notstand (Art. 18 Abs. 2 StGB) betreffend Sachentziehung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch; Willkür, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 23. November 2010.

Erwägungen:

Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 30. Januar 2012 zurückgezogen.

Gemäss Ziff. 6b der Vereinbarung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 2 vom 23./27. Januar 2012 sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner 2 aufzuerlegen.

Demnach verfügt der Präsident:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdegegner 2 auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Koch

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 6B_486/2011
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