Zur Trefferliste springen
Erweiterte Filter
6B_558/2008BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_558/2008

Verfügung vom 20. August 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintretensentscheid (versuchte Nötigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Juni 2008.

Erwägungen:

Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 14. August 2008 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

1. Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 6B_558/2008
Aktive Suchbegriffe:
Nichts zu zeigen
Neuste Rechtsprechung