6B_577/2015
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführerin wurden mit Verfügungen vom 3. Juni und 22. September 2015 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 7. Oktober 2015 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr, 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl die Beschwerdeführerin beide Verfügungen erhalten hat, ging der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Oktober 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn