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6B_606/2025BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_606/2025

Urteil vom 11. September 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Fürsprecherin Véronique Bachmann,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. B.________, vertreten durch Fürsprecherin Sabine Schmutz, Fürsprecherin,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Anstiftung zu versuchtem strafbarem Schwangerschaftsabbruch, Anstiftung zu versuchter schwerer Körperverletzung; Pornografie; Widerruf; Willkür, Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 30. Oktober 2024 (SK 23 536).

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ wird unter anderem vorgeworfen, er habe unbekannte Täter angeheuert und damit beauftragt, die von ihm im 7. Monat schwangere B.________ zu "verprätschen" und damit zu bewirken, dass sie ihren Fötus verliere. Am 16. Juli 2021, ca. 11.35 bis 11.40 Uhr, hätten sich zwei unbekannte Männer zu B.________ begeben, hätten sie zum Eingangsbereich gelockt, wo einer der unbekannten Männer sie am Oberarm gepackt habe, nachgefasst habe, als die Geschädigte sich habe befreien wollen, habe einen Taser gegen ihren Bauch eingesetzt, sie in den Kellereingang gezerrt und sie mit Schlägen und Tritten gegen Gesicht, Brustkorb, Bauch, Rücken, Flanke, etc. traktiert, bis er gesagt habe "es ist weg". Die Fusstritte führten weder zum Abbruch der Schwangerschaft noch bestand effektiv akute Lebensgefahr für B.________ oder ihr ungeborenes Kind.

Weiter wird A.________ vorgeworfen, er sei zwischen dem 5. Februar 2014 und 22. Juli 2021 an einem unbekannten Ort im Besitz von harter Pornografie sowie Gewaltdarstellungen gewesen. Es hätten 7 Videos (inkl. 4 Duplikate) der Kategorie sexuelle Gewalt sowie 4 Videos (inkl. 1 Duplikat) der Kategorie verbotene Gewalt festgestellt und kategorisiert werden können.

B. Mit Urteil vom 30. Oktober 2024 stellte das Obergericht des Kantons Bern die teilweise Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 13. Juli 2023 fest (amtliche Entschädigung, Einziehung zur Vernichtung). Das Obergericht erklärte A.________ schuldig der Anstiftung zu versuchtem strafbarem Schwangerschaftsabbruch zum Nachteil von B.________ und ihrem ungeborenen Kind, der Anstiftung zu versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von B.________ sowie der Gewaltdarstellungen. Den A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 7. Mai 2019 für einen Strafteil von 18 Monaten Freiheitsstrafe gewährten bedingten Vollzug widerrief das Obergericht. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 11 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 39 Tagen, sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.--. Weiter verurteilte es ihn zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.-- zzgl. Zins zu 5 % seit dem 16. Juli 2021 an B.________. Betreffend Schadenersatz hiess es deren Zivilklage dem Grundsatz nach gut und verwies sie im Übrigen auf den Zivilweg.

C. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2024 sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm der mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 7. Mai 2019 für einen Strafteil von 18 Monaten Freiheitsstrafe gewährte bedingte Vollzug nicht zu widerrufen, unter angemessener Verlängerung der Probezeit.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Vorliegend stellt der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Schuldsprüche der Anstiftung zu versuchtem strafbarem Schwangerschaftsabbruch, der Anstiftung zu versuchter schwerer Körperverletzung sowie der Gewaltdarstellungen ein rein kassatorisches Begehren. Da die Beschwerdebegründung jedoch zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; je mit Hinweisen) und sich daraus ergibt, dass er in diesen Belangen Freisprüche anstrebt, sind die Begehren in diesem Sinne auszulegen und ist die Beschwerde nicht nur mit Bezug auf die Frage des Widerrufs, sondern auch betreffend die Schuldsprüche zulässig.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt mit Bezug auf den Schuldspruch wegen Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 Abs. 2 StGB eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anklagegrundsatzes. Er macht geltend, die Parteien seien vor und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht auf die mögliche andere rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts als Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 2 StGB anstatt als Pornografie (Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen) i.S.v. Art. 197 Abs. 5 aStGB hingewiesen worden.

2.2. Die Vorinstanz führt unter dem Titel "Anwendbares Recht" aus, im Zuge der Revision des Sexualstrafrechts habe Art. 197 Abs. 5 StGB insofern eine Änderung erfahren, als der Ausdruck "Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen" in der neuen Fassung ab 1. Juli 2024 im ersten Satz gestrichen worden sei. Damit sollten pornografische Gegenstände oder Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zum Inhalt hätten, nicht mehr unter diese Bestimmung fallen. Stattdessen solle für diese Fälle eine Strafbarkeit nach den Art. 135 StGB oder Art. 197 Abs. 1 oder 2 StGB geprüft werden. Weiter erwägt die Vorinstanz, die beim Beschwerdeführer sichergestellten Videos der Kategorie sexuelle Gewalt hätten "Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen" zum Inhalt. Da eine Subsumtion des erstellten Sachverhalts unter Art. 197 Abs. 5 StGB nicht (mehr) möglich sei, erweise sich das neue Recht als das mildere. Die Anklageschrift vom 29. Dezember 2022 lasse vorliegend jedoch Raum, um auch die Videos der Kategorie der sexuellen Gewalt bei entsprechender Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes unter den Tatbestand der Gewaltdarstellungen zu subsumieren. Ein Schuldspruch wegen Gewaltdarstellungen verstosse vorliegend nicht gegen den Anklagegrundsatz. Der Tatbestand der Gewaltdarstellungen habe in Bezug auf die Variante des Besitzes zum Eigenkonsum seit der Tatbegehung weder inhaltlich noch in Bezug auf die Sanktion eine Änderungen erhalten. Es finde Art. 135 Abs. 2 StGB in seiner aktuell geltenden Fassung Anwendung (angefochtenes Urteil S. 50).

2.3. 2.3.1. Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Die Bestimmung konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Eröffnung einer möglicherweise anderen rechtlichen Würdigung durch das Gericht hat rechtzeitig, grundsätzlich spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens, nach Möglichkeit schon früher, etwa zu Beginn der Hauptverhandlung, zu erfolgen. Denkbar ist indes auch, dass ein entsprechender Würdigungsvorbehalt ausnahmsweise vor den zweiten Parteivorträgen (Art. 346 Abs. 2 StPO) oder bei Wiederaufnahme der Parteiverhandlung nach einer Beweisergänzung (Art. 349 StPO) angebracht wird. Jedenfalls muss den Parteien genügend Zeit bleiben, ihre Stellungnahme vorzubereiten. Falls nötig, ist die Verhandlung zu vertagen (Urteile 6B_458/2024 vom 7. Juli 2026 E. 1.3.3; 6B_960/2024 vom 8. Mai 2025 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Wie viel Zeit erforderlich ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles. Dabei sind etwa Umfang und Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die jeweilige Art des Verfahrens sowie das Verfahrensstadium und die Lage der Verteidigung zu berücksichtigen (BGE 131 I 185 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_458/2024 vom 7. Juli 2026 E. 1.3.3; 6B_960/2024 vom 8. Mai 2025 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).

2.3.2. In der seit dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung wird gemäss dem Grundtatbestand der Gewaltdarstellungen nach Art. 135 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Abs. 2).

In der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung wurde in aArt. 135 Abs. 1 und aArt. 135 Abs. 1bis StGB nicht unterschieden, ob sich die Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Minderjährige richteten und ob reale minderjährige Personen betroffen waren oder nicht. Neu gilt ein strengeres Strafmass, falls die Darstellungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt haben (Art. 135 Abs. 1 StGB zweiter Satz, Art. 135 Abs. 2 StGB zweiter Satz).

2.3.3. In der seit dem 1. Juli 2024 geltenden Fassung wird gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.

Im Zuge der Revision des Sexualstrafrechts wurden die bis zum 30. Juni 2024 zusätzlich zu den sexuellen Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen auch strafbaren sexuellen Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen gestrichen (vgl. aArt. 197 Abs. 4 und 5 StGB). Pornografische Gegenstände oder Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten und Erwachsenen zum Inhalt haben, fallen seither nicht mehr unter diese Bestimmung (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 13. April 2022, BBl 2022 1011 S. 3; Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 17. Februar 2022, BBl 2022 687, S. 52 f.).

2.3.4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach dem Strafgesetzbuch beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung gelangt, wenn der Täter vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das neue Recht zur Anwendung, sofern es für den Täter das mildere ist. Erweisen sich die Regelungen des alten und des neuen Rechts für den konkreten Täter als gleichwertig, findet nach dieser gesetzlichen Ordnung somit weiterhin das alte Recht Anwendung (BGE 134 IV 121 E. 3.1; 134 IV 82 E. 6.1; je mit Hinweisen). Die Rückwirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint (BGE 134 IV 82 E. 6.1 mit Hinweis).

2.4. Was der Beschwerdeführer vorbringt, geht an der Sache vorbei. Aus den Erwägungen der Vorinstanz geht hervor, dass sie den angeklagten Sachverhalt nicht einer anderen rechtlichen Würdigung unterziehen will. Entsprechend erweist sich ein Würdigungsvorbehalt i.S.v. Art. 344 StPO - aus Sicht der Vorinstanz - als entbehrlich. Vielmehr behandelt sie die Frage der Gesetzesänderung von Art. 197 Abs. 5 StGB und die Konsequenzen für die vorliegend unter altem Recht ergangene Anklageschrift unter dem Aspekt des "anwendbaren Rechts" und der "lex mitior". Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb darauf nicht einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Seine Rüge der Gehörs- und Anklagegrundsatzverletzung zielt entsprechend ins Leere und auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung mit Bezug auf die Schuldsprüche wegen Anstiftung zu versuchtem strafbarem Schwangerschaftsabbruch sowie zu versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2. Er macht hauptsächlich geltend, die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf die Aussagen von C.________ und der Beschwerdegegnerin 2 ab.

3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1, 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).

3.3. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu begründen.

Der Beschwerdeführer wiederholt zu den Vorwürfen zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 (bzw. des ungeborenen Kindes) im Wesentlichen seine bereits im Berufungsverfahren erhobenen Einwände. So insbesondere, wenn er vorbringt, die Schilderung des Tatgeschehens sei stark von der durch die Warnung seitens C.________ beeinflussten Interpretation der Vorgänge durch die Beschwerdegegnerin 2 beeinflusst und es sei genauso gut denkbar, dass Letztere aus einem anderen, bislang unbekannten Grund so schlimm zugerichtet worden sei. Entsprechend hat sich die Vorinstanz mit diesen Argumenten bereits auseinandergesetzt. Im Rahmen einer ausführlichen Beweiswürdigung, unter Berücksichtigung diverser Aussagen verschiedener Personen sowie objektiver Beweismittel (vgl. angefochtenes Urteil S. 32 ff.), legt sie - unter teilweisem Verweis auf die erste Instanz (Art. 82 Abs. 4 StPO) - nachvollziehbar dar, weshalb sie den entsprechenden Anklagesachverhalt als erstellt erachtet (angefochtenes Urteil S. 17 ff.). Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Für die Annahme von Willkür reicht es zudem nicht aus, dass eine andere Lösung oder Würdigung - hier aus Sicht des Beschwerdeführers - ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint (E. 3.2 oben).

Im Übrigen präsentiert der Beschwerdeführer über weite Strecken lediglich seine eigene Sicht der Dinge und nimmt eine eigene Beweiswürdigung vor. An einer begründeten Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung fehlt es grösstenteils. Damit genügt er den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht und auf diese appellatorische Kritik ist nicht einzugehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er mit Bezug auf die Aussagen von C.________ seine eigene Version des Sachverhalts präsentiert und beispielsweise behauptet, sie habe ihren Partner - den Beschwerdeführer - "als Verteidigungsstrategie" belastet, oder vorbringt, das Telefonat mit der Beschwerdegegnerin 2 sei als Reaktion auf die häusliche Gewalt erfolgt, um den Beschwerdeführer unter Druck zu setzen und die Beschwerdegegnerin 2 als "starke Konkurrenz" auszustechen. Gleiches gilt, wenn er von einem "äussert widersprüchlichen" Aussageverhalten von C.________ spricht. Die Vorinstanz setzt sich ausführlich und nachvollziehbar mit den Aussagen von C.________ und dem Telefongespräch zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin 2 sowie mit den damit verbundenen Widersprüchen auseinander (angefochtenes Urteil S. 21 ff.), worauf der Beschwerdeführer nicht begründet eingeht. Dasselbe gilt für die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).

Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus seiner Sachverhaltsrüge nichts für sich ableiten, wenn er vorbringt, es könne nicht ausgeschlossen werden, "dass C.________ in die Pläne und das Anheuern der unbekannten Täterschaft involviert war, sei dies als Mittäterin oder als Alleintäterin", zumal er sich auch diesbezüglich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzt (angefochtenes Urteil S. 37 ff.).

Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.4. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung auch mit Bezug auf den Vorwurf der Gewaltdarstellungen bzw. der Pornografie.

Die Vorinstanz erachtet den Besitz der Videos als unbestritten. Sie erwägt, angesichts der Videoinhalte, des Wissens des Beschwerdeführers um die automatische Speicherung und der nicht vorgenommenen Löschung sei es erstellt, dass der Beschwerdeführer um den Besitz der Videos gewusst und diese auf seinem Computerdesktop und zusätzlich eines auf seinem Mobiltelefon gespeichert gelassen habe. Daran vermöge auch der Umstand, wonach die Videodateien durch allgemein vorgenommene Backups und nicht durch einzelne Übertragung auf den Computer des Beschwerdeführers gelangt seien, nichts zu ändern. Sie erachtet den Anklagevorwurf als erstellt (angefochtenes Urteil S. 42). Erneut belässt es der Beschwerdeführer dabei, lediglich seine eigene Sicht der Dinge darzutun und eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen. So legt er dar, weshalb seine Aussagen glaubhaft sein sollten und der Anklagesachverhalt dadurch nicht erstellt werden könne. Er stellt sich auf den Standpunkt, sein präsentierter Sachverhalt sei "ohne weiteres denkbar", was nicht genügt (vgl. E. 3.2 oben). Mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (angefochtenes Urteil S. 40 ff.) setzt sich der Beschwerdeführer nicht begründet auseinander und zeigt nicht auf, inwieweit die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll. Auf seine appellatorische Kritik ist nicht einzugehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet den Widerruf des mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 7. Mai 2019 für ein Strafurteil von 18 Monaten Freiheitsstrafe gewährten bedingten Vollzugs. Zusammengefasst stellt er sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einer Schlechtprognose aus.

4.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau vom 7. Mai 2019 wegen banden- und gewerbsmässig sowie teilweise mengenmässig qualifiziert begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 18 Monate bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von vier Jahren verurteilt.

Die Vorinstanz widerruft den bedingt vollziehbaren Teil dieser Vorstrafe. Sie begründet dies ausführlich und erläutert, der Beschwerdeführer sei mehrfach vorbestraft. Nebst dem bereits erwähnten Urteil sei er am 18. Mai 2015 vom Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit, unbedingt vollziehbar, verurteilt worden. Er habe sich von der mit dem Urteil vom 7. Mai 2019 teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 28 Monaten unbeeindruckt gezeigt. Dies zeuge durchaus von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsordnung. Überdies sei der Beschwerdeführer - wenn auch nicht verurteilt - wiederholt durch Gewalttätigkeiten gegenüber Frauen, insbesondere seiner heutigen Ehefrau C.________, aufgefallen. Den Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem vorliegenden Verfahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, führt die Vorinstanz auf das "Damoklesschwert der nun drohenden längeren unbedingten Freiheitsstrafe" zurück. Er habe in der Vergangenheit (mehrfach) gezeigt, dass er über hohes Gewaltpotential verfüge (angefochtenes Urteil S. 64). Der teilbedingte Vollzug sei ihm vom damaligen Staatsanwalt im Übrigen als letzte Chance präsentiert worden, die er indes nicht genutzt habe. Die Vorinstanz räumt ein, das Leben des Beschwerdeführers zeuge im jetzigen Zeitpunkt von mehr Stabilität. Die Zeitspanne des Wohlverhaltens sei jedoch zu kurz, um die Annahme einer Schlechtprognose umzustossen. Sie erwähnt zudem, der Beschwerdeführer sei im Tatbegehungszeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Taten bereits Vater eines Sohnes gewesen; auch die Vaterschaft habe ihn nicht von schwerwiegender Delinquenz abgehalten. Die derzeit stabilen Familienverhältnisse seien entsprechend für die Beurteilung der Legalprognose nur wenig aussagekräftig (angefochtenes Urteil S. 65).

4.3. Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB).

Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.5; je mit Hinweisen).

Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; Urteile 6B_521/2024 vom 13. November 2025 E. 2.3.2; 6B_293/2024 vom 15. Mai 2025 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).

Dem Sachgericht steht bei der Legalprognose des künftigen Verhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2;144 IV 277 E. 3.1.1).

4.4. Nachdem der Beschwerdeführer die vorliegend zu beurteilenden Straftaten innerhalb der Probezeit des früheren Urteils begangen hat, prüft die Vorinstanz zu Recht einen Widerruf i.S.v. Art. 46 Abs. 1 StGB.

Was der Beschwerdeführer darlegt, ist nicht geeignet, den Widerruf als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

Die Vorinstanz geht bei ihrem Entscheid von einer Schlechtprognose aus. Es ist nicht erkennbar, dass sie bei ihrer Prüfung der Bewährungsaussichten des Beschwerdeführers ihr Ermessen überschritten, unterschritten oder missbraucht und die Konzeption von Art. 46 StGB verkannt hätte. Der Beschwerdeführer ist vorbestraft. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt die Vorinstanz nicht unberücksichtigt, dass die Vorstrafe und das Probezeitdelikt "gänzlich andere Gebiete" betreffen, setzt sie sich doch detailliert mit dem Inhalt der entsprechenden Urteile auseinander. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsordnung ausgeht. Unbehelflich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Probezeitdelikt betreffe eine Tatkonstellation, die "aufgrund der vielschichtigen und komplizierten Beziehungsprobleme" mit "gleichzeitig drei mutmasslich von ihm geschwängerten Frauen und des Konkurrenzdrucks unter den Frauen selbst" absolut singulär sei. Mit seiner reinen Behauptung, eine solche Situation werde in Zukunft voraussichtlich auch nie wieder eintreten, präsentiert er lediglich seine eigene Einschätzung seiner Legalprognose und bagatellisiert die Vorfälle, womit er nicht durchdringt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Gleiches gilt für seine Ausführungen zum Gewaltpotential. Zu Recht berücksichtigt die Vorinstanz die verbindlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG), wonach der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach durch Gewalttätigkeiten gegenüber Frauen, insbesondere seiner heutigen Ehefrau C.________, aufgefallen sei. Nicht ansatzweise zu überzeugen vermag der Beschwerdeführer diesbezüglich mit folgender ebenfalls bagatellisierender Aussage: "Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die beiden Vorfälle sich während eines Streits ereigneten und sich der Beschuldigte von den beiden Frauen unter Druck gesetzt fühlte". Damit spielt er seine Verantwortlichkeit für seine Gewalttätigkeit auf eine Weise herunter, die nicht vertretbar ist. Die Vorinstanz durfte vielmehr durchaus von einem hohen Gewaltpotential ausgehen. Zu keiner Kritik Anlass geben schliesslich auch die Ausführungen der Vorinstanz zu den familiären Verhältnissen und den Lebensumständen des Beschwerdeführers. Dieser scheint zu übersehen, dass ihm die Vorinstanz durchaus eine stabilere familiäre Situation attestiert und ihm dies auch zu Gute hält. Jedoch durfte die Vorinstanz dies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durchaus (zumindest teilweise) darauf zurückführen, dass ihm nun eine längere unbedingte Freiheitsstrafe drohe. Wenn der Beschwerdeführer zudem behauptet, er habe Kinder und Familie, was ihn verändert habe, die Familie sei das Wichtigste für ihn, er habe eine Vaterrolle eingenommen, etc., so übergeht er die Argumentation der Vorinstanz, wonach er auch im Begehungszeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Taten bereits Vater eines Sohnes war und ihn die Vaterschaft nicht von schwerwiegender Delinquenz - wohlgemerkt mit dem Ziel, die Schwangerschaft seines eigenen ungeborenen Kindes abzubrechen - abgehalten hat. Mit der Vorinstanz sind die derzeit stabilen Familienverhältnisse für die Beurteilung der Legalprognose nur wenig aussagekräftig. Schliesslich führen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur "sog. Mischrechnung" zu keinem anderen Ergebnis.

Im Lichte des Dargelegten durfte die Vorinstanz ohne Weiteres von einer Schlechtprognose ausgehen und lag es in ihrem Ermessen, trotz der vollziehbaren neuen Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. zur Bildung einer Gesamtstrafe bei Widerruf BGE 145 IV 146 E. 2.1 ff. mit Hinweisen) von 5 Jahren und 11 Monaten auch den für die Vorstrafe gewährten bedingten Vollzug für 18 Monate zu widerrufen.

Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen. Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Erb

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 6B_606/2025
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