6B_642/2017
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde wurde zulässigerweise auf Französisch eingereicht (Art. 42 Abs. 1 BGG), die Verfahrenssprache ist aber Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).
2. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reichte am 24. Mai 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein. Da der Beschwerde keine Vollmacht beilag, wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 30. Mai 2017 Frist zur Behebung des Mangels bis zum 14. Juni 2017 angesetzt, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reagierte auf die Aufforderung vom 30. Mai 2017 nicht. Er liess die Frist unbenutzt verstreichen. Eine Vollmacht ging nicht ein. Androhungsgemäss ist im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Ausnahmsweise ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, die Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill