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6B_656/2016BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_656/2016

Urteil vom 21. Juni 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, Rekurskommission, Hirschengraben 15, 8001 Zürich.
Gegenstand
Kostenerlass,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Rekurskommission, vom 18. Mai 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf einen Rekurs am 18. Mai 2016 nicht ein, weil er in Bezug auf die Begründungsanforderungen auch bescheidensten Anforderungen nicht genügte. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht. Dieses könnte sich nur mit der Frage befassen, ob der kantonale Rekurs hinsichtlich der Begründung den Anforderungen genügte oder nicht. Weil sich die Beschwerdeführerin dazu mit keinem Wort äussert, genügt die Eingabe auch vor Bundesgericht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, Rekurskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 6B_656/2016
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