6B_676/2007
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft ein Verfahren wegen falschen Zeugnisses eingestellt hat, und im angefochtenen Entscheid auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten wurde. Der Beschwerdeführer ist in Bezug auf die Straftat des falschen Zeugnisses nicht unmittelbar in seiner physischen oder psychischen Integrität beeinträchtigt worden und somit nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes. Er ist auch nicht Privatstrafkläger und folglich zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 228). Es mag angemerkt werden, dass auf die Beschwerde auch unter dem Gesichtswinkel der Begründungsanforderungen nicht eingetreten werden könnte, weil mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe "Information und Teilnahme am Strafverfahren und vor Gericht" verlangt (Beschwerde Ziff. 9 S. 4 oben), nicht dargelegt werden kann, dass die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe gemäss den Verfahrensakten weder Schadenersatz noch Genugtuung geltend gemacht (angefochtener Entscheid S. 5 Ziff. 5), willkürlich wäre. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: