6B_677/2024
Sachverhalt:
A. Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach A.________ mit Urteil vom 8. März 2023 schuldig der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB (in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung), der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung), der mehrfachen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB und der Nötigung gemäss Art. 181 StGB und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (unter Anrechnung der Untersuchungshaft von einem Tag), einer Landesverweisung von fünf Jahren mit Eintragung im SIS und der Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- an die Privatklägerin B.________.
B. B.a. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch und die Ausrichtung einer Genugtuung für die unrechtmässige Haft. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Anschlussberufung eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren und eine Landesverweisung von zehn Jahren. Das Obergericht wies mit Urteil vom 17. Juni 2024 die Berufung ab und hiess die Anschlussberufung gut, stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, sprach A.________ der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB (in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung), der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss 189 Abs. 1 StGB (in der bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung), der mehrfachen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB und der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren (unter Anrechnung der Untersuchungshaft von einem Tag), einer Landesverweisung von zehn Jahren mit Eintragung im SIS und der Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- an die Privatklägerin B.________.
B.b. Nach der Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2024 ersuchte die amtliche Verteidigerin von A.________ beim Obergericht des Kantons Aargau um Zustellung des Berufungsprotokolls und des Tonträgers der Berufungsverhandlung. Das schriftliche Protokoll wurde ihr mit E-Mail vom 15. Juli 2024 und die Protokollaufnahmen, ebenfalls per E-Mail, am 25. Juli 2024 zugestellt. Mit Eingabe vom 11. September 2024 stellte A.________ ein Protokollberichtigungsbegehren. Er führte aus, dass die Rechtsbelehrung der als Auskunftsperson einvernommenen B.________ nicht wie auf dem Tonträger hörbar protokolliert worden sei. Die Verfahrensleiterin verfügte am 12. September 2024 die Abweisung des Protokollberichtigungsbegehrens, soweit darauf eingetreten wurde.
C. A.________ führt gegen beide Entscheide Beschwerde in Strafsachen und beantragt im Verfahren 6B_677/2024 die Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen vollumfänglichen Freispruch. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, die unbehandelten bzw. abgelehnten Beweisanträge bezüglich a) Erstellen eines psychiatrischen Gutachtens, und b) Erstellen eines aussagepsychologischen Gutachtens betreffend die Person bzw. die Aussagen von B.________ abzunehmen. Ihm sei das Recht einzuräumen, auf eine allfällig eingereichte Beschwerdeantwort zu replizieren und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Dominique Jud als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Im Verfahren 6B_836/2024 beantragt er die Gutheissung des Protokollberichtigungsbegehrens. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Dominique Jud als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich, die Verfahren 6B_677/2024 und 6B_836/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und für die Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Um der Begründungspflicht zu genügen, muss sich die beschwerdeführende Partei mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Sie kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweis) und die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen). Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 205 E. 2.6; je mit Hinweisen).
3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif und ein Schriftenwechsel als nicht erforderlich (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG). Der Verfahrensantrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, wird damit gegenstandslos.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Aussagen von B.________ an der Berufungsverhandlung seien nicht verwertbar. Sie habe ihre Stellung als Privatklägerin abgelegt, sei aber dennoch als Auskunftsperson und nicht als Zeugin befragt worden. Durch die Rechtsbelehrung sei suggeriert worden, ihre Rechte seien dieselben wie bei der Befragung bei der Polizei. Die Vorinstanz habe sie jedoch nicht auf ihr Aussageverweigerungsrecht als Opfer im Sinne von Art. 116 i.V.m. 169 Abs. 4 StPO aufmerksam gemacht. Dies führe gemäss Art. 177 Abs. 3 StPO zur absoluten Unverwertbarkeit der Aussagen. Im Verhandlungsprotokoll sei wahrheitswidrig festgehalten worden, B.________ sei auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 116 i.V.m. 169 Abs. 4 StPO aufmerksam gemacht worden, weshalb dieses berichtigt werden müsse.
4.2. Nach Art. 78 Abs. 1 StPO werden die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen laufend protokolliert (vgl. auch Art. 76 StPO). Nach Abs. 5 derselben Bestimmung wird der einvernommenen Person nach Abschluss der Einvernahme das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Offenkundige Versehen berichtigt die Verfahrensleitung gemäss Art. 79 Abs. 1 StPO zusammen mit der protokollführenden Person. Sie informiert darüber anschliessend die Parteien. Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet nach Abs. 2 derselben Bestimmung die Verfahrensleitung.
4.3. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, weshalb B.________, welche im Berufungsverfahren nicht als Privatklägerin teilgenommen hat, in der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson (und nicht als Zeugin, vgl. Art. 166 Abs. 1 StPO) befragt wurde. Da vorliegend ausschliesslich in Frage steht, ob sie auf ihr Aussageverweigerungsrecht als Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität aufmerksam gemacht worden ist, ist nicht weiter relevant, ob sie als Auskunftsperson oder als Zeugin hätte einvernommen werden müssen. Dieses Aussageverweigerungsrecht steht ihr unabhängig von ihrer Stellung als Auskunftsperson oder Zeugin zu (vgl. nachfolgende E. 4.4) und die Bestimmungen für Zeugen, mit Ausnahme der Folgen der unberechtigten Zeugnisverweigerung gemäss Art. 176 StPO, gelten auch für Auskunftspersonen (Art. 180 Abs. 2 StPO).
4.4. Ein Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität kann in jedem Fall die Aussage zu Fragen verweigern, die seine Intimsphäre betreffen (Art. 169 Abs. 4 StPO). Unterbleibt ein entsprechender Hinweis und beruft sich die Zeugin oder der Zeuge nachträglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht, so ist die Einvernahme nicht verwertbar (Art. 177 Abs. 3 StPO). Vorliegend ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass sich die durch eine Rechtsanwältin vertretene B.________ während oder nach der Berufungsverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hätte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist ihre Aussage daher verwertbar.
4.5. Unter diesen Umständen ist auch nicht weiter relevant, ob die Rechtsbelehrung von B.________ anlässlich der Berufungsverhandlung korrekt protokolliert wurde, da ihre Aussagen, wie dargelegt, auch bei einer unzureichenden Rechtsbelehrung verwertbar wären. Der Beschwerdeführer erleidet durch eine allfällige falsche Protokollierung keinen Nachteil. Die Vorinstanz durfte den Antrag auf Protokollberichtigung daher ohne Verletzung von Bundesrecht abweisen (vgl. Urteil 6B_161/2015 vom 8. Juli 2015 E. 1.2). Die Beschwerde im Verfahren 6B_836/2024 ist somit unbegründet.
5.
5.1. Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt. Er habe die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über B.________ beantragt, die Vorinstanz habe diesen Antrag jedoch nicht behandelt. Ausserdem habe er die Anordnung eines aussagepsychologischen Gutachtens zu den Aussagen von B.________ beantragt, was die Vorinstanz willkürlich mit lediglich pauschalen Behauptungen abgelehnt habe. Die Aussagen von B.________ seien nie auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft worden. Die Vorinstanz habe auch ausser Acht gelassen, dass kognitiv eingeschränkte Personen besonders empfänglich für Beeinflussungen seien und vorliegend die Schwester das Strafverfahren ins Rollen gebracht habe.
5.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich (insbesondere) das Recht der Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 147 I 433 E. 5.1 mit Hinweis; Urteil 6B_942/2022 vom 13. Mai 2024 E. 3.1). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG).
5.3. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf den Antrag auf Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens lediglich geltend, es sei nicht abgeklärt worden, inwiefern B.________ allfällige Willenspositionen nach Aussen kundtun könne und behauptet pauschal, kognitiv eingeschränkte Personen seien besonders empfänglich für Beeinflussungen. Dass diese angebliche Empfänglichkeit für Beeinflussungen konkret auf B.________ zutreffen sollte, macht er nicht explizit geltend. Mit den Feststellungen der Vorinstanz, B.________ habe ihre Ablehnung klar kundgetan und es sei nicht ersichtlich, dass sie beeinflusst worden sei, befasst er sich in diesem Zusammenhang nicht und legt insbesondere nicht dar, diese seien willkürlich. Die Vorinstanz hat damit ausreichend dargelegt, weshalb sie weitere Abklärungen für unnötig hielt, auch wenn sie den Beweisantrag im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich erwähnt hat.
5.4. Zusammen mit der Forderung nach einem aussagepsychologischen Gutachten macht der Beschwerdeführer eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend. So habe die Vorinstanz festgehalten, B.________ sei sexuell unerfahren gewesen, dabei hätten Aussagen der Schwester im Recht gelegen, welche von einem Sexualkontakt von B.________ vor dem Beschwerdeführer gesprochen habe. Offenkundige Widersprüche und Falschangaben in den Aussagen von B.________, wie beispielsweise widersprüchliche Angaben zum zeitlichen Aspekt, wische die Vorinstanz sodann vom Tisch, indem sie ausführe, diese berührten den Kerngehalt der Aussage nicht. Es fehlten zudem Angaben von B.________ zum Tatgeschehen, die Anklage basiere auf der Darstellung der Schwester. Es sei nie untersucht worden, ob der Beschwerdeführer das Ausmass der kognitiven Beeinträchtigung von B.________ hätte erkennen, erfassen und richtig einordnen können. Auch sei unmöglich, dass B.________ ihn vor der Haustüre habe drohen hören, sie müsse ihm offensichtlich die Türe geöffnet haben. Weiter sei die Fahrzeugtüre unverriegelt gewesen, was die Vorinstanz ausser Acht lasse. Gestützt auf diese Widersprüche hätte die Vorinstanz ein aussagepsychologisches Gutachten anordnen müssen.
5.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
5.6. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht gemäss langjähriger Rechtsprechung keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E.1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, diese Praxis stamme aus der Zeit vor Einführung der StPO am 1. Januar 2011, als das Strafprozessrecht kantonal geregelt gewesen sei und darum als Verletzung von kantonalem Recht nur auf Willkür geprüft werden konnte, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Unschuldsvermutung wird neben Art. 10 StPO auch in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK festgehalten und war damit auch schon vor Einführung der StPO im Bundesrecht verankert. Weiter verkennt der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht keine freie Beweiswürdigung vornimmt, sondern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wie dargelegt, nur auf Willkür prüft (Art. 97 BGG). Eine unterschiedliche Kognition in Bezug auf Beweiswürdigung und Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel ist nicht ersichtlich.
5.7. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Teil der Beweiswürdigung und Aufgabe des Gerichts. Eine Begutachtung drängt sich bei besonderen Umständen auf, wenn beispielsweise schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aussage beeinträchtigen können, oder wenn Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch Drittpersonen bestehen (BGE 129 IV 179 E. 2.4; 128 I 81 E. 2). Praxisgemäss werden für die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens ernsthafte Anzeichen dafür verlangt, dass eine vorhandene psychische Störung die Aussageehrlichkeit der betroffenen Person beeinträchtigen könnte (vgl. Urteile 6B_708/2024 vom 15. April 2026 E. 1.6; 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 2.5.2, mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil auf rund zwei Seiten mit dem Aussageverhalten von B.________ befasst. Sie hält insbesondere fest, sie habe sich anlässlich der Berufungsverhandlung ein eigenes Bild von B.________ machen können und erachte ihre Retardierung gestützt auf diesen Eindruck als nicht so schwerwiegend, als dass sich hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens aufdrängen würde. Sie habe der Befragung grösstenteils folgen und passende, teilweise relativ differenzierte Antworten geben können. Dieser Eindruck decke sich auch mit den Videoaufnahmen von den polizeilichen Einvernahmen. Unter diesen Umständen bestehe kein Anlass für ein aussagepsychologisches Gutachten.
5.8. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, es sei im Fahrzeug des Beschwerdeführers in der U.________-Tiefgarage in V.________ mindestens viermal zum Geschlechtsverkehr gegen den Willen von B.________ gekommen. Diese habe seinen Penis zudem mindestens einmal in den Mund nehmen müssen. Weiter habe er sie dazu gebracht, ihn gegen ihren Willen in die Wohnung zu lassen, wobei er gewusst habe, dass sie allein zu Hause gewesen sei. Dort habe er mit seinem Penis ihre Vagina berührt. Er habe ihre kognitive Beeinträchtigung bewusst ausgenutzt, um sie gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr und zu sexuellen Handlungen zu nötigen bzw. ihren Willen zu brechen. Er habe eine für sie subjektiv ausweglose Situation geschaffen und sich damit des Nötigungsmittels des psychischen Drucks bedient. Er habe gewusst, dass sein Verhalten ausreichen würde, damit sie die Handlungen dulden würde. B.________ habe zwar einen Willen bilden, sich durch die kognitive Beeinträchtigung einer unangenehmen Situation jedoch nicht altersentsprechend entziehen bzw. sich nicht mit einer Vehemenz wehren können. Ihre zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten seien damit sehr beschränkt gewesen, was der Beschuldigte gewusst und ausgenutzt habe. Sie habe dem Beschwerdeführer mehrfach mitgeteilt und zu verstehen gegeben, dass sie die Handlungen nicht gewollt habe, was für ihn auch ohne weiteres erkennbar gewesen sei. In Bezug auf die angeklagte Freiheitsberaubung könne offen bleiben, ob das Fahrzeug abgeschlossen gewesen sei oder nicht, da er bereits damit, dass er das Auto in der Tiefgarage parkiert habe, zu ihr nach hinten gekommen sei und die Tür geschlossen habe, eine für B.________ ausweglose Situation, aus welcher sie nicht entfliehen konnte, geschaffen habe. Schliesslich habe er sie durch mehrfaches Klingeln und die Aussage, sie solle die Türe öffnen, andernfalls etwas passiere, zum Öffnen der Türe und zum Einlass in die Wohnung gedrängt, womit er in ihre Willensfreiheit eingegriffen habe.
5.9. Die Vorinstanz stützt sich in ihrem Urteil auf die Aussagen von B.________, welche entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers die Geschehnisse aus ihrer Sicht im Laufe des Verfahrens mehrfach geschildert hat, und begründet dabei ausführlich, weshalb sie diese für glaubhaft erachtet, diejenigen des Beschwerdeführers jedoch nicht. Mit den meisten in der Beschwerde aufgezählten Punkten hat sich die Vorinstanz ausdrücklich auseinandergesetzt, so beispielsweise der Frage, ob B.________ zuvor schon sexuelle Kontakte hatte, ob der Beschwerdeführer die geistige Behinderung von B.________ erkennen konnte und ob die Autotüre abgeschlossen gewesen war. Mit diesen Ausführungen befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Auch seine weiteren Vorbringen sind lediglich appellatorischer Natur, indem er seine Sicht der Ereignisse den vorinstanzlichen Feststellungen gegenüberstellt, ohne dabei aufzuzeigen, dass jene offensichtlich unrichtig und damit willkürlich sein sollten.
5.10. Die Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich eines aussagepsychologischen Gutachtens bezieht sich in erster Linie auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Er macht geltend, diverse Fragen zum tatsächlichen Geschehen seien nicht abgeklärt oder falsch festgehalten worden, ohne sich substanziiert mit den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil zu befassen (vgl. E. 5.5 hiervor). Weiter stellt er seine eigenen Vermutungen, beispielsweise dass B.________ gewisse Fragen nicht verstanden habe oder sich nicht an die Geschehnisse erinnern könne, den vorinstanzlichen Feststellungen gegenüber, ohne dabei darzulegen, inwiefern letztere offensichtlich unrichtig sein sollten. Weshalb die vorinstanzliche Feststellung, eine offensichtlich falsche Zeitangabe betreffe nicht den Kerngehalt der Aussage, willkürlich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung von Bundesrecht durch den Verzicht auf die Anordnung eines aussagepsychologischen Gutachtens oder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht zu erkennen. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt unbegründet.
6. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerden abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verfahren 6B_677/2024 und 6B_836/2024 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde im Verfahren 6B_677/2024 wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde im Verfahren 6B_836/2024 wird abgewiesen
4. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Bögli