6B_697/2008
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer ficht mit Schreiben an den Vorsitzenden der Vorinstanz deren Urteil vom 8. Juli 2008 an, da er unschuldig sei, und er beantragt, er sei freizusprechen. Er verweist mehrfach auf das Bundesgericht, weshalb davon auszugehen ist, dass er Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG erheben will. Mit der reinen Behauptung, unschuldig zu sein, lässt sich indessen nicht darlegen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt oder eine Rechtsverletzung in Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG begangen habe. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn