6B_703/2025
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wirft B.________ in der Anklageschrift vom 14. Oktober 2014 zusammengefasst vor, er habe am 31. Oktober 2013 über seinen Anwalt Strafanzeige gegen A.________ unter anderem wegen Erpressung und übler Nachrede bzw. Verleumdung stellen und dabei auch ihre Verhaftung beantragen lassen. Infolgedessen habe die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen A.________ eröffnet. Inhalt der Strafanzeige sei gewesen, dass A.________, mit der B.________ eine kurze Affäre gehabt habe, behaupte, er sei der Vater ihrer beiden Kinder. Sie habe von ihm regelmässige Geldzahlungen verlangt, ansonsten sie die Vaterschaft publik mache, was für ihn eine Blossstellung und eine Reputationsschädigung bedeuten würde. Derart unter Druck gesetzt, habe er ihr zwischen April 2010 und Juni 2012 rund Fr. 200'300.-- bezahlt. Trotzdem habe sie Mitglieder seines Familien- und Bekanntenkreises über seine angebliche Vaterschaft informiert und ihn weiter unter Druck gesetzt. Diese Aussagen habe er bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft wiederholt. Gestützt auf die Strafanzeige und die polizeiliche Befragung von B.________ sei A.________ am 11. Dezember 2013 um 06.15 Uhr verhaftet worden. Zudem sei an jenem Tag eine Hausdurchsuchung an ihrem Wohnort erfolgt, anlässlich derer sämtliche elektronischen Datenträger sichergestellt und in der Folge beschlagnahmt worden seien. A.________ sei gleichentags um 17.30 Uhr wieder entlassen worden. Die besagten Anschuldigungen habe B.________ wider besseres Wissen deponiert. Er habe beabsichtigt, gegen A.________ eine Strafuntersuchung einzuleiten und ihre Verhaftung zu bewirken. Aufgrund seiner (wahrheitswidrigen) Behauptungen hätte er zumindest annehmen können, dass eine Verhaftung erfolgen würde.
Ferner soll B.________ am 10. Juli 2012 nach dem Mittag A.________ anlässlich eines Treffens im Hotel U.________ mitgeteilt haben, er werde ihr Leben ruinieren und dafür sorgen, dass sie nie wieder eine Anstellung in der Schweiz finde, falls sie seine Ehefrau über die Affäre informiere. Damit habe er beabsichtigt, A.________ davon abzuhalten, mit seiner Ehefrau zu sprechen, und er habe auch gewusst, dass seine Worte dazu geeignet seien. A.________ sei dadurch stark verängstigt worden, habe aber trotzdem die Ehefrau von B.________ informiert.
B. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach B.________ am 13. Mai 2025 in Bestätigung der Urteile des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juli 2019 und 6. November 2023 vollumfänglich frei und verwies die Zivilforderungen von A.________ auf den Weg des Zivilprozesses. Es auferlegte die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'500.-- A.________ und verpflichtete diese, B.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 12'000.-- zu bezahlen.
C. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, B.________ sei der falschen Anschuldigung und der Freiheitsberaubung schuldig zu befinden und die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen (sowie zur Feststellung der Strafe und zur Beurteilung der Zivi lforderungen) an das Bezirksgericht Zürich, eventualiter an das Obergericht, zurückzuweisen. Das Bezirksgericht Zürich, eventualiter das Obergericht, sei anzuweisen, die Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen durch einen ordnungsgemäss bestellten und zusammengesetzten Spruchkörper vornehmen zu lassen.
Erwägungen:
1.
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als solche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2; 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Fall eines Freispruchs der beschuldigten Person setzt die Beschwerdeberechtigung der Privatklägerschaft grundsätzlich voraus, dass diese, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile 6B_1007/2025 vom 22. April 2026 E. 1.2; 6B_587/2025 vom 20. März 2026 E. 4.1; je mit Hinweisen), sich mithin im Strafverfahren nicht nur als Strafklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), sondern auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituiert hat (Urteile 6B_1007/2025 vom 22. April 2026 E. 1.2; 6B_587/2025 vom 20. März 2026 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteil 6B_543/2025 vom 19. August 2026 E. 1.1.3 mit Hinweisen). Leitet die Privatklägerschaft Genugtuungsansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen (Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m Art. 49 Abs. 1 OR) ab, ist zu beachten, dass diese gemäss Art. 49 OR einen aussergewöhnlich schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erfordern, der in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder alltäglichen Sorge klar übersteigt. Die Privatklägerschaft hat deshalb in einem solchen Fall darzutun, inwiefern die von ihr angeblich erlittene Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv besonders schwer wiegt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen wie vernachlässigbare Ehrverletzungen rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung (Urteile 6B_983/2025 vom 20. August 2026 E. 1.1; 6B_543/2025 vom 19. August 2026 E. 1.1.2; je mit Hinwiesen). Genügt die Beschwerde den dargestellten Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Dies kann dann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteile 6B_983/2025 vom 20. August 2026 E. 1.1; 6B_543/2025 vom 19. August 2026 E. 1.1.3; je mit Hinweisen).
1.2. Die Beschwerdeführerin hat sich im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner als Privatklägerin konstituiert. Sie hat im vorinstanzlichen Verfahren beantragt, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.-- und Schadenersatz von insgesamt Fr. 134'819.55 zu bezahlen. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdegegner frei und verweist die Zivilforderungen der Beschwerdeführerin auf den Weg des Zivilprozesses. In ihrer Beschwerde in Strafsachen stellt die Beschwerdeführerin keinen expliziten Antrag zu ihren Zivilforderungen, sondern beantragt einen Schuldspruch und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz unter anderem zur Beurteilung der Zivilforderungen. Zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation führt die Beschwerdeführerin einzig aus, sie habe als Privatklägerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, und die Vorinstanz habe ihre geltend gemachten Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen. Mit diesen Vorbringen genügt die Beschwerdeführerin den dargelegten strengen Anforderungen an die Begründung der Beschwerdelegitimation (oben E. 1.1) nicht. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, aus welchen Gründen und inwiefern sich das vorinstanzliche Urteil auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Dies ergibt sich denn auch nicht aus den von ihr angezeigten Straftaten. Es kann nicht gesagt werden, die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Handlungen hätten unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der psychischen oder physischen Integrität der Beschwerdeführerin geführt, dass sich daraus im Sinne der zitierten Rechtsprechung ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung ergäbe. Es besteht kein Anlass, von den strengen Begründungsanforderungen abzuweichen. Damit ist auf die Beschwerde in der Sache mangels Beschwerdelegitimation bzw. deren hinreichenden Begründung in der Beschwerdeschrift nicht einzutreten.
2.
2.1. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung in der Sache selber getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 248 E. 2; je mit Hinweisen).
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Spruchkörperbildung in den erstinstanzlichen und im vorinstanzlichen Verfahren verletze Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 331 Abs. 1 StPO. Sie argumentiert einerseits, es seien weder für das bezirksgerichtliche noch das obergerichtliche Verfahren abstrakte Kriterien im Voraus und in transparenter Weise definiert, wie der Spruchkörper besetzt wird, womit nicht nachvollziehbar sei, ob die Spruchkörper nach sachlichen Kriterien zusammengesetzt worden seien. Andererseits bemängelt sie, dass im vorinstanzlichen Verfahren der Spruchkörper geändert worden sei, ohne dass die Änderung vorgängig kommuniziert und begründet worden sei. Auch sei nicht transparent geregelt, unter welchen Umständen und nach welchen Kriterien ein bereits festgelegter Spruchkörper geändert werden könne. Dabei handelt es sich um eine Rüge formeller Natur, zu deren Erhebung die Beschwerdeführerin grundsätzlich legitimiert ist.
2.3. 2.3.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. Mit ähnlichen Worten garantiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK das Recht jeder Person, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Die grundrechtlichen Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfassen auch die Bestellung des Spruchkörpers. Sie verlangen, dass für die Spruchkörperbildung abstrakte Kriterien im Voraus und in transparenter Weise definiert werden. Das kann auch in Form einer gefestigten Praxis erfolgen. Dabei ist ein pflichtgemäss, mithin nach sachlichen Kriterien zu handhabendes Ermessen nicht ausgeschlossen (siehe im Einzelnen BGE 144 I 70 E. 5, insbesondere E. 5.6 mit Hinweisen). Ist der Spruchkörper einmal besetzt, verlangt der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht für seine Änderung im Verlauf des Verfahrens hinreichende sachliche Gründe (BGE 149 I 153 E. 2.2 mit Hinweisen). Es ist geboten, den Parteien eines Verfahrens Wechsel in der Besetzung offenzulegen (BGE 142 I 93 E. 8.2).
2.3.2. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG), d.h. vorliegend das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 2025. Mit Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen, kann die Beschwerdeführerin somit nicht gehört werden (vgl. BGE 151 II 884 E. 2.2.3; 142 I 155 E. 4.4.2; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, es liege eine Ausnahme nach Art. 105 Abs. 2 BGG vor (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweisen). Während neue Begehren gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG immer ausgeschlossen sind, sind neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG nur unter gewissen Bedingungen zulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Neue Rechtsrügen sind im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich zulässig, soweit sie auf den Feststellungen im angefochtenen Entscheid basieren und die Anträge dadurch nicht verändert werden (BGE 151 II 884 E. 2.2.4; 142 I 155 E. 4.4.3; 136 V 362 E. 4.1; Urteile 6B_700/2025 vom 15. Juni 2026 E. 1.3.3; 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 1.3.3; 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3; je mit Hinweisen; vgl. aber zur Beschwerde in Zivilsachen BGE 150 III 353 E. 4.4.3). Dasselbe gilt für Verfassungsrügen, soweit sie den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen (Art. 106 Abs. 2 BGG), die Vorinstanz über freie Überprüfungsbefugnis verfügte und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte (BGE 142 I 155 E. 4.4.6; Urteile 6B_700/2025 vom 15. Juni 2026 E. 1.3.3; 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 1.3.3; 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3; je mit Hinweisen).
Die Erhebung der neuen Rüge darf nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2; Urteile 6B_505/2025 vom 30. April 2026 E. 2.4.2; 6B_1/2024 vom 17. November 2025 E. 2.1). Die Parteien haben (echte oder vermeintliche) formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei erster Gelegenheit, geltend zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren, im Falle eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens, "aufsparen" (Urteile 6B_505/2025 vom 30. April 2026 E. 2.4.2; 6B_1137/2023 vom 20. Oktober 2025 E. 3.3.1; 6B_524/2025 vom 6. August 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen). Sowohl die Praxis des Bundesgerichts als auch diejenige der Strassburger Rechtsprechungsorgane verlangen grundsätzlich, dass der Beschuldigte oder sein Anwalt zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv wird. Wenn eine entsprechend zumutbare Intervention unterbleibt, kann nach Treu und Glauben sowie von Grundrechts wegen kein Tätigwerden der Strafjustizbehörden erwartet werden (Urteile 6B_505/2025 vom 30. April 2026 E. 2.4.2; 6B_1137/2023 vom 20. Oktober 2025 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Dies gilt mutatis mutandis auch für die Privatklägerschaft und ihre Rechtsvertretung.
Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung auch in Bezug auf die Rüge der fehlerhaften Spruchkörperbesetzung bestätigt. So hat es erkannt, Ausstandsgründe und Organmängel anderer Art seien gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) so früh wie möglich, d.h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend zu machen. Soweit die beschwerdeführende Person nach Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers bzw. deren nachträgliche Änderung im erstinstanzlichen Verfahren nicht sogleich reagiere, sondern die Verfassungs- und Konventionswidrigkeit erst später vor der oberen kantonalen Instanz geltend mache, sei ihre Rüge verspätet (vgl. Urteile 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 4.3; 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.4; 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 4.2).
2.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet vor Bundesgericht sowohl die Spruchkörperbildung der beiden erstinstanzlichen wie auch des vorinstanzlichen Verfahrens. Ferner kritisiert sie die nachträgliche Änderung der Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorinstanzlichen Verfahren. Aus der Beschwerde und dem vorinstanzlichen Urteil geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin die (prozessuale) Rüge, ihr Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht sei in verschiedener Hinsicht verletzt, bereits im vorinstanzlichen (oder erstinstanzlichen) Verfahren erhoben hat. Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf diesbezügliche, von ihr (der Beschwerdeführerin) vorgebrachte Rügen nicht eingegangen ist und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Sie erhebt diese Rüge sowohl hinsichtlich der beiden erstinstanzlichen Verfahren als auch des vorinstanzlichen Verfahrens erstmals vor Bundesgericht. In Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich ihre Rüge als verspätet. Wie dargelegt, gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben Organmängel bei erster Gelegenheit nach deren Kenntnisnahme geltend zu machen. Folgt man der Argumentation der Beschwerdeführerin, waren die rechtlichen Anforderungen an die Zusammensetzung des Spruchkörpers spätestens seit 2018 bekannt (vgl. Beschwerde S. 33). Folglich wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, die mangelhafte Spruchkörperbildung direkt nach Kenntnisnahme der Besetzung der jeweiligen Spruchkörper geltend zu machen. Gleiches gilt hinsichtlich der kritisierten Änderung der vorinstanzlichen Besetzung des Spruchkörpers. Anders als allenfalls bei einem Ausstandsbegehren, bei dem man zunächst noch vom Ausstandsgrund erfahren muss, hätte die Beschwerdeführerin direkt an der Berufungsverhandlung, als sie von der geänderten Besetzung Kenntnis genommen hat, eine entsprechende Rüge erheben können und müssen.
Selbst wenn ihre Rüge nicht verspätet wäre, könnte sie vom Bundesgericht nicht beurteilt werden, da die Vorinstanz im angefochtenen Urteil keine tatsächlichen Feststellungen zum Vorgehen bei der Spruchkörperbildung bzw. bei der Änderung des Spruchkörpers trifft. Damit ist auch auf die von der Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht erhobenen Rüge, ihr Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht sei verletzt, nicht einzutreten.
3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. September 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Andres