6B_710/2018
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf eine Berufung nicht ein, weil innert der vom 22. März bis 10. April 2018 laufenden 20-tägigen Frist (Art. 399 Abs. 3 StPO) keine Berufungserklärung einging.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit zwei Eingaben vom 24. und 26. Juni 2018 (Poststempel 6. Juli 2018) an das Bundesgericht.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur mit der Frage befassen, ob das Obergericht zu Unrecht auf die Berufung nicht eingetreten ist. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin indessen mit keinem Wort. Stattdessen wirft sie den (Gerichts-) Behörden u.a. Amtsmissbrauch, Rassismus, Diskriminierung, Rechtsverweigerung und verbrecherische Handlungen vor. Sie akzeptiere deshalb keine Entscheide des Obergerichts mehr, sofern diese nur die Behördeninteressen berücksichtigen würden. Die Beschwerde entspricht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill