Zur Trefferliste springen
Erweiterte Filter
6B_76/2007BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_76/2007

Urteil vom 29. April 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises,
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. Januar 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren des Beschwerdeführers sowie deren Begründung zu enthalten. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. In seiner Rechtsschrift begnügt sich der Beschwerdeführer damit, seine persönlichen Verhältnisse darzulegen und zu erklären, weshalb er der Berufungsverhandlung vor Obergericht ferngeblieben ist. Damit enthält seine Rechtsschrift weder ein Begehren noch genügt sie den Begründungsanforderungen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 6B_76/2007
Aktive Suchbegriffe:
Nichts zu zeigen
Neuste Rechtsprechung