6B_766/2007
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafklage wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurde. Zur Beschwerde sind indessen nur das Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes und der Privatstrafkläger legitimiert, nicht aber der bloss Geschädigte (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 133 IV 228). Dies gilt auch, wenn dem Geschädigten die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung auferlegt wurden, und er geltend macht, die Feststellung, der Angeschuldigte habe sich nicht strafbar gemacht, werde in einem Schadenersatzverfahren "nicht hilfreich" sein (Beschwerde S. 3 Ziff. 4). Diese Vorbringen vermögen kein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG zu begründen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: