6B_840/2025
Sachverhalt:
A. A.a. Mit Anklageschrift vom 17. August 2023 erhob die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich im abgekürzten Verfahren Anklage gegen B.________ wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher Urkundenfälschung. B.________ und die D.________ AG als einzige ins Untersuchungsverfahren aufgenommene Privatklägerin hatten der Anklageschrift zugestimmt. Am 20. Dezember 2023 erhob das Bezirksgericht Zürich den Urteilsvorschlag zum Urteil. Das Urteil wurde B.________, der D.________ AG und der Staatsanwaltschaft am 20. Dezember 2023 mündlich eröffnet; innert der bis am 3. Januar 2024 laufenden Frist erging keine Berufungsanmeldung.
A.b. A.________ gehörte zu den von B.________ betreuten Kunden der D.________ AG. Er erfuhr nach eigenen Angaben durch einen Zeitungsartikel vom 23. Dezember 2023 vom Strafverfahren gegen B.________. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 machte er beim Bezirksgericht Zürich geltend, sich formell als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt zu konstituieren. Nachdem er Akteneinsicht erhalten hatte, meldete er am 19. Januar 2024 Berufung an unter dem Hinweis, der Anklageschrift nicht zugestimmt zu haben. Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 31. Januar 2024 erklärte A.________ am 5. Februar 2024 Berufung und stellte am 26. April 2024 ein gegen den zuständigen Staatsanwalt gerichtetes Ausstandsgesuch.
B. Mit Beschluss vom 9. September 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Berufung nicht ein und wies das Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Es wies A.________ persönlich an, spätestens nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids alle ihm im Rahmen der Akteneinsicht allfällig persönlich überlassenen Unterlagen unverzüglich zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 3). Zudem untersagte es A.________ persönlich, alle ihm im Rahmen der Akteneinsicht allfällig zur Kenntnis gebrachten Daten anderer Bankkunden gegenüber Dritten in irgendeiner (einschliesslich anonymisierter) Form offenzulegen und/oder anderweitig zu verwenden (Dispositiv-Ziff. 4). Für den Fall eines Verstosses gegen die ihm gemachten Auflagen gemäss Dispositiv-Ziffern 3 und 4 wurde A.________ auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB aufmerksam gemacht. Das Obergericht auferlegte A.________ die Kosten des Berufungsverfahrens und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Entschädigung an die Privatklägerin (vormals D.________ AG, infolge Absorptionsfusion neu C.________ AG).
C. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2025 sei aufzuheben, das Verfahren sei an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen und dieses sei anzuweisen, die Sache an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zwecks Fortsetzung der Strafuntersuchung zurückzuweisen; eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragt A.________ die Bestrafung von B.________ wegen der Vermögensdelikte zu seinem Nachteil. Er stellt zudem diverse Anträge dazu, wie das Urteil des Bezirksgerichts Zürich abzuändern sei und welche Anweisungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich in Bezug auf die Fortsetzung der Strafuntersuchung zu erteilen seien. Weiter sei eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, wonach beschlagnahmte Gelder in der Höhe von Fr. 200'000.-- an die D.________ AG zu überweisen seien, aufzuheben. Schliesslich sei die Rechtsverweigerung, eventualiter Rechtsverzögerung, durch die Staatsanwaltschaft festzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Die von A.________ zusätzlich gestellten dringlichen Verfahrensanträge zur sofortigen Beweissicherung wurden am 12. November 2025 präsidialiter abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer reicht im bundesgerichtlichen Verfahren eine Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. August 2025 ein. Er bringt vor, die Vorinstanz habe diese Verfügung in ihrem Beschluss vom 9. September 2025 nicht berücksichtigt und sei deshalb in Verletzung von Art. 56 lit. f StPO auf sein Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt nicht eingetreten.
1.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3).
1.2. Die eingereichte Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung fand weder Eingang in den angefochtenen Beschluss noch in die vorinstanzlichen Akten des vorliegenden Verfahrens. Inwiefern die Voraussetzungen für die nachträgliche Einreichung der Verfügung im bundesgerichtlichen Verfahren erfüllt wären, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Sie muss daher vorliegend unberücksichtigt bleiben. Damit ist auch der Rüge des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Ausstandsgesuch der Boden entzogen.
2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, diese habe seine Stellung als Geschädigter und damit als Privatkläger willkürlich und unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs verneint und sei folglich zu Unrecht auf seine Berufung nicht eingetreten.
2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Parteien sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO: (lit. a) die beschuldigte Person; (lit. b) die Privatklägerschaft; (lit. c) im Haupt- und Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft. Anderen Verfahrensbeteiligten (Art. 105 Abs. 1 StPO) stehen zur Wahrung ihrer Interessen erforderliche Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO).
2.1.2. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 147 IV 269 E. 3.1; 145 IV 491 E. 2.3; Urteil 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.4.2, zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen).
Zivilkläger ist, wer adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend macht, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO), Strafkläger, wer die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO).
2.1.3. Art. 105 Abs. 1 StPO führt unter anderem die geschädigte Person (lit. a) und die Person, die Anzeige erstattet (lit. b) als andere Verfahrensbeteiligte auf. Soweit andere Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind, stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Diese Parteistellung wird nur bei einer direkten, unmittelbaren und persönlichen Betroffenheit zuerkannt, eine faktische oder indirekte Betroffenheit genügt nicht (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.1; 143 IV 40 E. 3.6; Urteil 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.3.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz erwägt, die Beschuldigte sei vom erstinstanzlichen Gericht der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen worden. Bei der Urkundenfälschung handle es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei welchem es keine Geschädigten i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO gebe, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet. Eine solche konkrete Gefährdung sei vorliegend nicht dargetan. Die Tatbestandsverwirklichung nach Art. 158 StGB setze den Eintritt eines Vermögensschadens voraus. Ein solcher liege vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung der Passiven oder Nichtvermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet werde, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert sei. Betreffe das Vermögensdelikt ein Bankgeschäft, sei nur die Bank als unmittelbar geschädigt zu erachten, wenn sie das manipulierte Konto, sprich dessen Saldo, nach der Entdeckung des strafbaren Verhaltens ihres Mitarbeiters wieder berichtige.
Der Beschwerdeführer werde in der Anklageschrift unter dem Übertitel "Unautorisierte Geldtransfers zwischen Kundenkonten" erwähnt. So sei der Beschwerdeführer ein Kunde im Kundenportfolio der Beschuldigten gewesen. Während die Beschuldigte mehrfach unautorisierte Gold Forward-Transaktionen für andere Kunden vorgenommen habe, seien die für den Beschwerdeführer zeitgleich abgeschlossenen Gold Forwards aber mit diesem abgesprochen gewesen und von ihm genehmigt worden. Beim Beschwerdeführer sei es durch die Gold Forwards ebenfalls zu Verlusten und im August 2019 aufgrund des Goldinvestments zu einem Shortfall gekommen. Die Beschuldigte habe befürchtet, dass sich das bereits angespannte Verhältnis zum Beschwerdeführer weiter verschlechtern würde, wenn sie ihn über den Shortfall orientieren würde. Deshalb habe sie beschlossen, die Unterdeckung des Beschwerdeführers eigenmächtig zu beseitigen. Hierfür habe sie am 8. und 12. August 2019 ohne Wissen und ohne Einverständnis der involvierten Parteien insgesamt USD 1'249'000.00 von Konten zweier anderer Bankkunden aus ihrem Kundenportfolio - die keinerlei Bezüge zu den Investitionen des Beschwerdeführers aufgewiesen hätten - auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen. Damit gehe aus der Anklageschrift unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer - gemäss für das vorliegende Verfahren massgeblichem Anklagesachverhalt - durch die Beschuldigte eben gerade schadlos gehalten worden sei. Damit könne der Beschwerdeführer - ausgehend vom massgeblichen Sachverhalt - auch nicht als durch die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung unmittelbar geschädigt erachtet werden. Mangels ihm entstandenen Schadens sei der Beschwerdeführer nicht als Geschädigter zu erachten. Folglich mangle es ihm an der Legitimation, sich im vorliegenden Verfahren als Geschädigter bzw. gestützt darauf als Privatkläger einzubringen. Auf die Berufung sei nicht einzutreten.
2.4. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, aus den Akten der Staatsanwaltschaft gehe zweifelsfrei hervor, dass er durch die zugestandenen deliktischen Handlungen der Beschuldigten Verluste in Millionenhöhe erlitten habe. Seine Geschädigtenstellung sei damit durch die genannten Verfahrensakten zweifelsfrei bewiesen, womit er als geschädigte Partei nach Art. 115 StPO berechtigt sei, am Strafverfahren teilzunehmen. Er sei mit Vermögenswerten von über Fr. 10 Mio. im Jahr 2018 bei der Privatklägerin gesunken auf eine Unterdeckung von rund Fr. 150'000.--, dies bei Bezügen von bloss rund Fr. 1.2 Mio., womit ein erheblicher Millionenverlust resultiere. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, er sei von der Beschuldigten schadlos gehalten worden. Diese Feststellung sei nachweislich aktenwidrig, nachdem er über zahlreiche Seiten im Berufungsverfahren ausgeführt und substanziiert dargelegt habe, dass er Verluste in Millionenhöhe erlitten habe. Alle an der Strafuntersuchung beteiligten Personen hätten nachweislich Kenntnis vom hohen erlittenen Schaden gehabt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei auch ein unautorisierter Transfer von anderen Kunden in der Höhe von USD 1'249'000.-- nicht gleichzusetzen mit einer Schadloshaltung. Die Vorinstanz führe selbst aus, dass diese Zahlung nur gemacht worden sei, um einen Shortfall bzw. eine temporäre Unterdeckung auszugleichen. Damit sei keinesfalls der Schaden, welchen die Beschuldigte ihm verursacht habe, ausgeglichen worden. Schliesslich verletze die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie den Sachverhalt gemäss Anklageschrift für massgeblich halte und in ihrer Sachverhaltsfeststellung darauf abstelle: Gemäss Vorinstanz dürfte ein Geschädigter also kein Rechtsmittel erheben, weil er gemäss Anklageschrift kein Geschädigter sei - und aus diesem Grund dürfe er auch die falschen Sachverhaltsfeststellungen der Anklageschrift zu seinem Schaden nicht rügen. Ein solcher Zirkelschluss sei unzulässig.
2.5. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aus den Transaktionen der Beschuldigten, welche Gegenstand des Strafverfahrens gegen diese waren, kein Schaden entstanden ist, da die Beschuldigte eigenmächtig USD 1'249'000.00 auf sein Konto überwiesen habe. Was der Beschwerdeführer gegen diese Sachverhaltsfeststellung vorbringt, genügt den Begründungsanforderungen weitgehend nicht. Soweit er vorbringt, er habe seinen Schaden im vorinstanzlichen Verfahren nachgewiesen und alle Beteiligten hätten davon Kenntnis gehabt, beschränken sich seine Ausführungen auf unzulässige appellatorische Kritik. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vermag er damit nicht darzutun. Weshalb ein Transfer einer Summe auf sein Konto - auch wenn er unautorisiert erfolgt ist - einen bei ihm eingetretenen Schaden nicht auszugleichen vermag, wird aus seinen Ausführungen nicht klar. Mit welchem Ziel die Beschuldigte die Transfers vorgenommen hat, ist für die Frage, ob damit eine allfällige Vermögensverminderung des Beschwerdeführers ausgeglichen wird, nicht relevant. Inwiefern der Beschwerdeführer aus einem während der gesamten Dauer der Kundenbeziehung mit der Privatklägerin allenfalls erlittenen Verlust etwas für sich ableiten könnte, ist auch nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Feststellung bezieht sich einzig auf die Frage, ob der Beschwerdeführer durch das der Beschuldigten im Strafverfahren zur Last gelegte Verhalten geschädigt wurde. Aus diesem Grund verletzt denn auch der Hinweis der Vorinstanz auf die Massgeblichkeit des Anklagesachverhalts kein Bundesrecht: Mit Blick auf eine allfällige Beteiligung des Beschwerdeführers am Verfahren ist einzig zu prüfen, ob er aus dem Anklagesachverhalt eine Parteistellung ableiten kann. Eine allfällige Schädigung des Beschwerdeführers gestützt auf einen Sachverhalt, welcher in der Anklageschrift nicht enthalten und damit nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist, vermag ihm mithin keine Parteistellung in diesem Verfahren zu verschaffen. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich damit als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.
2.6. Mangels eines Schadens durfte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ohne Verletzung von Bundesrecht die Stellung als Privatkläger absprechen und mangels Legitimation auf seine Berufung nicht eintreten. Ob die von der Beschuldigten für den Beschwerdeführer getätigten Investitionen mit diesem abgesprochen oder von diesem genehmigt worden waren, ist damit irrelevant. Auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen ist nicht einzugehen. Dasselbe gilt für die Anträge und Rügen, welche der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine behauptete Parteistellung begründet oder welche diese voraussetzen; diesen ist mit der Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids zur mangelnden Parteistellung der Boden entzogen. Mit derselben Begründung durfte auch die Vorinstanz auf die Rügen des Beschwerdeführers, wonach ihm im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, nicht eingehen (so ausdrücklich E. 2.4.4 des angefochtenen Beschlusses); damit hat sie entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, Rz. 32) sein rechtliches Gehör nicht verletzt.
3. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die vorinstanzlich angeordneten Schutzmassnahmen. Er wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Rechtsstaatlichkeitsgrundsatzes, des Willkürverbots, des Rechts auf persönliche Freiheit und der Eigentumsgarantie vor, indem diese in Dispositiv-Ziffern 3-5 unter Gehorsamsstrafe Anordnungen erlasse, für welche keinerlei Rechtsgrundlage bestehe.
3.1. Die Vorinstanz führt aus, mangels eines rechtlich geschützten Interesses des Beschwerdeführers am vorliegenden Verfahren sei ihm auch der Anspruch auf Akteneinsicht und -besitz abzusprechen. Die ursprünglich mittels Präsidialverfügung im Jahr 2024 angeordneten Schutzmassnahmen seien daher über die Dauer des vorliegenden Verfahrens hinaus anzuordnen. Entsprechend sei der Beschwerdeführer anzuweisen, spätestens nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides alle ihm im Rahmen der Akteneinsicht allfällig persönlich überlassenen Unterlagen unverzüglich zu vernichten (Dispositiv-Ziff. 3). Weiter sei es ihm auch über den Abschluss des Berufungsverfahrens hinaus zu untersagen, alle ihm im Rahmen der Akteneinsicht allfällig zur Kenntnis gebrachten Daten anderer Bankkunden gegenüber Dritten in irgendeiner (einschliesslich anonymisierter) Form offenzulegen und/oder anderweitig zu verwenden (Dispositiv-Ziff. 4), je unter Strafdrohung von Art. 292 StGB (Dispositiv-Ziff. 5).
3.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, das Recht auf persönliche Freiheit und die Eigentumsgarantie des Beschwerdeführers würden schwerwiegend eingeschränkt. Das Gebot, im Eigentum stehende Dokumente zu vernichten, komme einer Enteignung gleich. Für solche Gebote und Verbote fehle jede Rechtsgrundlage; öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit habe die Vorinstanz schon gar nicht geprüft. Damit sei die Vorinstanz in Willkür verfallen und habe auch die Begründungspflicht als Teil des rechtlichen Gehörs verletzt. Der Beschwerdeführer habe die Daten und Dokumente unbestrittenermassen auf völlig rechtmässigem Weg erhalten: Das erstinstanzliche Gericht habe sie ihm aufgrund seines Akteneinsichtsgesuchs zugeschickt. Dabei habe es keinerlei Auflagen gemacht.
3.3. In der Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 mit Hinweisen).
3.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hat die Schutzmassnahmen mit der Begründung erlassen, dem Beschwerdeführer sei der Anspruch auf Akteneinsicht und -besitz abzusprechen, nachdem ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers am vorliegenden Verfahren verneint worden sei. Es geht somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht darum, seine Rechte im Zusammenhang mit den durch Akteneinsicht erlangten Akten zu beschränken. Vielmehr stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer mangels Parteistellung eben gerade nie ein Recht auf Akteneinsicht und -besitz hatte. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er legt auch nicht dar, weshalb er die gestützt auf die von ihm geltend gemachte Parteistellung erlangten Akten und Informationen sollte behalten oder verwenden dürfen, nachdem seine Parteistellung verneint wurde. Damit genügt er seiner Begründungspflicht nicht, womit auf seine Rügen nicht einzutreten ist.
4. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz geltend, weshalb unabhängig vom Ausgang in der Sache sämtliche Kosten dem Staat aufzuerlegen seien.
4.1. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall und in der Regel in einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8; je mit Hinweisen). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1). Eine Rechtsverzögerung kann vorliegen, wenn eine Strafbehörde über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können. Dass das Strafverfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss den Strafbehörden bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen (Urteile 7B_484/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.1.1; 6B_230/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.3.4; 1B_118/2022 vom 17. Juni 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt (Urteile 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2; 7B_279/2022 vom 24. Juni 2024 E. 2.3.2; 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; je mit Hinweisen).
Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (Urteile 7B_1061/2024 vom 14. April 2025 E. 2.1; 1B_118/2022 vom 17. Juni 2022 E. 2.3; 6B_268/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.5; 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3.1).
4.2. Aus dem festgestellten Prozesssachverhalt geht zusammengefasst folgender Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens hervor: Nach der Berufungserklärung des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2024 setzte die Vorinstanz den erstinstanzlichen Parteien mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2024 Frist zur Stellungnahme zur Berufungslegitimation des Beschwerdeführers. Die Stellungnahmen vom 5. März 2024 und vom 15. April 2024 wurden dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 18. April 2024 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. Eine unaufgeforderte Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. April 2024 wurde den erstinstanzlichen Parteien mit Präsidialverfügung vom 22. April 2024 zur Kenntnis gebracht. Am 26. April 2024 stellte der Beschwerdeführer ein gegen den zuständigen Staatsanwalt gerichtetes Ausstandsgesuch. Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2024 gewährte die Vorinstanz dem Staatsanwalt die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die am 24. Mai 2024 eingereichte zweite Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2024 den erstinstanzlichen Parteien zugestellt, unter Nachreichung der zugehörigen Beilagen. Die Stellungnahmen der Privatklägerin vom 30. Mai 2024 und 9. Juli 2024 sowie der Beschuldigten vom 29. Juli 2024 wurde den übrigen Parteien mit Präsidialverfügung vom 17. September 2024 zugestellt. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, er habe Strafanzeige gegen mehrere Mitarbeiter der Privatklägerin eingereicht. Am 21. November 2024 setzte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Vorinstanz ihrerseits über die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige in Kenntnis. Mit Präsidialverfügung vom 2. April 2025 wurden die Rechtsvertretungen der Parteien zur Einreichung ihrer Honorarnoten aufgefordert. Am 12. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und machte Rechtsverzögerung geltend (Verfahren 7B_434/2025). Der angefochtene Beschluss der Vorinstanz erging am 9. September 2025, woraufhin das Bundesgericht das Verfahren 7B_434/2025 mit Urteil vom 29. Dezember 2025 als gegenstandslos abschrieb.
4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund der Verfahrensdauer von rund einem Jahr und sieben Monaten sei die Rechtsverzögerung erstellt. Diese Dauer sei in keiner Art und Weise angemessen, zumal auf die Berufung einzig mit dem Argument, es fehle angeblich die Geschädigtenstellung und somit die Legitimation, nicht eingetreten worden sei.
4.4. Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge einzig mit der seiner Ansicht nach zu langen Gesamtdauer des Verfahrens. Damit dringt er nicht durch, soweit die Beschwerde den Begründungsanforderungen in diesem Punkt überhaupt genügt. Bereits aus dem bloss zusammengefasst dargelegten Prozesssachverhalt geht hervor, dass die Verfahrensbeteiligten und insbesondere der Beschwerdeführer der Vorinstanz zahlreiche und auch unaufgeforderte Eingaben eingereicht haben. Dies hat bereits wesentlich zu einer Verlängerung des Verfahrens beigetragen. Die Sache war zudem vorliegend nicht besonders dringlich, zumal das (abgekürzte) Verfahren an sich bereits abgeschlossen war. Dies durfte die Vorinstanz bei der zeitlichen Priorisierung des vorliegenden Verfahrens berücksichtigen. Weiter ist mit Blick auf die Schwierigkeit der Sache festzuhalten, dass die zu beantwortende prozessuale Frage der Legitimation vorliegend als eher anspruchsvoll einzustufen ist. Schliesslich ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Verfahrensbeschleunigung ohnehin eingeschränkt, da es sich bei ihm nicht um die beschuldigte Person handelt (vgl. oben E. 4.1). Vor diesem Hintergrund verletzt eine Verfahrensdauer von rund einem Jahr und sieben Monaten das Beschleunigungsgebot nicht.
5. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die der Privatklägerin zugesprochene Entschädigung sei zu hoch.
5.1. Die Vorinstanz erwägt, die Privatklägerin mache Aufwendungen für ihre anwaltschaftliche Vertretung im Umfang von Fr. 59'620.-(inkl. 8,1 % MwSt.) geltend. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter der Privatklägerin hierbei lediglich das gemäss § 3 AnwGebV ZH für unentgeltlich oder amtliche Rechtsvertretungen im Kanton Zürich übliche Stundenhonorar von Fr. 220.-- in Rechnung stelle. Betrachte man im Vergleich die vom Beschwerdeführer selbst geltend gemachten Aufwendungen von Fr. 133'746.55, in welchem notabene bereits ein gesamthafter Abzug von Fr. 42'201.05 ("30 %-line item discount") berücksichtigt sei, sodass sich das eigentliche Total auf Fr. 175'947.60 belaufen hätte, so würden sich die von der Privatklägerin geltend gemachten Aufwendungen als fraglos angemessen erweisen.
5.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschuldigte habe nur einen Aufwand von rund Fr. 6'900.-- gehabt, jedoch die Privatklägerin angeblich Fr. 60'000.--. Offensichtlich sei somit die Entschädigung der Privatklägerin viel zu hoch und von der Vorinstanz willkürlich festgelegt worden. Bei der Privatklägerin mit einer zehnfach höheren Zahl als bei der Beschuldigten zu operieren sei eine klare Ermessensüberschreitung. Die Beschuldigte habe sich im Verfahren verteidigen müssen, nicht die Privatklägerin. Die Entschädigung sei zudem völlig unverhältnismässig, weil sämtliche Verfahrensbeteiligten seit Jahren mit dem Verfahren befasst gewesen seien - sie hätten die Akten gar nicht mehr studieren müssen.
5.3. Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat das Sachgericht einen weiten Ermessensspielraum. Es ist am besten in der Lage, die Angemessenheit der Kostenverteilung und die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht auferlegt sich daher bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteile 6B_622/2024 vom 16. April 2026 E. 6.3.4; 6B_207/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 2.3; 6B_1201/2023 vom 19. Mai 2025 E. 3.2; 6B_293/2024 vom 15. Mai 2025 E. 5.2.3; 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.5; je mit Hinweisen).
5.4. Aus dem vorinstanzlich festgestellten Prozesssachverhalt ergibt sich, dass sich die Privatklägerin auf entsprechende Fristansetzung durch die Vorinstanz hin zunächst zur Frage der Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers geäussert hat. Weiter hat sie mit Eingabe vom 19. Februar 2024 um Akteneinsicht ersucht und umgehenden Erlass von Schutzmassnahmen beantragt. Zur zweiten Stellungnahme des Beschwerdeführers hat sie sodann am 30. Mai 2024 ebenfalls eine zweite Stellungnahme und nach Nachreichung der zugehörigen Beilagen des Beschwerdeführers am 9. Juli 2024 eine letzte Stellungnahme eingereicht. Abschliessend forderte die Vorinstanz die Rechtsvertretungen zur Einreichung ihrer Honorarnoten auf, worauf die Privatklägerin diese mit Eingabe vom 23. April 2025 einreichte.
Die Privatklägerin hat sich im vorinstanzlichen Verfahren mithin aktiv beteiligt, wobei einzig die Eingabe vom 19. Februar 2024 unaufgefordert erfolgte. Mit jener Eingabe ersuchte sie um Erlass von Massnahmen zum Schutz des von ihr zu wahrenden Geschäfts- und Bankkundengeheimnisses, was aufzeigt, dass sie entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durchaus auch eigene Interessen zu wahren hatte. Die sich dabei stellenden Fragen waren insofern neu, als es sich beim Beschwerdeführer um einen Bankkunden handelte, während die Beschuldigte eine Angestellte der Privatklägerin war. Der Vorteil vorgängiger Aktenkenntnis vermochte sich hier somit nur bedingt auszuwirken. Schliesslich vergleicht der Beschwerdeführer die Honorarnote der Privatklägerin von Fr. 59'620.-- einzig mit derjenigen der Beschuldigten von Fr. 6'919.95 und nimmt mit keinem Wort Stellung zum vorinstanzlich angestellten Vergleich mit seiner eigenen Honorarnote, welche sich ohne Abzug auf Fr. 175'947.60 belaufen hätte. Insgesamt ist damit nicht dargetan, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der Höhe der vom Beschwerdeführer an die Privatklägerin zu leistenden Entschädigung ihren Ermessensspielraum überschritten hätte. Die Rüge ist unbegründet.
6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der C.________ AG und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Stübi