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6B_879/2025BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_879/2025

Urteil vom 10. September 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Endres.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Raufhandel; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 9. September 2025 (SST.2024.213).

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 30. April 2024 sprach der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten A.________ des Raufhandels schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Weiter verpflichtete es A.________, B.________ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Den Antrag von A.________ auf Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 200.-- wies es ab. Schliesslich regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dagegen erhob A.________ Berufung.

B. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A.________ mit Urteil vom 9. September 2025 des Raufhandels schuldig, verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Die Zivilklage von B.________ wies es ab. Schliesslich regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Obergericht ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:

B.________ kam am 4. November 2022 mit Kollegen zum C.________ nach U.________, um die "Angelegenheit von Halloween" zu klären. Dort angekommen, unterhielt er sich zunächst mit diversen Personen. Sodann sprach ihn D.________ an und sagte, er solle zu einem Gespräch unter vier Augen mit in die Tiefgarage kommen. Um ca. 23.00 Uhr kam es in der Tiefgarage links neben der E.________-Filiale an der V.________strasse in U.________ zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Hierbei schlugen mindestens D.________ und F.________ auf B.________ ein, nachdem zunächst von beiden Seiten geschubst worden war. B.________ zog sich bei der tätlichen Auseinandersetzung diverse Verletzungen zu, welche im Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 11. November 2022 festgehalten wurden. Schliesslich liess die Täterschaft von B.________ ab und entfernte sich fluchtartig vom Tatort. Das Obergericht ging im Weiteren davon aus, dass auch A.________ an der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung beteiligt war und daran aktiv mitwirkte, indem er mehrfach mit einem Schläger/Stock auf den Kopf von B.________ einschlug.

C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 9. September 2025 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts.

1.1. 1.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen)

1.1.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken, aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_859/2024 vom 15. April 2026 E. 2.1.2; 6B_704/2024 vom 13. April 2026 E. 5.2.2; 6B_921/2024 vom 9. März 2026 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).

1.1.3. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369

E. 6.1). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_980/2025 vom 13. April 2026 E. 4.3; 6B_993/2025 vom 11. März 2026 E. 6.2.3; 6B_854/2025 und 6B_855/2025 vom 19. Januar 2026 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).

1.2. 1.2.1. Die Vorinstanz erwägt in Bezug auf die strittige Beteiligung des Beschwerdeführers am Raufhandel vom 4. November 2022, die Aussagen von B.________ seien konstant, widerspruchsfrei und detailreich, weshalb sie darauf abstelle. Er habe den Ablauf des Vorfalls stets gleichbleibend geschildert und insbesondere betont, dass der Beschwerdeführer beim Raufhandel dabei gewesen sei. B.________ habe eindrücklich und nachvollziehbar geschildert, dass er den Beschwerdeführer während der Tat zweifelsfrei erkannt habe. Es sei kein Motiv ersichtlich, weshalb er den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte, zumal er sich - nach übereinstimmenden Aussagen - vor diesem Vorfall nicht in einem persönlichen Streit mit diesem befunden habe. Mithin erhelle nicht, weshalb er nebst D.________ und F.________, die ihre Beteiligung am Raufhandel zugestanden hätten und auch rechtskräftig verurteilt worden seien, den Beschwerdeführer der aktiven Beteiligung beschuldigen sollte, wenn dies nicht der Wahrheit entsprechen würde. Insgesamt erschienen die Aussagen von B.________ über die Beteiligung des Beschwerdeführers als sehr glaubhaft, wobei eine Verwechslung hinsichtlich der Person ausgeschlossen werden könne. Er habe auch bereits bei seiner Erstaussage gegenüber der Patrouille der Kantonspolizei Aargau, welche um 23.05 Uhr alarmiert worden und unmittelbar an den Tatort ausgerückt sei, geschildert, dass namentlich D.________ und der Beschwerdeführer an der Schlägerei beteiligt gewesen seien, woraufhin diese an ihren Wohnorten angehalten und inhaftiert worden seien. F.________ habe er demgegenüber nicht namentlich benennen können und dieser sei erst in der Folge als Täter identifiziert worden. Die Unmittelbarkeit der Benennung des Beschwerdeführers als Täter spreche für die Glaubhaftigkeit der Aussage von B.________, dass der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei.

Die Vorinstanz führt weiter aus, B.________ habe schlüssig und nachvollziehbar beschrieben, dass er mit einem Stock auf den Hinterkopf geschlagen worden sei. Er habe ausgesagt, die dabei erlittenen Verletzungen seien dadurch entstanden, dass er mit dem Gesicht am Boden gelegen habe und die Schläge dadurch vermehrt auf den Hinterkopf erfolgt seien. B.________ habe zudem Hämatome an der linken Gesichtshälfte aufgewiesen, welche gemäss seinen Angaben mit den geschilderten Faustschlägen in Verbindung zu bringen seien. Im Gutachten des forensischen Instituts des Kantonsspitals Aarau vom 11. November 2022 werde bestätigt, dass die Verletzungen im Einklang mit den Aussagen von B.________ stünden. Das Gutachten führe aus, mehrheitlich würden sich die Verletzungen zwanglos durch Schläge mit der flachen bzw. zur Faust geballten Hand erklären lassen und die Quetsch-Riss-Wunde am Scheitel links könne aufgrund der Lage oberhalb der sog. Hutkrempenlinie sowie der wundmorphologischen Feststellungen plausibel mit einem Schlag mit einem stabförmigen Gegenstand erklärt werden. Es liege damit nahe, dass ein solcher Gegenstand entsprechend den Aussagen von B.________ eingesetzt worden sei. Das dokumentierte Verletzungsbild spreche augenscheinlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.________.

Die Vorinstanz führt weiter aus, entgegen dem Beschwerdeführer spreche der Umstand, dass B.________ nicht am ganzen Körper Hämatome aufgewiesen habe, nicht gegen die Glaubhaftigkeit des von ihm geschilderten Tatablaufs, wonach er auch gegen den Oberkörper getreten worden sei, habe die tätliche Auseinandersetzung doch abends im November stattgefunden und habe B.________ entsprechend dicke Kleidung getragen, welche ihm einen gewissen Schutz gegen die Schläge verliehen haben dürfte. Ohnehin lasse das Fehlen von Hämatomen am Oberkörper nicht den Schluss zu, es habe deshalb keine - von B.________ von Anfang an geschilderten - Schläge gegen seine Kopfregion gegeben, seien die entsprechenden Verletzungen doch dokumentiert.

1.2.2. Sodann würdigt die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen G.________. Sie erwägt, die glaubhaften Aussagen von B.________, die mit den ärztlichen Befunden übereinstimmten, stünden, was die Beteiligung des Beschwerdeführers betreffe, im Einklang mit den Aussagen des im Tatzeitpunkt beim C.________ anwesenden Zeugen G.________. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe G.________ seine Aussagen aus seiner ersten Einvernahme vom 12. Mai 2023 weitgehend wiederholt. Allerdings habe er neu angegeben, dass er nicht gesehen habe, wie der Beschwerdeführer in die Tiefgarage gegangen sei. Er habe vorgängig auch keinen Schläger gesehen. Vielmehr habe er gesehen, wie der Beschwerdeführer mit einem Schläger in der Hand die Treppe hochgekommen sei bzw. den Schläger nachträglich in seiner Hose verstaut habe. Die Aussagen des Zeugen seien damit, was den Schläger betreffe, inkonstant und wiesen einen Widerspruch auf. Dieser sei allerdings nicht von entscheidender Bedeutung, zumal Erinnerungslücken aufgrund des Zeitablaufs zu erwarten seien und die letzte Einvernahme von G.________ über zwei Jahre und der Vorfall fast drei Jahre her sei und er selbst nicht direkt in die Schlägerei verwickelt gewesen sei. Entscheidend sei, dass G.________ auch anlässlich der Berufungsverhandlung zweifelsfrei habe angeben können, einen Schläger gesehen zu haben und gesehen zu haben, dass der Beschwerdeführer aus der Tiefgarage hochgekommen sei, was mit den Aussagen von B.________ übereinstimme. Die Aussagen von G.________ seien im Übrigen nicht pauschal oder oberflächlich geblieben, vielmehr enthielten sie auch Schilderungen von Konversationen und Interaktionen sowie Details, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprächen. Namentlich habe er angegeben, D.________ habe, als er, F.________ und der Beschwerdeführer die Treppe hochgekommen seien, zu seinen Kollegen gesagt: "Jungs, wir müssen weg". Den gesichteten Schläger habe er detailliert als ca. 1,5 A4-Blätter lang und aus Holz beschreiben können. Er habe angegeben, sich noch überlegt zu haben, dass es ein Schläger aus der Schule W.________ sein könne. Die Vorinstanz erwägt, diese Aussage stelle ein Realkennzeichen dar, da sie einen Gedankengang während des Vorfalls wiedergebe, der bei einem völligen Fehlen eines Schlägers in den Geschehnissen nur schwer auszudenken wäre. Die Tatsache, dass er eingeräumt habe, den Schläger entweder beim Runtergehen des Beschwerdeführers oder während dessen Flucht aus der Tiefgarage nicht mehr gesehen zu haben, spreche ebenfalls für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen. Er hätte ebenso gut behaupten können, den Schläger stets beim Beschwerdeführer gesehen zu haben und diesen damit weiter belasten können. Ein konkretes Motiv für eine Falschbelastung des Beschwerdeführers sei beim Zeugen G.________ nicht auszumachen. Zwar handle es sich bei ihm um einen guten Kollegen von B.________. Einen Streit oder eine offene Rechnung mit dem Beschwerdeführer habe er nach übereinstimmenden Aussagen aber nicht.

Die Vorinstanz erwägt, insgesamt bestünden gestützt auf die glaubhaften Zeugenaussagen von G.________ keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer mit einem Stock aus Holz in der Tiefgarage gewesen sei, zumal eine Verwechslung auszuschliessen sei, da der Zeuge und der Beschwerdeführer doch bis zur Oberstufe in einer Klasse gewesen seien.

1.2.3. Weiter würdigt die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen H.________. Dieser habe in seiner Einvernahme vom 15. März 2023 angegeben, zur Tatzeit bei der Bushaltestelle beim Parkplatz gestanden und sich mit zwei oder drei Kollegen unterhalten zu haben. Er habe gesehen, wie B.________, D.________ und F.________ - nicht aber der Beschwerdeführer - die Treppe zur Tiefgarage hinuntergegangen seien. Später habe er gesehen, wie der Beschwerdeführer die Treppe von der Tiefgarage mit einem Schläger in der Hand hinauf zur Strasse gerannt sei; dies sei gewesen, nachdem B.________ heruntergegangen sei. Es sei dunkel gewesen, weswegen er den "Schlägel oder Stock" nicht genau beschreiben könne. Er habe nur "etwas schwarzes Langes" in der Hand des Beschwerdeführers gesehen. Die Vorinstanz erwägt, eine Verwechslung scheine ausgeschlossen, da der Zeuge H.________ den Beschwerdeführer einerseits mit dessen Vornamen, andererseits aufgrund seiner damals auffälligen Frisur ("Lockenkopf") identifiziert habe.

Dass H.________ seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung nicht wiederholt habe, stehe dem Beweiswert seiner ersten tatnäheren Aussage nicht entgegen. So habe er sich gemäss seinen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung nicht daran erinnern können, gesehen zu haben, wie der Beschwerdeführer aus der Tiefgarage gekommen sei - in Übereinstimmung zur Erstaussage auch nicht, dass er hinuntergegangen sei -, und auch an einen Schläger habe er sich nicht erinnern können. Die Vorinstanz hält (mit Verweis auf das Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 25 ff.) fest, angesprochen auf diesen Widerspruch habe der Zeuge angegeben, dass er kein gutes Gedächtnis habe. Wenn er es in der ersten Einvernahme so ausgesagt habe, sei es auch so gewesen. Die Vorinstanz erwägt, auch hier liessen sich die Widersprüche durch den zeitlichen Ablauf erklären, zumal die erste Einvernahme über zwei Jahre her sei und H.________ selbst nicht an der Schlägerei beteiligt gewesen sei. Deutlich werde jedoch auch, dass sich die Annahme einer Absprache mit B.________, bei dem es sich um einen guten Kollegen handle, nicht aufdränge, andernfalls die Aussagen von H.________ anders ausgefallen wären.

1.2.4. Die Vorinstanz setzt sich sodann mit den Aussagen des Beschwerdeführers auseinander. Sie hält fest, die Aussagen des Beschwerdeführers, dass er sich zur Tatzeit nicht in der Tiefgarage aufgehalten und sich nicht an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt habe, würden insgesamt nicht zu überzeugen vermögen. Sie erwägt, er habe zwar von Anfang an konstant bestritten, sich an der Schlägerei beteiligt zu haben und am fraglichen Abend überhaupt einen Schlagstock mitgeführt zu haben. Auffällig erscheine jedoch sein in anderen Punkten nicht konstantes Aussageverhalten. Namentlich habe er verschiedene Angaben dazu gemacht, wer bzw. wie viele Personen in die Tiefgarage gegangen seien. So habe er teilweise ausgeführt, es seien "viele" Leute gewesen, teilweise habe er nicht gewusst, wer es gewesen sei bzw. habe es nicht sagen wollen; es seien drei oder vier Personen gewesen. Später habe er jedoch ausgeführt, B.________ sei mit D.________ und F.________ in die Tiefgarage gegangen, eine vierte Person sei nicht dabei gewesen. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe er angegeben, es seien mit B.________ nur zwei oder drei Personen gewesen. Weiter habe er zunächst angegeben, er sei nicht in der Tiefgarage gewesen, sondern bei den Parkplätzen beim C.________ geblieben und habe geraucht. Auffälligerweise habe er erst ab seiner Einvernahme vom 28. Juni 2023 erwähnt, mit seinem Kollegen I.________ zusammen gewesen zu sein, wobei sie sich im Tatzeitraum die ganze Zeit im Blickfeld gehabt hätten und nachher gemeinsam mit zwei Frauen weitergezogen seien. Die Vorinstanz erwägt, würde es tatsächlich der Wahrheit entsprechen, dass er und I.________ sich trotz der Vielzahl der beim C.________ anwesenden Personen nie aus den Augen verloren hätten, auch nicht für kurze Zeit, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies bereits in seiner ersten ausführlichen Einvernahme zu seiner Entlastung erwähnt hätte. Dies lege den Verdacht einer Absprache zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen I.________, welcher ein guter Kollege von ihm sei, nahe. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Berufungsverhandlung - anders als I.________ - denn auch eingeräumt, sich mit verschiedenen Kollegen unterhalten zu haben und dass man sich dabei nicht die ganze Zeit im Blick behalten könne.

1.2.5. Sodann würdigt die Vorinstanz die Aussagen des Zeugen I.________. Seine Aussage, dass sich der Beschwerdeführer zu 100 % die ganze Zeit oben beim C.________ aufgehalten habe und sich nie in die Tiefgarage begeben habe, erscheine insgesamt nicht glaubhaft. In seiner Einvernahme vom 28. Juni 2023 habe er ausweichende und widersprüchliche Aussagen dazu gemacht, ob er den Beschwerdeführer während der Tatzeit immer im Blick gehabt habe, wie Letzterer dies ab seiner zweiten Einvernahme angegeben habe. I.________ sei ein guter Kollege des Beschwerdeführers, mit dem er regelmässig etwas unternehme; so hätten sie am besagten Abend auch ein Doppeldate geplant. Die Vorinstanz erwägt, mithin sei ein Motiv, dem Beschwerdeführer quasi ein Alibi zu verschaffen, nicht von der Hand zu weisen. Die Vorinstanz habe anlässlich der Berufungsverhandlung auch den Eindruck gehabt, dass die Aussagen von I.________ - namentlich, dass er den Beschwerdeführer alle

30 Sekunden gesehen habe und er zu 100 % sicher sei, dass er die ganze Zeit immer bei ihm beim C.________ gewesen sei - mit übertriebener Sicherheit, wie sie bei objektiver Betrachtungsweise jedoch unmöglich vorhanden sein könne, erfolgt seien. Insgesamt erschienen die Aussagen des Zeugen I.________ wenig schlüssig und nachvollziehbar und bei einer Gesamtwürdigung unglaubhaft, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne.

1.2.6. Schliesslich beurteilt d ie Vorinstanz die Aussagen von D.________ und F.________, welche in Bezug auf den in Frage stehenden Raufhandel rechtskräftig verurteilt wurden. Sie hält fest, diese Aussagen könnten keine erheblichen Zweifel an den glaubhaften Aussagen von B.________ erwecken. Beide hätten in ihren ersten Einvernahmen als beschuldigte Personen eine Auseinandersetzung nur zwischen ihnen und B.________ geschildert. Den Beschwerdeführer hätten sie an diesem Tag nicht gesehen. Eine Erklärung dafür, warum B.________ eine Platzwunde am Hinterkopf erlitten habe, hätten sie nicht gehabt. Anlässlich der Berufungsverhandlung seien sie als Zeugen einvernommen worden. Auch wenn sie ihre Aussagen im Wesentlichen bestätigt und insbesondere angegeben hätten, der Beschwerdeführer sei zu 100 % nicht in der Tiefgarage gewesen, sei nicht zu verkennen, dass ihre Aussagen vor dem Hintergrund ihrer bisherigen Aussagen als Beschuldigte erfolgt seien, wonach sie den Beschwerdeführer an diesem Tag überhaupt nicht gesehen hätten, also auch nicht beim C.________. Dies zeuge vom Bestreben, den Beschwerdeführer nicht zu belasten. Die Aussagen seien somit mit erheblicher Zurückhaltung zu würdigen, zumal zu berücksichtigen sei, dass sich D.________, F.________ und der Beschwerdeführer kurz zuvor am 10. September 2022 gemeinsam an einem anderen Raufhandel beteiligt hätten. Mithin hätten D.________ und F.________ ihre Aussagen in Kenntnis des früheren Strafverfahrens wegen Raufhandels gemacht. Dies lege nahe, dass D.________ und F.________ als gute Kollegen des Beschwerdeführers versucht hätten, diesen aufgrund der Schwere des vorliegenden Delikts infolge Benutzung des Schlägers/Stocks zu schützen und daher zugunsten des Beschwerdeführers wahrheitswidrige Aussagen gemacht hätten. Hinzu komme, dass sich in den Akten auf dem Mobiltelefon von D.________ eine Snapchat-Nachricht vom 5. November 2022, 00.56 Uhr, mit dem Inhalt "seg das was ich dir gseit han a de andere wo mit dir sind" finde, was den Schluss einer Absprache nahelege.

Die Vorinstanz schliesst, insgesamt würden die Aussagen der Zeugen D.________ und F.________ in Bezug auf die Beteiligung des Beschwerdeführers unglaubhaft erscheinen, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne.

1.2.7. Im Sinne einer Gesamtwürdigung erwägt die Vorinstanz, die Aussagen von B.________, die im Einklang mit dem Verletzungsbild und den Aussagen von G.________ und H.________ stünden, seien stimmig, schlüssig und nachvollziehbar und somit glaubhaft. Demgegenüber handle es sich bei den bestreitenden Aussagen des Beschwerdeführers um Schutzbehauptungen. Seine Aussagen und jene von D.________, F.________ und I.________ zu seiner Beteiligung bzw. seinem Aufenthalt zur Tatzeit seien nicht glaubhaft. Damit sei für die Vorinstanz mit der Erstinstanz erstellt, dass der Beschwerdeführer am 4. November 2022 an der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung in der Tiefgarage beteiligt gewesen sei und daran aktiv mitgewirkt habe, indem er mehrfach mit einem Schläger/Stock auf den Kopf von B.________ eingeschlagen habe.

1.3. Die gegen diese Feststellungen und Würdigungen gerichteten Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

1.3.1. Soweit sich der Beschwerdeführer bei seinen Vorbringen darauf beschränkt, die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz zu bestreiten und seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich mit ihren Erwägungen in genügender Weise auseinanderzusetzen, ist darauf nicht einzutreten. Dies trifft etwa zu, wenn er bezüglich der Aussagen von B.________ vorbringt, diese entsprächen nicht dem Verletzungsbild gemäss Gutachten. Er äussert sich dabei einzig zu den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend den Schlag mit einem stabförmigen Gegenstand, nicht jedoch zu den Erwägungen betreffend die gemäss Gutachten festgestellten weiteren Verletzungen und deren Übereinstimmung mit den Aussagen von B.________.

Des Weiteren begnügt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde damit darzulegen, wie einzelne Indizien seines Erachtens jeweils zu würdigen gewesen wären. Inwiefern jedoch auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss der Vorinstanz geradezu willkürlich sein soll, führt er nicht aus. Hierfür hätte er sich insbesondere auch (rechtsgenügend) mit der vorinstanzlichen Würdigung seiner eigenen Aussagen (vgl. oben E. 1.2.4) auseinandersetzen müssen. Damit genügt er seiner Begründungspflicht (E. 1.1.2) nicht und vermag von vornherein keine Willkür darzutun.

Aber selbst wenn man ungeachtet der vorstehenden Ausführungen auf die Beschwerde eintreten wollte, wäre ihr kein Erfolg beschieden.

1.3.2. Zunächst ist es entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht willkürlich, dass sich die Vorinstanz massgeblich auf die Aussagen von B.________ und G.________ stützt (vgl.

E. 1.2.1 und 1.2.2).

Der Beschwerdeführer rügt bezüglich der Aussagen von B.________, dieser habe keine dicke Kleidung getragen, sondern einen "Hoodie". Die Vorinstanz wolle die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.________ auf "Biegen und Brechen" erstellen. Dieser habe den Ablauf nicht gleichbleibend geschildert und der Umstand, dass die Vorinstanz kein Motiv für eine falsche Anschuldigung habe finden können, ergebe nicht als Schlussfolgerung, dass die Aussagen glaubhaft seien, bzw. B.________ habe sogar selbst ein Motiv geliefert. Mit diesen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nur dar, wie die strittigen Aussagen aus seiner Sicht zu würdigen wären. Damit vermag er keine Willkür aufzuzeigen (vgl. E. 1.1.1 und 1.1.2), zumal er selbst in seiner Beschwerde die vorinstanzliche Feststellung, B.________ habe gleichbleibend betont, dass er (der Beschwerdeführer) beim Raufhandel dabei gewesen sei, als zutreffend bezeichnet.

Auch soweit der Beschwerdeführer die Würdigung des Widerspruches in der Aussage von G.________ beanstandet (vgl. E. 1.2.2), zeigt er nur eine andere mögliche Lösung auf, ohne Willkür darzutun. Dies gilt ebenso für sein Vorbringen, der Holzschläger habe nicht in der Hose verstaut werden können. Aus den vom Beschwerdeführer zitierten Akten lässt sich nur entnehmen, dass eine Jeanshose sichergestellt wurde. Dass diese einen Schnitt aufweisen würde, der es unmöglich machen würde, einen Holzschläger (mit der Länge von ca. 1,5 A4-Blättern) darin zu verstauen, d.h. dass die Vorinstanz von Tatsachen ausgehen würde, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, ist damit weder ersichtlich noch dargetan.

1.3.3. Soweit der Beschwerdeführer sodann die Würdigung des Gutachtens beanstandet, zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen würde, indem sie auf dieses abstellt. Indem er geltend macht, mehrere Schläge hätten ein anderes Verletzungsbild ergeben, oder die Durchtrennung der Kopfschwarte müsse nicht zwingend auf einen runden Gegenstand zurückzuführen sein, so stellt er erneut lediglich seine eigene Würdigung derjenigen der Vorinstanz gegenüber. Damit vermag er keine Willkür aufzuzeigen.

1.3.4. Auch betreffend die Aussagen von I.________, D.________ und F.________ (vgl. E. 1.2.5 und E. 1.2.6) führt der Beschwerdeführer lediglich aus, wie diese seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Willkür legt er damit nicht dar (vgl. E. 1.1.1).

1.3.5. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Aussagen des Zeugen H.________ anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. E. 1.2.3). Wohl findet die von der Vorinstanz verkürzt wiedergegebene Aussage von H.________ in dieser Form in den Akten keine präzise Entsprechung. Wie es sich damit und der geltend gemachten Divergenz zwischen schriftlichem Protokoll sowie Audiodatei verhält, kann indessen offen bleiben. Denn es ist weder vom Beschwerdeführer dargetan noch ersichtlich, dass der Entscheid der Vorinstanz damit im Ergebnis willkürlich wäre (vgl. E. 1.1.2), zumal diese primär und wie dargelegt willkürfrei auf die Aussagen von B.________ sowie G.________ abstellt (E. 1.3.2) und sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Ausführungen zu den Aussagen von H.________ anlässlich dessen Einvernahme vom 15. März 2023 nicht weiter auseinandersetzt.

1.4. Insgesamt kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe die Beweise willkürlich gewürdigt. Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Endres

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 6B_879/2025
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