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6B_899/2008BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_899/2008

Urteil vom 3. November 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Drohung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 8. Mai 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer hat seine "Einsprache" bei der Vorinstanz eingereicht und ausgeführt, er fechte das Urteil vom 8. Mai 2008 an. Die Vorinstanz hat die Rechtsschrift deshalb zu Recht an das Bundesgericht weitergeleitet. Die "Einsprache" ist als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

2. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen Drohung zu gemeinnütziger Arbeit von 60 Stunden verurteilt wurde. Er macht geltend, die Verurteilung beruhe auf der Falschaussage eines bewaffneten Briefträgers. Mit dieser Behauptung, der jede Begründung fehlt, kann indessen nicht dargelegt werden, dass und inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hätte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 6B_899/2008
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