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6B_903/2016BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
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Tribunal federal

6B_903/2016

Verfügung vom 14. Oktober 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision des Strafbefehls,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 20. Juli 2016.

Erwägung:

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 6B_903/2016
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