Zur Trefferliste springen
Erweiterte Filter
6B_970/2008BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_970/2008

Urteil vom 18. Februar 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander A.M. Hampel,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintretensverfügung; Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Kassationsabteilung, vom 17. Oktober 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 2. Dezember 2008 und 14. Januar 2009 eine Frist bis zum 5. Januar 2009 sowie eine Nachfrist bis zum 4. Februar 2009 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist deshalb androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Kassationsabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 6B_970/2008
Aktive Suchbegriffe:
Nichts zu zeigen
Neuste Rechtsprechung