6B_982/2014
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer reichte gegen verschiedene Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und Freiheitsberaubung ein. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental/Oberaargau nahm das Verfahren am 28. Februar 2014 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 29. August 2014 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Wie der Beschwerdeführer aus dem Urteil 6B_1102/2013 vom 18. März 2014, der ebenfalls eine Strafanzeige gegen Beamte der Kantonspolizei Bern betraf, weiss, ist er zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert. Im Übrigen ist dieses auch nicht hinreichend begründet. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, einen falschen Sachverhalt wiedergegeben zu haben (Beschwerde S. 2), ohne dass sich aus seiner Begründung ergäbe, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hätte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 bGG9.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn