6F_14/2014
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht trat am 22. Mai 2014 auf eine Beschwerde nicht ein, da sie keine taugliche Begründung enthielt (6B_416/2014). Der Gesuchsteller beantragt die Revision des Urteils.
Der Gesuchsteller verweist auf Art. 121 lit. d BGG, wonach ein Revisionsgrund gegeben ist, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der im Wesentlichen unverständlichen Eingabe ist indessen nicht zu entnehmen, welche in den Akten liegende Tatsachen der Gesuchsteller meint. Mangels eines nachvollziehbaren Revisionsgrundes ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn