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6F_16/2011BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6F_16/2011

Urteil vom 12. Januar 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_303/2011 vom 16. Juni 2011.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Dem Gesuchsteller wurden am 13. Oktober und 8. November 2011 eine Frist bzw. die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 29. November 2011 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl der Gesuchsteller beide Verfügungen erhalten hat, ging der Kostenvorschuss innert Frist nicht ein. Folglich ist auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 6F_16/2011
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