6F_38/2018
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht wies eine gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2016 gerichtete Beschwerde in Strafsachen mit Urteil vom 28. September 2017 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_296/2017 und 6B_330/2017).
Die damalige Beschwerdeführerin und heutige Gesuchstellerin wendet sich am 12. November 2018 mit einer als "Beschwerde [...] wegen Verfahrensmängel" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht.
2. Eine Beschwerde gegen bundesgerichtliche Urteile gibt es nicht. Die Eingabe kann nur als Revisionsgesuch entgegengenommen werden.
3. Es kann offen bleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (Art. 124 BGG).
4. Die Gesuchstellerin gelangt wegen angeblicher Verfahrensmängel an das Bundesgericht. Indessen bringt sie in ihrer Eingabe nur zum Ausdruck, dass sie mit dem bundesgerichtlichen Urteil nicht einverstanden ist. Solche Ausführungen sind in einem Revisionsgesuch unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten.
5. Ausnahmsweise kann auf Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. November 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill