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6S.219/2001BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6S.219/2001

KASSATIONSHOF
*************************
29. Juni 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Borner.---------
In Sachen
J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin
Dr. Suzanne Lehmann, St. Alban-Anlage 67, Basel, gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel - Stad t, betreffend
Landesverweisung, bedingter Vollzug (Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichtsausschusses des Kantons Basel-Stadt vom 24. Januar 2001), wird im Verfahren nach Art. 36a OG in Verbindung mit

Art. 275bis BStP in Erwägung gezogen:

1.- Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte

J.________ am 17. April 2000 wegen mehrfachen vollendeten und versuchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung (Check-Betrug) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von acht Monaten und einer unbedingten Landesverweisung von drei Jahren; gleichzeitig widerrief es den bedingten Vollzug einer Gefängnisstrafe von drei

Monaten und einer Landesverweisung von fünf Jahren, die die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf am 10. November

1997 wegen einfacher Körperverletzung ausgesprochen hatte.

Auf Appellation des Verurteilten bestätigte das

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das erstinstanzliche Urteil.

J.________ führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

2.- Ziel der Nichtigkeitsbeschwerde ist es, anstelle des für den Betroffenen nachteiligen Entscheids einen für ihn günstigeren Entscheid zu erlangen. Der

Beschuldigte kann deshalb einen Entscheid nur bezüglich solcher Punkte anfechten, die für ihn ungünstig lauten, die ihn also beschweren. Andernfalls fehlt ein Rechtsschutzinteresse (Wiprächtiger, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage, N 6.37).

Der Beschwerdeführer ficht einzig seine Verurteilung zu einer Landesverweisung von drei Jahren und deren unbedingten Vollzug an. Den Widerruf des bedingten

Vollzugs der Landesverweisung von fünf Jahren, den die

Vorinstanz im selben Urteil angeordnet hat, hat der Beschwerdeführer - zu Recht - nicht angefochten. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die 3-jährige Landesverweisung überhaupt beschwert ist.

Werden zwei Landesverweisungen gestützt auf verschiedene Straftaten ausgesprochen, so werden sie nicht nacheinander, sondern gleichzeitig vollzogen (BGE 117 IV 229). Nachdem die Vorinstanz den bedingten Vollzug der 5-jährigen Landesverweisung widerrufen hat, ist diese Nebenstrafe grundsätzlich vollstreckbar. Die zusätzliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer

Landesverweisung kürzerer Dauer geht - da die beiden

Landesverweisungen gleichzeitig zu vollziehen sind - im

Vollzug des Widerrufsentscheids vollständig auf. Der erneuten Landesverweisung kommt rechtlich somit keine selbständige Bedeutung zu. Mit anderen Worten könnte weder die teilweise noch die vollständige Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde eine Besserstellung des Beschwerdeführers bewirken. Bei dieser Sachlage besteht kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Auf die

Nichtigkeitsbeschwerde ist somit nicht einzutreten.

Im Übrigen könnte - nach einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids und einer Bestätigung der Landesverweisung von drei Jahren durch die Vorinstanz - die anbegehrte Gewährung des bedingten Vollzugs gar zu einer

Schlechterstellung des Beschwerdeführers führen, weil die Probezeit der 3-jährigen Landesverweisung allenfalls länger dauern würde als die rechtskräftige Landesverweisung und der Beschwerdeführer bei einem nicht mehr leichten Rückfall innerhalb der Probezeit zusätzlich zur 5-jährigen Landesverweisung auch die 3-jährige verbüssen müsste, was bei der jetzigen Konstellation nicht möglich ist. Deshalb stünde auch der Grundsatz der reformatio in peius einer teilweisen Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde entgegen.

3.- Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerdeschrift S. 9

Ziff. VI sowie act. 5/6). Da seine Begehren von vornherein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch abzuweisen (Art. 152 OG).

Folglich wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 278 Abs. 1 BStP). Bei der Bemessung der

Gerichtsgebühr ist jedoch seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der

Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht (Ausschuss) des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.---------

Lausanne, 29. Juni 2001

Im Namen des Kassationshofes des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 6S.219/2001
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