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7B.258/2001BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B.258/2001

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
************************************
10. Dezember 2001
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.---------
In Sachen
X.________, Beschwerdeführer, gegen den Beschluss vom 17. Oktober 2001 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs(NR010078/U), betreffend verspäteter Rechtsvorschlag, Pfändung etc.. ,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

__________________________________________

1.- Mit Beschluss vom 17. Oktober 2001 trat das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs auf die Beschwerde von X.________, die er gegen drei Beschlüsse (..., ..., ...) vom 26. September 2001 des Bezirksgerichts Y.________ als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhoben hatte, nicht ein.

X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 16. November 2001 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.

2.- Die 10-tägige Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Entscheides der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 17. Oktober 2001 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts begann für den Beschwerdeführer mit Entgegennahme dieses Entscheides am 26. Oktober 2001 mit dem 27. Oktober zu laufen (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und endigte am 5. November 2001. Auf die am 16. November 2001 der Post übergebene und somit verspätete Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

_________________________________________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 10. Dezember 2001

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber:

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 7B.258/2001
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