7B_1019/2026
Erwägungen:
1. Mit Verfügungen vom 6. Juli 2026 trat das Obergericht des Kantons Schwyz nicht auf die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 10. Dezember 2025 (Nichtanhandnahme und Ausstand) und vom 31. März 2026 (Nichtanhandnahme) ein. Der Beschwerdeführer gelangt gegen die beiden Verfügungen mit Beschwerden in Strafsachen vom 11. bzw. 12. August 2026 (je Datum der Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2. Die Verfahren 7B_1019/2026 und 7B_1020/2026 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).
3. Die weitschweifigen Eingaben vom 11. und 12. August 2026 erfüllen offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4), insbesondere bezüglich eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der den Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen: Urteile 7B_415/2024 vom 24. März 2026 E. 2.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Im Übrigen gehen sie nicht über unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Darauf ist nach ständiger Rechtsprechung nicht einzutreten (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Beschwerdelegitimation berechtigt sein könnte, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können, werden nicht erhoben. Dies gilt namentlich für die Ausführungen des Beschwerdeführers zum wegen Verspätung abgelehnten Ausstandsgesuch - grundsätzlich eine formelle Rüge im angeführten Sinn -, da er diesbezüglich einzig moniert, dies alleine habe es der Vorinstanz nicht erlaubt, seine materiellen Rügen gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ausser Betracht zu lassen. Damit zielen diese Vorbringen im Ergebnis offensichtlich auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids ab, was unzulässig ist (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1).
Auf die Beschwerden ist mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Verfahren 7B_1019/2026 und 7B_1020/2026 werden vereinigt.
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, Susanna Diethelm, Wollerau, und Nina Rechsteiner, Wollerau, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément