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7B_1032/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B_1032/2026

Urteil vom 30. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Eschle.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego R. Gfeller, Forum Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafantritt,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 6. Juli 2026 (VB.2026.00256).

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 7. Dezember 2023 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der versuchten Nötigung schuldig. Zudem stellte es fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. Juni 2022 hinsichtlich der Schuldsprüche betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand und mehrfache vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln in Rechtskraft erwachsen sei. Das Obergericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten (als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Mai 2023 ausgesprochenen Strafe), zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 200.-- sowie zu einer Busse von Fr. 400.--.

Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_233/2024 vom 8. Oktober 2025 ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Verfügung vom 14. November 2025 lud Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) A.________ auf den 17. Februar 2026 zum Antritt der Freiheitsstrafe im Normalvollzug vor. Sein Ersuchen vom 18. Dezember 2025 um Verlegung des Strafantrittstermins auf einen späteren Zeitpunkt, frühestens den 1. November 2026, wies das JuWe am 30. Dezember 2025 ab.

Mit Verfügung vom 12. März 2026 wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) den von A.________ dagegen erhobenen Rekurs ab und lud A.________ neu auf den 1. Juni 2026 zum Strafantritt vor.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die von A.________ gegen die Verfügung der Justizdirektin erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. Juli 2026 ab. Als neues Strafantrittsdatum setzte es den 25. August 2026 fest.

C. Mit Eingabe vom 16. August 2026 erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an dieses zurückzuweisen.

Das JuWe hat die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Die Vorinstanz hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Mit Verfügung vom 26. August 2026 hat der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Mit Eingabe vom 27. August 2026 hat A.________ seine Beschwerde ergänzt. Er ersucht das Bundesgericht darum, die Verfügung vom 26. August 2026 in Wiedererwägung zu ziehen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei anzuordnen, dass Vollziehungsvorkehrungen bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde zu unterbleiben hätten. Im Eventualstandpunkt beantragt er, der Strafantritt sei auf einen späteren Zeitpunkt anzusetzen, frühestens den 1. November 2026.

Es wurden die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1. Anfechtungsobjekt bildet der kantonal letztinstanzliche Endentscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 2026 (Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer wurde als Verurteilter in den Strafvollzug vorgeladen (Strafantrittsbefehl/Vollzugsbefehl). Er hat damit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Materiell handelt es sich um Strafvollzug, womit die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG offensteht. Da die Beschwerde sowie die Beschwerdeergänzung unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG innerhalb der 30-tägigen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht wurden, ist darauf grundsätzlich einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 und Art. 29a BV.

2.1. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe seine Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht faktisch verkürzt, indem sie den Strafantritt auf den 25. August 2026 und damit vor Ablauf der Beschwerdefrist festgesetzt habe. Dadurch sei er gezwungen, seine Beschwerde in Strafsachen zumindest teilweise vorzeitig einzureichen und um aufschiebende Wirkung zu ersuchen, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletze.

2.2. 2.2.1. Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vermittelt einen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz. Der Rechtsweg muss die Durchsetzung in effektiver Weise ermöglichen; ein bloss theoretischer Zugang zu einer (gerichtlichen) Beurteilung genügt nicht. Dies ergibt sich neben Art. 29a BV konventionsrechtlich (auch) aus dem Anspruch auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK (BGE 149 I 2 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Zugang zu einem gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel ist durch das Verbot der formellen Rechtsverweigerung geschützt: Eine Behörde verletzt Art. 29 Abs. 1 BV, wenn sie einer Partei durch die Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung einer Verfahrensvorschrift den ihr zustehenden Zugang zur Justiz verwehrt. Das Bundesgericht prüft diese Frage frei (BGE 149 II 209 E. 4.2; 144 II 184 E. 3.1; Urteil 7B_1009/2023 vom 6. Februar 2024 E. 2.2).

2.2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). In Strafsachen kommt ihr im Umfang der Begehren von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht (Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG). Vorbehalten bleibt eine abweichende Anordnung der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei (Art. 103 Abs. 3 BGG).

2.2.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.2). Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Verletzung kantonalen Gesetzes- und Verordnungsrechts stellt, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 95 lit. d BGG), keinen Beschwerdegrund dar und kann grundsätzlich nur über das Willkürverbot erfasst werden (BGE 146 I 11 E. 3.1.3).

Der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) sowie der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 I 47 E. 3.1; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 I 121 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).

2.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die Ausfällung einer Freiheitsstrafe, sondern der Zeitpunkt des Strafantritts. Wie der Beschwerdeführer selbst erkennt, kommt der Beschwerde in Strafsachen deshalb von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 103 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b BGG; Urteil 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 146 IV 267). Nach der bundesrechtlichen Regelung war der angefochtene Entscheid damit grundsätzlich vollstreckbar, auch wenn die Frist für eine Beschwerde in Strafsachen noch lief. Der Aufschub der Vollstreckung hätte einer Anordnung nach Art. 103 Abs. 3 BGG bedurft (vgl. Urteile 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 4.4; 6B_281/2024 vom 8. Mai 2024 E. 5). Die noch laufende Rechtsmittelfrist hinderte die Vorinstanz deshalb nicht daran, den Strafantritt auf den 25. August 2026 und damit auf einen Zeitpunkt vor Ablauf dieser Frist festzusetzen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass sich aus dem anwendbaren kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht etwas anderes ergäbe oder dass die Vorinstanz dieses willkürlich angewendet hätte, indem sie den Strafantritt bereits vor Ablauf der bundesgerichtlichen Beschwerdefrist anordnete. Mangels einer diesbezüglichen Rüge (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) ist darauf nicht weiter einzugehen.

2.4. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2026 zugestellt. Bis zum angesetzten Strafantritt am 25. August 2026 verblieb ihm somit ausreichend Zeit, das Bundesgericht anzurufen und um vorsorglichen Rechtsschutz zu ersuchen. Der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG stand weder der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs noch dessen Behandlung entgegen. Dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mehr als einen Monat zuwartete und erst zehn Tage vor dem Strafantritt um aufschiebende Wirkung ersuchte, ist nicht der Vorinstanz anzulasten. Die Vorinstanz hat den Termin nicht derart knapp angesetzt, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zum vorsorglichen Rechtsschutz faktisch verwehrt worden wäre. Dass er zur einstweiligen Verhinderung des Vollzugs schon während laufender Rechtsmittelfrist tätig werden musste, verkürzt seine Frist zur Anfechtung in der Sache nicht, sondern hat seinen Grund in der gesetzlichen Konzeption des BGG, wonach Beschwerden grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Damit liegt weder eine formelle Rechtsverweigerung vor noch ist der Anspruch auf rechtliches Gehör oder die Rechtsweggarantie verletzt.

3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 75 und 92 StGB sowie von § 48 der Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1). Darüber hinaus macht er eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 BV und des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK geltend.

3.1. Im Wesentlichen bringt er vor, der Wegfall seines Einkommens und seiner Betreuungsleistung zwinge seine Lebenspartnerin, ihr rechtswissenschaftliches Studium zu unterbrechen und gleichzeitig eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen sowie die Betreuung der gemeinsamen Tochter sicherzustellen, obwohl weder ein Betreuungsplatz noch familiäre Unterstützung zur Verfügung stünden. Zugleich hindere ihn der Strafantritt daran, eine Bindung zu seiner Tochter aufzubauen und seine Familie auf die bevorstehende Abwesenheit vorzubereiten, wobei der Tod der Mutter seiner Lebenspartnerin deren Belastung zusätzlich verschärfe. Diese kumulierten Nachteile hätte die Vorinstanz ungeachtet der Voraussetzungen des kantonalen Aufschubtatbestands in eine grundrechtliche Interessenabwägung einbeziehen und einen weiteren Aufschub gewähren müssen.

3.2. Die Vorinstanz erwägt, teilweise unter Verweis auf die Verfügung der Justizdirektion vom 12. März 2026, die geltend gemachten familiären und beruflichen Verhältnisse begründeten keine besondere Ausnahmesituation, die einen weiteren Aufschub des Strafantritts rechtfertige. Die behauptete finanzielle Abhängigkeit der Familie sei nicht belegt. Die Absicht der Lebenspartnerin, ihr Studium fortzusetzen, und die Krankheit von deren Mutter stellten zwar zusätzliche Belastungen dar, seien aber keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden Umstände. Die erschwerte Pflege persönlicher Beziehungen, der Wegfall seiner Betreuungsleistung sowie finanzielle Einbussen und dadurch notwendig werdende Anpassungen im Familienalltag gehörten zu den gewöhnlichen Folgen des Strafvollzugs. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer substanziiert und belegt, welche erheblichen wirtschaftlichen Schäden seine Abwesenheit als angeblicher faktischer Geschäftsführer verursache und weshalb die Übergabe seiner Aufgaben mehr als drei Monate erfordere.

Die Zeit zwischen dem Vollzugsbefehl vom 14. November 2025 und dem ursprünglich vorgesehenen Strafantritt am 17. Februar 2026 sei zur Regelung seiner privaten und beruflichen Angelegenheiten angemessen gewesen, zumal ihm bereits seit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 8. Oktober 2025 klar gewesen sei, dass er eine mehrjährige Freiheitsstrafe werde verbüssen müssen. Mangels eines Aufschubgrunds könne eine zusätzliche Interessenabwägung unterbleiben, wobei seine persönlichen Interessen angesichts der Schwere der begangenen Taten das öffentliche Interesse am möglichst raschen Strafvollzug auch bei einem lediglich befristeten Aufschub nicht überwögen.

3.3. 3.3.1. Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund des StGB ausgefällten Urteile. Sie gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen (Art. 372 Abs. 1 und 3 StGB). Der Vollzug von Strafen und somit auch der hier fragliche Strafantritt richten sich grundsätzlich nach kantonalem Recht (Art. 372 Abs. 1 StGB und Art. 439 Abs. 1 StPO). Die Strafprozessordnung hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Vollzugsbehörde einen Vollzugsbefehl erlässt (Art. 439 Abs. 2 StPO), um den effektiven Eintritt des Verurteilten in eine Vollzugsanstalt zu veranlassen (Urteil 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3). Bei Fluchtgefahr, erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit oder wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden kann, ist die rechtskräftige Freiheitsstrafe sofort zu vollziehen (Art. 439 Abs. 3 StPO).

3.3.2. Der Termin zum Antritt einer Strafe wird in der Regel - sofern kein Fall von Art. 439 Abs. 3 StPO vorliegt - so angesetzt, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit verbleibt zur Vorbereitung auf den Vollzug und zur Regelung ihrer persönlichen und beruflichen Angelegenheiten. Diese beläuft sich je nach kantonalem Recht und kantonaler Praxis beziehungsweise nach den konkreten Umständen und Gegebenheiten auf einen Zeitraum in der Grössenordnung von zwei bis vier Monaten, wobei als Grundsatz anerkannt ist, dass die Vollstreckung einer strafrechtlichen Sanktion der rechtskräftigen Verurteilung möglichst rasch folgen sollte. Der Entscheid über die Fristerstreckung beziehungsweise Terminverschiebung ist ein Ermessensentscheid. Ein Anspruch auf Vollzugsaufschub besteht nicht (Urteil 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung schränken das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird (BGE 146 IV 267 E. 3.2.1; Urteile 7B_330/2026 vom 11. Juni 2026 E. 3.2; 7B_1043/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 3.2; 7B_511/2025 vom 11. September 2025 E. 3). Mit Bezug auf die familiäre Situation stellt der Straf- oder Massnahmenvollzug für die betroffene Person, das Kind sowie die Partnerschaft unbestreitbar eine Belastung dar. Er ist für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden. Die Trennung von seinen Kindern ist jedoch eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.2.2; Urteil 7B_1043/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 3.3).

3.3.3. Gemäss § 48 Abs. 2 JVV, der vorliegend relevanten kantonalen Bestimmung, legt das JuWe den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann gemäss Abs. 3 der Bestimmung auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch (lit. a) erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wieder gutzumachende Nachteile vermieden werden und (lit. b) weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen.

3.3.4. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB hat der Strafvollzug das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen. Aus wichtigen Gründen darf der Vollzug von Strafen und Massnahmen unterbrochen werden (Art. 92 StGB).

3.3.5. Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Das Recht auf Privatsphäre kann gestützt auf und nach den Kriterien von Art. 36 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen demnach einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und sich als verhältnismässig erweisen (BGE 147 I 103 E. 16).

3.4. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von § 48 JVV rügt, genügt seine Beschwerde den qualifizierten Begründungsanforderungen (vgl. vorstehend E. 2.2.3) nicht. Er schildert seine familiären und wirtschaftlichen Schwierigkeiten und verlangt deren stärkere Gewichtung, zeigt aber nicht auf, weshalb die vorinstanzliche Anwendung der kantonalen Bestimmung auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sein sollte. Insbesondere setzt er sich nicht substanziiert mit der Beurteilung auseinander, wonach die behauptete finanzielle Abhängigkeit seiner Familie und die geltend gemachten erheblichen geschäftlichen Nachteile nicht belegt seien. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

Art. 5 Abs. 2 BV eröffnet bei der Anwendung kantonalen Rechts ausserhalb des Schutzbereichs besonderer Grundrechte keine über die Willkürkontrolle hinausgehende Prüfung (BGE 134 I 153 E. 4.2.2 und 4.3). Der entsprechenden Rüge kommt insoweit keine eigenständige Bedeutung zu. Die Verhältnismässigkeit eines Eingriffs in das Familienleben ist hingegen im Rahmen von Art. 36 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu beurteilen (E. 3.6 hiernach).

3.5. Aus Art. 75 und 92 StGB ergibt sich für den verlangten Aufschub kein eigenständiger Anspruch, der über das kantonale Recht hinausgehen würde. Art. 92 StGB betrifft die Unterbrechung des Vollzugs und kann als Rahmenbestimmung für die Beurteilung eines Aufschubgesuchs herangezogen werden, wenn eine kantonale Regelung fehlt (vgl. Urteil 7B_330/2026 vom 11. Juni 2026 E. 6.2.1 mit Hinweis). Vorliegend bestehen mit § 48 JVV jedoch ausdrückliche Vorschriften über die Terminansetzung und deren Verschiebung, die auch die geltend gemachten familiären und wirtschaftlichen Nachteile erfassen. Art. 75 StGB vermittelt seinerseits keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufschub des Strafvollzugs. Die darin verankerten Vollzugsgrundsätze erlauben es nicht, die Voraussetzungen der einschlägigen Aufschubregelung durch eine allgemeine Berufung auf die Resozialisierung und die Vermeidung schädlicher Haftfolgen zu ersetzen (vgl. Urteil 7B_330/2026 vom 11. Juni 2026 E. 6.2.1).

3.6. Die Verweigerung eines weiteren Aufschubs verletzt auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens nicht.

3.6.1. Die gesetzliche Grundlage (Art. 372 Abs. 1 StGB; Art. 439 StPO; § 48 JVV) für den Vollzug und die Terminansetzung stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage.

3.6.2. An der rechtsgleichen und möglichst zeitnahen Vollstreckung rechtskräftiger Freiheitsstrafen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Der staatliche Strafanspruch vermittelt nicht bloss die Gewissheit, dass eine Strafe irgendwann verbüsst wird, sondern verlangt auch ihre wirksame Durchsetzung ohne sachlich ungerechtfertigte Verzögerung. Ein zeitnaher Vollzug dient überdies der spezialpräventiven Wirkung der Sanktion (vgl. BGE 130 I 269 E. 3.2; Urteil 6B_200/2026 vom 15. Juni 2026 E. 1.5.2). Dieses Interesse erhält durch die Schwere der abgeurteilten Taten (Vergewaltigung und sexuelle Nötigung) und die fast dreijährige Strafdauer zusätzliches Gewicht (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.2.1; Urteil 7B_511/2025 vom 11. September 2025 E. 3). Diesem öffentlichen Interesse stehen die Interessen des Beschwerdeführers an der Planung der Fortführung des gemeinsamen Familienlebens gegenüber.

3.6.3. Zu beurteilen ist nicht mehr die rechtskräftig ausgesprochene Freiheitsstrafe als solche, sondern die Verweigerung eines weiteren Aufschubs ihres Antritts. Eine mehrjährige Freiheitsstrafe greift regelmässig erheblich in die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Die notwendige Neuordnung der Kinderbetreuung und der Unterhaltssicherung gehört grundsätzlich zu den Folgen einer solchen Sanktion. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gewährleistet nicht, dass der Strafantritt erst erfolgen muss, wenn sich diese Folgen für die Angehörigen weitgehend vermeiden lassen (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.2.2; Urteil 7B_330/2026 vom 11. Juni 2026 E. 6.2.1 f.).

Das gilt auch hinsichtlich des Alters der Tochter: Beim von der Vorinstanz angesetzten Strafantritt wäre sie knapp ein Jahr alt gewesen, bei einem vom Beschwerdeführer beantragten Antritt Anfang November wäre sie rund vierzehn Monate alt. In beiden Fällen fiele die mehrjährige vollzugsbedingte Abwesenheit des Vaters in ihre frühe Kindheit. An dieser Ausgangslage ändert sich nichts Wesentliches, wenn die Strafe wenige Monate später angetreten und die Trennung etwas später beginnen würde. Das unterhaltsrechtliche Schulstufenmodell vermittelt entgegen den beschwerdeführerischen Einwänden überdies keinen Anspruch, den Strafantritt bis zum Erreichen einer bestimmten Entwicklungsstufe des Kindes hinauszuschieben.

Zwischen dem bundesgerichtlichen Urteil vom 8. Oktober 2025 und dem angesetzten Strafantritt am 25. August 2026 lagen mehr als zehn Monate. Schon das ursprüngliche Aufgebot vom 14. November 2025 auf den 17. Februar 2026 liess dem Beschwerdeführer rund drei Monate zur Regelung seiner privaten und beruflichen Angelegenheiten, was der üblichen Dauer bis zu einem Strafantritt entspricht (vgl. Urteil 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3 mit Hinweisen auf die Literatur). Die Vorinstanz durfte diese Zeit als angemessen beurteilen, ohne ihr Ermessen zu überschreiten, und insbesondere die durch das Rechtsmittelverfahren zusätzlich verfügbare Vorbereitungszeit berücksichtigen (vgl. Urteil 6B_420/2010 vom 3. Juni 2010 E. 1.3.2). Ebenso weist sie zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen und für diesen Fall Vorkehrungen treffen konnte, ohne damit die Unschuldsvermutung zu verletzen (Urteil 7B_330/2026 vom 11. Juni 2026 E. 6.2.1). Inwiefern ein um wenige Monate verschobener Strafantritt die Organisation der Kinderbetreuung oder die Sicherung des Familienunterhalts konkret erleichtern würde, ergibt sich zudem weder aus den vorinstanzlichen Feststellungen noch aus den beschwerdeführerischen Vorbringen.

In der Gesamtwürdigung überwiegt deshalb das erhebliche Interesse, die rechtskräftige Freiheitsstrafe nunmehr zu vollziehen. Die familiären Belastungen rechtfertigen nach der vergleichsweise langen Vorbereitungszeit keinen weiteren Aufschub. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als verhältnismässig und hält vor Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK stand.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Wiedererwägung hinsichtlich der nicht gewährten aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Eschle

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 7B_1032/2026
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