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7B_1235/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B_1235/2026

Urteil vom 15. Oktober 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Elsener.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Bundi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entlassung aus der Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 2. September 2026 (SR2 26 60).

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit Entscheid vom 30. Januar 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden gegen A.________ Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) sowie Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) an. Die Untersuchungshaft wurde mehrmals verlängert. Zuletzt verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft am 23. März 2026, wobei es den Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor als gegeben sah und die Verdunkelungsgefahr aufgrund des erfolgten Fortschritts der Ermittlungen verneinte. Am 15. Juni 2026 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Anklage gegen A.________ beim Regionalgericht Plessur. Gleichentags beantragte sie die Sicherheitshaft, welche das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 16. Juni 2026 anordnete.

A.________ wird aufgrund von Aussagen von verschiedenen Konsumenten vorgeworfen, seit zwei Jahren dem Handel mit Betäubungsmitteln, namentlich mit Kokain, auf dem Platz U.________, u. a. im Stadtpark U.________, nachgegangen zu sein. Namentlich gebe B.________ an, dass er gegen Erhalt von "Basesteinchen" für A.________ jeweils Kokain abkoche und zuschneide. Dies könne bis zu 10 bis 15 Gramm pro Tag sein. Das Kokainbase gebe A.________ dann einer weiteren Person zum Verkauf ab und kassiere das Geld direkt von den Käufern ein. Zudem wird A.________ dringend verdächtigt, seit längerer Zeit in U.________ und Umgebung Vermögensdelikte zur Bestreitung des Lebensunterhalts begangen zu haben; konkret durch den Diebstahl von hochwertigen Fahrrädern und E-Bikes. Ebenfalls soll er am 19. Januar 2025 in V.________ zusammen mit C.________ ein schweres Gewaltdelikt zum Nachteil von D.________ und E.________ begangen haben.

B. B.a. Mit Gesuch vom 21. Juli 2026 ersuchte A.________ um Entlassung aus der Sicherheitshaft. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Gesuch mit Entscheid vom 28. Juli 2026 ab.

B.b. Am 5. August 2026 erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts und ersuchte um Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. Marco Bundi als amtlichen Verteidiger. Das Obergericht wies die Beschwerde und das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung mit Beschluss vom 2. September 2026 ab.

C. A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen vom 18. September 2026 an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 2. September 2026 sei aufzuheben. Er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter sei er unter Anordnung geeigneter, nötigenfalls kumulierter Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO aus der Sicherheitshaft zu entlassen, insbesondere unter Verpflichtung zur Wohnsitznahme bei seiner Ehefrau in U.________, regelmässiger persönlicher Meldepflicht, Abgabe sämtlicher Ausweis- und Reisedokumente, Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots im Stadtpark in U.________ sowie elektronischer Überwachung. Subeventualiter sei die Sache zur unverzüglichen neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sein Rechtsvertreter sei für das vorinstanzliche Verfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen.

In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ für das Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 28. September 2026 und die Vorinstanz mit Eingabe vom 29. September 2026 die Abweisung der Beschwerde. Die kantonalen Akten wurden eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend ein Haftentlassungsgesuch. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit bekannt, nach wie vor in strafprozessualer Haft. Er ist deshalb gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt und ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist zu bejahen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 389 E. 4.7.1, 360 E. 3.2.1, je mit Hinweis[en]).

Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich (Art. 9 BV) erweist (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 360 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).

3. Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a; sog. Fluchtgefahr). Anstelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).

Die Vorinstanz bejaht den dringenden Tatverdacht unter anderem wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), gewerbsmässiger Vermögensdelikte und einer schweren Körperverletzung, und geht von Fluchtgefahr aus. Sie erachtet die strafprozessuale Haft überdies als verhältnismässig.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht mit Bezug auf den Vorwurf der schweren Körperverletzung. Er bestreitet jedoch vor Bundesgericht nicht den Tatvorfall, sondern dessen rechtliche Qualifikation. Die Voraussetzungen für eine mutmassliche schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB seien nicht erreicht, da ein Arztbericht beim mutmasslichen Opfer als Verletzungen lediglich einen Nasenbeinbruch und Schädelprellungen bzw. als möglicher bleibender Nachteil einzig eine "schiefe Nase" vermerke.

4.2. Die Vorinstanz bejaht einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung. Zumindest erscheine aufgrund der dokumentierten Verletzungsbilder und der Arztberichte nicht ohne weiteres ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdeführer einer schweren Körperverletzung schuldig gemacht haben könnte und es zu einer entsprechenden Verurteilung komme. Die Frage, ob die erlittenen Verletzungen die für eine schwere Körperverletzung erforderliche Intensität erreichen, bedürfe einer einlässlichen Würdigung der gesamten Beweislage und sei dem Sachgericht vorbehalten; dieser Würdigung sei im vorliegenden Verfahrensstadium nicht vorzugreifen.

4.3. Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 330 E. 2.1, je mit Hinweisen).

4.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, den von der Vorinstanz auch bezüglich des Vorwurfs der schweren Körperverletzung bejahten dringenden Tatverdacht umzustossen. Die rechtliche Qualifikation der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Körperverletzung ist grundsätzlich dem Sachgericht vorbehalten. Dieses wird in Würdigung der gesamten Beweislage zu beurteilen haben, ob der Tatbestand der (versuchten) schweren Körperverletzung erfüllt ist. Da der Vorfall als solcher nicht bestritten wird, liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, dass sich der Beschwerdeführer der (versuchten) schweren Körperverletzung schuldig gemacht haben könnte. Den vom Beschwerdeführer erwähnten Arztbericht hat die Vorinstanz in ihre Erwägungen miteinbezogen, auch diese Rüge ist unbegründet. Damit ist ein dringender Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens gemäss Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO auch mit Bezug auf den Tatvorwurf der Körperverletzung gegeben. Die Vorinstanz verletzt damit kein Bundesrecht, wenn sie den diesbezüglichen Tatverdacht bejaht.

Im Übrigen ist der dringende Tatverdacht eines schweren Betäubungsmitteldelikts unbestritten und besteht fort, sodass eine allfällige abweichende rechtliche Qualifikation des Vorfalls mit Verletzungsfolge den dringenden Tatverdacht als allgemeinen Haftgrund nicht in Frage zu stellen vermag (vgl. Urteil 7B_875/2026 vom 29. Juli 2026 E. 3).

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO. Die Vorinstanz belege kein konkretes Verhalten (aktuelle Fluchtvorbereitungen, Verstösse gegen frühere behördliche Auflagen oder frühere Fluchtversuche) des Beschwerdeführers, das auf eine beabsichtigte Flucht hindeute. Die frühere Obdachlosigkeit belege für sich allein noch keine gegenwärtige Absicht, sich dem Strafverfahren zu entziehen. Vielmehr sei aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer bislang einzig in der Umgebung des Stadtparks in U.________ aufgehalten habe. Er habe kein nachvollziehbares persönliches Interesse an einer Flucht ins Ausland, seine einzigen engen Familienangehörigen, namentlich seine Ehefrau und deren Tochter, würden in U.________ leben und eine Rückkehr in die Ukraine stelle für ihn keine realistische Alternative dar. Der Schluss auf Kontakte in Italien sei eine reine Spekulation der Vorinstanz.

Zudem rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 StPO (Unschuldsvermutung) und Art. 113 Abs. 1 StPO (Recht zur Verweigerung der Aussage und Mitwirkung). Die Vorinstanz stütze die angenommene Fluchtgefahr wesentlich auf sein Aussage- und Verteidigungsverhalten. Das Haftgericht dürfe das Bestreiten der Vorwürfe nicht als Ausdruck fehlender Kooperation bewerten und daraus ohne zusätzliche konkrete Anhaltspunkte eine Fluchtbereitschaft ableiten.

5.2. Die Vorinstanz begründet den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zunächst damit, dass beim Beschwerdeführer angesichts der schwerwiegenden Tatvorwürfe ein dringender Verdacht erheblicher krimineller Energie bestehe. Sein Aussageverhalten lasse insgesamt auf eine geringe Kooperationsbereitschaft schliessen. Zudem scheine er keine Strafe akzeptieren zu wollen, was die Gefahr verstärke, dass er sich einer möglichen Sanktion durch Flucht oder Untertauchen entziehen könnte.

Angesichts der in der Anklageschrift enthaltenen Tatvorwürfe sei bei einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe zu erwarten. Darüber hinaus drohe dem Beschwerdeführer [als ukrainischem Staatsangehörigen] aufgrund mehrerer Delikte eine obligatorische Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren. Mit einer rechtskräftigen Landesverweisung erlösche der vorübergehende Schutz gemäss Art. 79 lit. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 142.31). Eine allfällige aktuell bestehende Vollzugsproblematik der Landesverweisung vermöge den Fluchtreiz insofern nur geringfügig zu relativieren.

Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Festnahme über keinen festen Aufenthaltsort verfügt, sondern nach eigenen Angaben im Freien übernachtet. Er gehe keiner Arbeit nach; im Falle einer rechtskräftigen Landesverweisung samt Erlöschen seines Schutzstatus drohe ihm zugleich der Verlust der Möglichkeit, einer Arbeit nachgehen zu dürfen.

Er scheine - abgesehen von Drogenbekanntschaften - keine gefestigten sozialen Beziehungen in U.________ und Umgebung zu unterhalten. Wie eng und nachhaltig die Beziehung zu seiner Frau und deren Tochter sei, dürfe angesichts der tatsächlichen Verhältnisse angezweifelt werden. Die Beziehung dürfte insbesondere aufgrund des Drogenkonsums erheblich belastet sein, was der Beschwerdeführer selbst schon eingeräumt habe. Über Jahre hinweg hätten die Ehegatten faktisch getrennt gelebt und nur wenig Kontakt, meist telefonisch, gepflegt. Offenbar hätten im Jahr 2025 lediglich zwei und im Jahr 2026 bisher keine Besuche der Ehefrau in der Haftanstalt stattgefunden. Unter diesen Umständen könne der Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen in U.________ nicht bzw. nur marginal zugunsten des Beschwerdeführers als Fluchthinderungsgrund berücksichtigt werden.

Unter diesen Umständen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entziehen würde. Dabei sei nicht zwingend von einer Flucht ins Ausland auszugehen. Zwar sei zu berücksichtigen, dass er sich während mehrerer Jahre - ungefähr von 2010 bis 2022 - in Italien aufgehalten habe und dort noch über Kontakte verfügen dürfte. Unabhängig davon erscheine jedoch auch ein Untertauchen im Inland als realistisch und naheliegend.

5.3. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Letztere darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_1009/2026 vom 26. August 2026 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; zum Ganzen: Urteil 7B_1009/2026 vom 26. August 2026 E. 2.2 mit Hinweis).

5.4. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Beurteilung der Fluchtgefahr sind unbegründet, soweit sie sich überhaupt hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen und sich nicht in appellatorischer Kritik an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen erschöpfen (vgl. E. 2 hiervor). Für die Bejahung der Fluchtgefahr ist kein konkretes fluchtvorbereitendes Verhalten oder ein vergangener Fluchtversuch erforderlich. Die Vorinstanz wertet die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme keinen festen Aufenthaltsort besass und nach eigenen Angaben im Freien übernachtete, zu Recht als einen ernsthaften Anhaltspunkt für eine bestehende Flucht- bzw. Untertauchungsgefahr. Entgegen dem Beschwerdeführer stellt die Vorinstanz nicht alleine auf diesen Umstand ab, sondern würdigt auch die Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz, insbesondere zu seiner in der Schweiz wohnhaften Ehefrau und deren Tochter, und zum Ausland, sowie die Höhe der ihm drohenden Strafe. Die Vorinstanz legt ausführlich dar, wie die Ehegatten über Jahre hinweg faktisch getrennt gelebt hätten und die Ehegattin den Beschwerdeführer offenbar im Jahr 2025 lediglich zwei und im Jahr 2026 bisher noch nicht in der Haftanstalt besucht habe. Eine Flucht in die Ukraine thematisiert die Vorinstanz nicht und mit Bezug auf eine Flucht nach Italien stützt sie sich auf eigene Darstellungen des Beschwerdeführers, wonach es ihm offenbar problemlos gelang, sich nach Verlassen der Ukraine während fast eines Jahres unbemerkt in Italien aufzuhalten. Ohnehin bejaht die Vorinstanz unabhängig von einer Fluchtgefahr ins Ausland zu Recht auch die Gefahr des Untertauchens im Inland. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden.

Indem die Vorinstanz das Aussageverhalten bzw. die Kooperationsbereitschaft im Haftverfahren für die Beurteilung der Fluchtgefahr mitberücksichtigt, verletzt sie weder Art. 113 Abs. 1 StPO noch Art. 10 Abs. 1 StPO, zumal der Charakter und die moralische Integrität der beschuldigten Person bei der Gesamtwürdigung der Fluchtgefahr miteinzubeziehen sind und letztere sich von der Beurteilung der Schuldfrage unterscheidet (vgl. zur Berücksichtigung des Aussageverhaltens für die Beurteilung der Kollusionsgefahr [Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO] Urteile 7B_393/2026 vom 21. April 2026 E. 6.2; 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.2; je mit Hinweisen).

5.5. Es ist mit der Vorinstanz von einer hohen Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Freilassung entweder in der Schweiz oder im naheliegenden Ausland untertauchen könnte. Die Rüge, die Vorinstanz sei zu Unrecht von Fluchtgefahr ausgegangen und habe in diesem Zusammenhang Bundesrecht verletzt, erweist sich als unbegründet.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Anordnung von Ersatzmassnahmen. Er rügt, die Vorinstanz habe die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen zu Unrecht isoliert beurteilt. Entscheidend sei, ob diese Massnahmen in ihrer Gesamtheit geeignet seien, das verbleibende Fluchtrisiko hinreichend zu begrenzen.

6.2. Nachdem der Freiheitsentzug bereits mehr als 19 Monate andauere, sei dieser auch mit Bezug auf die Haftdauer nicht mehr verhältnismässig.

6.3. 6.3.1. Die Vorinstanz verneint mildere Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche die Fluchtgefahr hinreichend bannen würden. Die Ausweis- und Schriftensperre vermöge eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern, zumal die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden könne. Auch eine Meldepflicht sei nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlaube einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht. Mit einer elektronischen Fussfessel könne die Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden.

6.3.2. Angesichts der drohenden Freiheitsstrafe wäre eine Rüge der Überhaft nach der Vorinstanz zudem offensichtlich unbegründet.

6.4. 6.4.1. Strafprozessuale Haft muss verhältnismässig sein. Sie darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen und müssen an ihrer Stelle Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d und Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Solche Ersatzmassnahmen sind gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO namentlich die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d). Das Gericht kann gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.

6.4.2. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer sind die konkreten Umstände des Falls ausschlaggebend, wobei namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen ist. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 145 IV 179 E. 3.4 f.; 144 IV 113 E. 3.1).

6.5. 6.5.1. Vorliegend ist von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen in der Regel nicht geeignet, eine ausgeprägte Fluchtgefahr zu bannen (vgl. Urteil 7B_898/2026 vom 12. August 2026 E. 5.1). Entsprechend reichen eine Ausweis- und Schriftensperre, Auflagen zum Aufenthalt, eine Meldepflicht, ein Kontakt- und Rayonverbot hinsichtlich der Drogenszene und eine elektronische Überwachung nicht, um vorliegend der Fluchtgefahr wirksam zu begegnen. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Eine Kombination der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Massnahmen vermöchte die konkret festgestellte Fluchtgefahr nicht hinreichend zu bannen (vgl. zum Ganzen Urteil 7B_1016/2026 vom 25. August 2026 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet.

6.5.2. Auch mit Bezug auf die Dauer bejaht die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit zu Recht. Sie geht bei einer Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) und der weiteren im Raume stehenden Vorwürfe insgesamt von einer empfindlichen Freiheitsstrafe von deutlich über einem Jahr aus und verweist auf einen vom Beschwerdeführer abgelehnten Urteilsvorschlag, worin eine rund 36 Monate dauernde Freiheitsstrafe vorgesehen worden sei. Aufgrund der ihm in der Anklageschrift nunmehr vorgeworfenen qualifizierten bzw. zusätzlichen Straftatbestände sei mithin mit einer noch empfindlicheren Freiheitsstrafe zu rechnen. Damit rückt die bisherige Haftdauer noch nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe und erweist sich die Haft auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig.

6.6. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen verneint. Die Sicherheitshaft erweist sich auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig.

7.

7.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung des Gesuchs um Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlicher Verteidiger für das Haftbeschwerdeverfahren vor der Vorinstanz. Er macht geltend, die Vorinstanz habe dieses unzulässigerweise im Sinne eines Gesuchs um unentgeltliche amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) interpretiert und abgewiesen. Er habe nie ein Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung gestellt, sondern bloss um Weiterführung der amtlichen Verteidigung (Art. 130 lit. a StPO i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO i.V.m. Art. 133 StPO). Diese hätte für das Haftbeschwerdeverfahren weitergelten müssen und ohne Widerruf nicht dahinfallen können. Zumindest hätte die Vorinstanz eingehend begründen müssen, weshalb der Schutz der notwendigen Verteidigung im kantonalen Haftbeschwerdeverfahren entfallen solle.

7.2. Die Vorinstanz prüft die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO und lehnt das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlicher Verteidiger für das Beschwerdeverfahren ab. Die Frage der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers lässt sie offen, da die Beschwerde sich angesichts ihrer klaren Unbegründetheit als aussichtslos erweise.

7.3. Die Verfahrensleitung ordnet gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (lit. a), oder wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (lit. b). Bei der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO handelt es sich letztlich um eine unentgeltliche Verbeiständung der beschuldigten Person (siehe auch Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; Urteil 7B_121/2026 vom 29. April 2026 E. 3.2.1).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erstreckt sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren. In solchen Verfahren fällt - jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt - einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO in Betracht (Urteile 7B_224/2026 vom 19. März 2026 E. 5.2; 7B_814/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 4.3; 7B_973/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 4.1; 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). Bei der Anordnung der amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit ist die kantonale Verfahrensleitung auf die Mitwirkung der beschuldigten Person angewiesen, die ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen hat, soweit ihre finanziellen Verhältnisse nicht offensichtlich sind. Ferner ist es zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen (zum Ganzen: Urteil 7B_228/2026 vom 23. März 2026 E. 4.1 mit Hinweis).

7.4. Die Vorinstanz geht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass im vorliegend vom Beschwerdeführer eingeleiteten Haftbeschwerdeverfahren einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO in Betracht kommt (vgl. E. 7.3 hiervor). Den vorliegend nicht anwendbaren Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO (notwendige Verteidigung) hat sie entsprechend nicht verletzt. Eine Verletzung von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) wird vom Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG) und es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung hätte näher erläutern müssen. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.

8. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, das in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 BGG gutzuheissen ist. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Dr. Marco Bundi wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Elsener

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 7B_1235/2026
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