7B_1249/2026
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Drohung. Sie wirft ihm vor, am 10. Juli 2026 gegen 09.25 Uhr in einem Linienbus auf der Höhe der Haltestelle U.________ in V.________ ein Sackmesser geöffnet und gegenüber einer Mitreisenden sinngemäss geäussert zu haben: "Was seisch? Ich stich dich ab!". Am 17. Juli 2026 wurde A.________ festgenommen. Am folgenden Tag beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Uster die Anordnung von Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 20. Juli 2026 versetzte das Zwangsmassnahmengericht A.________ bis zum 16. Oktober 2026 in Untersuchungshaft.
B. Gegen die Verfügung vom 20. Juli 2026 erhob A.________ am 30. Juli 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Im obergerichtlichen Verfahren teilte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit, dass das Strafverfahren zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden abgetreten worden sei. Mit Beschluss vom 21. August 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab und bestätigte die Untersuchungshaft.
C. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 23. September 2026 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 21. August 2026 und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter seien anstelle der Untersuchungshaft geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur unverzüglichen neuen Entscheidung über die Haftvoraussetzungen und die Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden sowie das Obergericht verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1. Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach den vorliegenden Akten weiterhin in Haft. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach Art. 221 StPO setzt Untersuchungshaft zunächst einen dringenden Tatverdacht voraus.
2.1. Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 330 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteil 7B_224/2026 vom 19. März 2026 E. 3.4; je mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Geschädigte ihn anlässlich der Fotokonfrontation nicht eindeutig identifizierte und ihre Sicherheit lediglich mit 40 % bezifferte. Die Vorinstanz hält fest, dass dieser Umstand für sich allein zur Bejahung des dringenden Tatverdachts nicht genügen würde. Sie stützt den Tatverdacht jedoch auf weitere Indizien. Insbesondere stellt sie auf die zeitliche und örtliche Übereinstimmung mit einem weiteren Vorfall im fraglichen Bus, das von mehreren Personen geschilderte auffällige Verhalten des mutmasslichen Täters und die Übereinstimmung zwischen einer von der Geschädigten wiedergegebenen Äusserung und den vom Beschwerdeführer selbst geschilderten Stimmeninhalten ab. Damit liegen aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Drohung durch den Beschwerdeführer vor (vgl. E. 2.1 hiervor). Die von ihm hervorgehobenen Unstimmigkeiten hinsichtlich Uhrzeit, Ortschaft, Wurfgegenstand und Sicherstellung des Messers sind nicht bedeutungslos. Die genannten Unstimmigkeiten vermögen den auf die übrigen vorinstanzlich festgestellten Indizien gestützten dringenden Tatverdacht im gegenwärtigen Untersuchungsstadium aber nicht zu beseitigen. Dasselbe gilt für die Unsicherheit der Geschädigten über den genauen Wortlaut der Äusserung. Ob sich der Tatvorwurf im weiteren Verfahren erhärten und für einen Schuldspruch nach Art. 180 StGB ausreichen wird, ist nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie den allgemeinen dringenden Tatverdacht bejaht.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz bejahe zu Unrecht den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO. Es mangle insbesondere an einer qualifizierten Anlasstat (lit. a) und es läge auch keine ernsthafte und unmittelbare Gefahr eines gleichartigen schweren Verbrechens vor (lit. b).
3.2. Nach Art. 221 Abs. 1bis StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b; sogenannte qualifizierte Wiederholungsgefahr). Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO setzt eine qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Eine einschlägige (rechtskräftig beurteilte) Vortat ist im Falle der qualifizierten Wiederholungsgefahr demgegenüber nicht erforderlich (BGE 151 IV 207 E. 4.1; 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Die Anlasstat ist auf Verbrechen und schwere Vergehen gegen hochwertige Individualrechtsgüter beschränkt (vgl. BGE 151 IV 277 E. 2.3.8). Das zusätzliche Erfordernis der "schweren Beeinträchtigung" soll darüber hinaus sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden. Vorausgesetzt ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist (BGE 151 IV 207 E. 4.4 mit Hinweisen).
Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben werde. Qualifizierte Wiederholungsgefahr in diesem Sinne kommt nur infrage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als "untragbar hoch" erscheint (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut, respektive in naher Zukunft, drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (BGE 150 IV 360 E. 3.2.3 und 3.4.4; Urteil 7B_537/2025 vom 3. Juli 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Hierbei ist namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit beziehungsweise das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1; Urteil 7B_1350/2025 vom 7. Januar 2026 E. 5.2; je mit Hinweisen).
Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Rechtsprechung zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.4, 149 E. 3.1.2; Urteil 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen). Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr entsprechend tiefer anzusetzen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz erwägt zur Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO, die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Drohung habe sich gegen Leib und Leben der Geschädigten gerichtet und sei durch das Vorzeigen eines geöffneten Messers unterstrichen worden. Sie qualifiziert das vorgeworfene Verhalten deshalb als schwere Drohung. Dabei berücksichtigt sie, dass der Beschwerdeführer das Messer nach den Aussagen der Geschädigten lediglich auf Hüfthöhe gehalten haben soll. Zusätzlich stellt sie darauf ab, dass die Geschädigte beruflich auf einer psychiatrischen Akutstation tätig sei und deshalb über eine erhöhte Resilienz verfügen dürfte, sich nach dem Vorfall aber gleichwohl während mehrerer Tage im öffentlichen Verkehr unsicher gefühlt habe.
3.3.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Situation habe nur wenige Sekunden gedauert. Das Messer sei weder gegen den Körper der Geschädigten geführt worden noch habe der Täter eine Stichbewegung ausgeführt. Er habe nicht nachgesetzt, die Geschädigte nicht verfolgt und das Messer anschliessend wieder verstaut. Die Geschädigte sei sich überdies weder über den genauen Wortlaut der Äusserung sicher gewesen noch habe sie zum Tatzeitpunkt damit gerechnet, unmittelbar niedergestochen zu werden. Eine schwere Beeinträchtigung ihrer psychischen Integrität sei unter diesen Umständen nicht erstellt.
3.3.3. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO verlangt nicht, dass sich das der Anlasstat innewohnende Gefährdungspotenzial tatsächlich in einer schweren körperlichen oder psychischen Verletzungsfolge verwirklicht hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die dem Beschuldigten dringend vorgeworfene Tat aufgrund ihrer konkreten Begehungsweise als gegen die von der Bestimmung geschützten hochwertigen Individualrechtsgüter gerichtetes schweres Delikt erscheint (vgl. BGE 151 IV 207 E. 4.4 mit Hinweisen). Dass die Geschädigte keine körperlichen Verletzungen erlitt und keine schwere psychische Folgestörung festgestellt ist, schliesst eine qualifizierte Anlasstat daher nicht von vornherein aus.
Umgekehrt genügt aber auch der Umstand nicht, dass eine Drohung ihrem Inhalt nach Leib oder Leben betrifft. Vielmehr sind die konkreten Umstände ihrer Ausführung in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. E. 3.2 hiervor).
Vorliegend erschöpfte sich das Tatgeschehen nach den vorinstanzlichen Feststellungen in einer kurzen Bedrohung mit einem Messer auf Hüfthöhe, ohne Stichbewegung, Nachsetzen oder späteren weiteren Angriff. Die konkrete Tatausführung weist damit jedenfalls eine geringere Dynamik und unmittelbare körperliche Gefährdungsintensität auf als Sachverhalte, in denen eine Waffe aktiv gegen Personen eingesetzt, ein Angriff eingeleitet oder einem Opfer unter Einsatz eines gefährlichen Gegenstands nachgesetzt wurde. Dies schliesst eine qualifizierte Anlasstat nicht aus, ist jedoch bei der gebotenen Gesamtwürdigung ihrer konkreten Schwere zu berücksichtigen.
Das von der Vorinstanz zusätzlich herangezogene Argument, die Geschädigte verfüge aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit mutmasslich über eine erhöhte psychische Resilienz, vermag für sich keine andere Beurteilung zu begründen. Massgebend ist in erster Linie die objektivierte Würdigung der konkreten Tatausführung. Die individuelle psychische Verarbeitung des Geschehens kann dabei ein Indiz bilden, die nach Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO erforderliche Schwere der Anlasstat jedoch nicht ersetzen.
Ob die Kombination einer sinngemässen Stich- bzw. Todesdrohung mit dem Vorzeigen eines geöffneten Messers in der vorliegenden Konstellation die Schwelle einer schweren Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO erreicht, erscheint fraglich. Die Frage kann indessen offenbleiben. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, fehlt es jedenfalls an der zweiten kumulativen Voraussetzung von Art. 221 Abs. 1bis StPO.
3.4. 3.4.1. Die Vorinstanz verweist auf verschiedene Umstände, die eine ungünstige Legalprognose zu begründen vermögen. Nach ihren Feststellungen soll der Beschwerdeführer innerhalb eines verhältnismässig kurzen Zeitraums wiederholt aggressiv bzw. gewalttätig in Erscheinung getreten sein. Dabei sollen teilweise Gegenstände eingesetzt worden sein. Hinzu kommen die vorliegend untersuchte Messerbedrohung sowie während des Haftvollzugs dokumentierte Vorfälle. Namentlich soll der Beschwerdeführer am 15. August 2026 versucht haben, einen Mitarbeiter des Vollzugspersonals mit der Faust gegen den Kopf zu schlagen. Die Vorinstanz berücksichtigt ferner die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, eine von ihr angenommene Verschlechterung seines Zustands sowie die angebliche Verweigerung der verordneten Medikation.
3.4.2. Diese Umstände sind für die Gefahrenprognose erheblich und dürfen nicht isoliert oder verharmlosend betrachtet werden. In ihrer Gesamtheit lassen sie auf eine aktuelle Gewaltproblematik schliessen und können eine erhöhte Wahrscheinlichkeit weiterer aggressiver oder gewalttätiger Handlungen begründen. Die von der Vorinstanz festgestellten Vorfälle ereigneten sich teilweise in verhältnismässig kurzer zeitlicher Folge und umfassen Schläge bzw. versuchte Schläge, Tätlichkeiten, den Einsatz einer Krücke, Steinwürfe, Drohungen und weitere aggressive Handlungen. Insbesondere die vorgeworfene Messerbedrohung sowie der während des Haftvollzugs behauptete Versuch, einem Vollzugsmitarbeiter mit der Faust gegen den Kopf zu schlagen, stellen ungünstige Prognoseindizien dar. Auch das von der Vorinstanz erwähnte Anzünden einer Bibel kann, soweit es im Zusammenhang mit dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers steht, auf eine aktuelle Destabilisierung hindeuten.
Diese Entwicklung vermag indessen noch keine hinreichend klare Aggravation gerade in Richtung eines unmittelbar drohenden schweren Gewaltverbrechens zu belegen. Der hier zu beurteilende Tatvorwurf betrifft nach der derzeitigen rechtlichen Einordnung eine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. Ein tatsächlicher Angriff mit einem Messer wird dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen soll er dieses auf Hüfthöhe gehalten und anschliessend wieder verstaut haben. Weder ein Stichversuch noch eine Stichbewegung, ein Nachsetzen oder eine spätere Verfolgung der Geschädigten sind festgestellt worden.
Die Vorinstanz schliesst aus der Gesamtheit der bisherigen Vorfälle gleichwohl, es müsse ernsthaft erwartet werden, dass der Beschwerdeführer in Freiheit in naher Zeit erneut eine zufällig angetroffene Drittperson mit einem Messer bedrohen und diese sodann unter Verwendung eines Messers tätlich angreifen und schwer verletzen könnte. Damit geht ihre Prognose über die Annahme weiterer aggressiver oder gewalttätiger Handlungen hinaus und setzt einen zusätzlichen qualitativen Eskalationsschritt hin zu einem schweren Gewaltverbrechen voraus.
Ein solcher Schluss ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Erforderlich bleiben jedoch konkrete und hinreichend belastbare Anhaltspunkte dafür, dass gerade ein schweres Verbrechen mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit und zeitlichen Unmittelbarkeit droht (vgl. E. 3.2 hiervor). Solche Anhaltspunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid indessen nicht in genügender Weise. Die festgestellten Verhaltensweisen tragen zwar eine ungünstige Prognose hinsichtlich weiterer Aggressionen und möglicherweise auch weiterer Gewalthandlungen. Die Vorinstanz zeigt jedoch nicht hinreichend auf, weshalb sich das bestehende Gewaltpotenzial gerade in naher Zukunft mit einem untragbar hohen Risiko zu einem schweren Gewaltverbrechen unter Einsatz eines Messers verdichten soll. Dabei fällt unter anderem ins Gewicht, dass sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen bislang kein tatsächlicher Einsatz eines Messers zur körperlichen Verletzung einer Person ergibt. Dieser Umstand ist für sich nicht ausschlaggebend; er verstärkt jedoch die Begründungsbedürftigkeit des von der Vorinstanz angenommenen qualitativen Eskalationsschritts. Auch unter Einbezug dieser Aggravationsmomente lässt sich nicht hinreichend begründen, weshalb die Entwicklung gerade in naher Zukunft in ein schweres Gewaltverbrechen unter Einsatz eines Messers münden soll. Daran ändert die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nichts. Eine psychische Störung kann im Zusammenspiel mit konkretem Verhalten, fehlender Behandlungseinsicht oder einer nachgewiesenen Destabilisierung für die Gefahrenprognose von erheblicher Bedeutung sein.
Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers noch nicht hinreichend psychiatrisch abgeklärt sei und mangels einer gegenteiligen psychiatrischen Risikoeinschätzung von einer erheblichen Gefahr ausgegangen werden müsse. Zwar kann es sich bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose rechtfertigen, eine bereits angeordnete psychiatrische Gefährlichkeitsabklärung abzuwarten und die Haft während der hierfür erforderlichen kurzen Dauer aufrechtzuerhalten. Voraussetzung bleibt jedoch, dass sich die haftrechtlich erforderliche Gefahrenprognose bereits mit genügender Tragfähigkeit aus den vorhandenen Akten ergibt. Die noch fehlende psychiatrische Abklärung kann die für den Freiheitsentzug erforderlichen positiven tatsächlichen Anhaltspunkte nicht ersetzen. Die Tatsache, dass eine Gefährlichkeit psychiatrisch noch nicht abschliessend geklärt ist, darf insbesondere nicht ihrerseits als belastendes Prognoseelement behandelt werden. Eine vorläufige Aufrechterhaltung der Haft bis zur psychiatrischen Abklärung setzt vielmehr voraus, dass sich die gesetzlich erforderliche Gefahrenprognose bereits aufgrund der vorhandenen Akten hinreichend begründen lässt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
3.4.3. Nach dem Gesagten ist zwar von einer erhöhten Gefahr weiterer aggressiver oder gewalttätiger Handlungen auszugehen. Ein untragbar hohes und unmittelbares Risiko eines gleichartigen schweren Deliktes ist jedoch nicht hinreichend ausgewiesen. Dies gilt umso mehr, als, wie erwähnt, bereits fraglich erscheint, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Drohung überhaupt eine qualifizierte Anlasstat im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO darstellt. Die qualifizierte Wiederholungsgefahr ist daher zu verneinen.
4.
4.1. Die Vorinstanz bejahte eine qualifizierte Wiederholungsgefahr. Deshalb liess sie offen, ob auch die vom Zwangsmassnahmengericht bejahten besonderen Haftgründe der Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO und der Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO vorliegen. Ebenso prüfte sie nicht, ob eine einfache Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gegeben ist.
4.2. Die kantonalen Instanzen sind nach dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) und aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich gehalten, sämtliche ernsthaft in Betracht fallenden Haftgründe zu prüfen. Unterlassen sie dies, ist eine Rückweisung nicht bereits deshalb gerechtfertigt, weil ein weiterer Haftgrund abstrakt nicht ausgeschlossen werden kann. Erforderlich ist vielmehr, dass sich aus den Akten konkrete Anhaltspunkte ergeben, aufgrund deren ein nicht geprüfter Haftgrund bei summarischer Prüfung ernsthaft in Betracht fällt, dessen abschliessende Beurteilung dem Bundesgericht mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen jedoch nicht möglich ist (vgl. Urteile 7B_830/2026 vom 21. Juli 2026 E. 4.1; 7B_91/2026 vom 9. Februar 2026 E. 4.2 f.).
4.3. Dies ist hinsichtlich der einfachen Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO der Fall. Nach der Rechtsprechung setzt dieser Haftgrund unter anderem mindestens zwei gleichartige, rechtskräftig beurteilte Vortaten voraus (BGE 151 IV 185 E. 2.11 f.).
Der Strafregisterauszug weist mehrere rechtskräftige Verurteilungen wegen Straftaten auf, die nach ihrer gesetzlichen Umschreibung jedenfalls einen möglichen Gewaltbezug aufweisen, namentlich wegen versuchten Raubes bzw. versuchten Raubes mit besonders gefährlicher Vorgehensweise, wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte sowie wegen einfacher Körperverletzung. Damit erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass das gesetzliche Vortatenerfordernis erfüllt ist. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der einfachen Wiederholungsgefahr erfüllt sein könnten. Ob mindestens zwei dieser Vortaten unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände als gleichartig zu qualifizieren sind und ob auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO vorliegen, hat die Vorinstanz indessen nicht geprüft und lässt sich aufgrund ihrer tatsächlichen Feststellungen nicht abschliessend beurteilen.
Auf die ebenfalls offen gelassenen Haftgründe der Kollusions- und Ausführungsgefahr braucht unter diesen Umständen nicht näher eingegangen zu werden. Bereits die einfache Wiederholungsgefahr lässt sich bei summarischer Prüfung nicht ausschliessen und rechtfertigt deshalb die Rückweisung. Die Vorinstanz wird im neuen Entscheid sämtliche nach dem aktuellen Verfahrensstand noch geltend gemachten Haftgründe zu beurteilen haben.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur unverzüglichen neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 BGG). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen (vgl. Urteil 7B_518/2025 vom 11. Februar 2026 E. 6 mit Hinweisen). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. August 2026 wird aufgehoben und die Sache zur unverzüglichen neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Pablo Bünger, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Zwangsmassnahmengericht, Bezirksgericht Uster, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier