7B_1297/2026
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 30. September 2026 (Poststempel), ergänzt am 5. Oktober 2026, führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. August 2026 betreffend Rechtsverzögerung.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Im angefochtenen Entscheid heisst die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer gegen die Staatsanwaltschaft Frauenfeld erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde gut. Auf alle darüber hinausgehenden Anträge tritt sie nicht ein. Mit der vorinstanzlichen Argumentation zu ihrem teilweisen Nichteintretensentscheid setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen wirft er der Vorinstanz ohne nähere Begründung mehrere Rechtsverletzungen vor und legt dar, wie die gegen ihn geführte Strafuntersuchung aus seiner Sicht hätte erfolgen müssen. Solche appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2).
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die vorinstanzlichen Erwägungen zu der von ihm im kantonalen Verfahren gerügten Rechtsverzögerung kritisiert, fehlt es ihm im bundesgerichtlichen Verfahren offensichtlich an der Beschwerdelegitimation. Die Vorinstanz hat seine Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern er insoweit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses hat.
3. Auf die Beschwerde ist gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Oktober 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn