7B_1300/2026
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2026 (Poststempel) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt betreffend Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2026 ersuchte A.________ um Akteneinsicht in die bundesgerichtlichen Verfahrensakten. Diesem Gesuch entsprach das Bundesgericht am 21. Oktober 2026.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Dezember 2025 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das kantonale Umweltschutzgesetz freigesprochen worden und dieses Urteil sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer monierte unterbliebene Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung führt die Vorinstanz aus, diese Rüge hätte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen das ihn freisprechende Sachurteil geltend machen müssen. Das Einzelgericht sei daher zu Recht auf das nachträgliche Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung nicht eingetreten.
3. Die Rügen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in Ausführungen, weshalb das Strafgericht Basel-Stadt in seinem Urteil vom 22. Dezember 2025 insbesondere seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt haben soll. Diese Vorbringen gehen offensichtlich an der Sache vorbei, da sie im Rahmen einer Beschwerde gegen das vorgenannten Urteil vom 22. Dezember 2025 hätten geltend gemacht werden müssen. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch unterlassen und das Sachurteil ist deshalb in Rechtskraft erwachsen, worauf ihn die Vorinstanz mittels der vorgenannten Hauptbegründung ausdrücklich hinweist. Mit dieser vorinstanzlichen Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer in Verletzung der ihm obliegenden gesetzlichen Begründungspflicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2) nicht substanziiert auseinander. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4. Beim diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da bereits die Sachurteilsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Oktober 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn