7B_1322/2026
Erwägungen:
1. Mit doppelter Eingabe vom 5. Oktober 2026 (Poststempel), ergänzt am 10. Oktober 2026, führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 31. August 2026 betreffend amtliche Verteidigung, Ausstand und Verlegung des Strafverfahrens in ein ausserkantonales Gericht.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Die Vorinstanz legt in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung detailliert dar, weshalb die Voraussetzungen für die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht erfüllt sind. Namentlich führt sie aus, weshalb es sich beim gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Strafvorwurf des geringfügigen Diebstahls um ein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO handelt und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Persönlichkeit in der Lage ist, ihre Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren. Zudem legt die Vorinstanz dar, weshalb in Bezug auf eine Bezirksrichterin des Bezirksgerichts Brig offensichtlich keine Ausstandsgründe ersichtlich sind und generell keine Anzeichen für eine Unparteilichkeit des Bezirksgerichts Brig oder der Staatsanwaltschaft, Amt der Region Oberwallis, auszumachen sind.
Mit dieser vorinstanzlichen Argumentation setzt sich die Beschwerdeführerin in ihren weitschweifigen und teilweise nur schwer lesbaren Eingaben nicht auseinander. Vielmehr erschöpfen sich ihre Ausführungen in appellatorischer und weitestgehend polemischer Kritik an den Strafbehörden des Kantons Wallis. Die Beschwerdeschrift genügt damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Die Beschwerdeergänzung ist zudem nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingegangen und somit für das bundesgerichtliche Verfahren von vornherein unbeachtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Wie bereits im bundesgerichtlichen Verfahren 7B_313/2026 wurde die geltend gemachte Bedürftigkeit von der Beschwerdeführerin zudem nicht belegt (vgl. Urteil 7B_313/2026 vom 28. April 2026 E. 5).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, dem Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms, und der B.________ AG, Glis, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Oktober 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn