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7B_1402/2025BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B_1402/2025

Verfügung vom 25. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kölz, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Stationäre therapeutische Massnahme, Rückzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 11. November 2025 (SST.2025.167).

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bezirksgericht Aarau verurteilte A.________ am 1. September 2022 wegen diverser Delikte zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Zudem ordnete es eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 Abs. 1 StGB sowie ein Tätigkeitsverbot an.

Am 3. Februar 2025 beantragte das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB sei anstelle der mit Urteil des Bezirksgerichts vom 1. September 2022 angeordneten stationären Massnahme für junge Erwachsene eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. Am 13. März 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beim Bezirksgericht den entsprechenden Antrag auf Umwandlung einer Massnahme. Mit Urteil vom 12. Juni 2025 wies das Bezirksgericht die Umwandlung einer stationären Massnahme für junge Erwachsene in eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB ab und ordnete den Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Art. 62c Abs. 2 StGB sowie eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB an. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin ordnete das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 11. November 2025 eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 62c Abs. 3 StGB an.

1.2. A.________ gelangte mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und verlangte, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, es sei keine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 62c Abs. 3 StGB anzuordnen, die Freiheitsstrafe sei unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft und des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs zu vollziehen und es sei eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. Ausserdem sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

Mit Eingabe vom 21. September 2026 hat A.________ die Beschwerde zurückgezogen.

2. Zufolge Rückzugs der Beschwerde ist das Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter als erledigt abzuschreiben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bleibt vom Rückzug der Beschwerde unberührt; über dieses muss somit ungeachtet des Rückzugs entschieden werden (vgl. Verfügung 7B_613/2025 vom 4. August 2025 E. 3 mit Hinweis). Da die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind, ist dem Gesuch zu entsprechen. Demgemäss sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben und ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach verfügt der Instruktionsrichter:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Kölz

Der Gerichtsschreiber: Stadler

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 7B_1402/2025
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