7B_385/2026
Sachverhalt:
A. A.a. Seit April 1978 verübte A.________ zahlreiche Sexualstraftaten, wofür er mehrfach verurteilt wurde (vgl. Urteil 6B_1046/2016 vom 30. Januar 2017). Seit dem 16. August 2016 befindet er sich im Verwahrungsvollzug.
A.b. Mit Eingabe vom 18. April 2025 nahm sein Rechtsvertreter Stellung zur gesundheitlichen Situation von A.________, der damals auf der Bewachungsstation des Inselspitals in Bern (BEWA) war. In dieser Stellungnahme stellte er beim Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern folgende Anträge:
"1. Von einer Rückverlegung in den Grosshof sei abzusehen. Es sei diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
2. Es sei vom zuständigen Arzt der BEWA ein Zwischenbericht über die gesundheitliche Situation meines Mandanten einzuholen, welcher sich auch und insbesondere über die in Zukunft notwendige Pflege ausspricht.
3. Die Haft sei zu unterbrechen, eventualiter sei A.________ in eine geeignete Reha-Einrichtung, andernfalls in ein Pflegezentrum (bspw. Pflegezentrum B.________) zu verlegen.
4. Die Hafterstehungsfähigkeit von Herrn A.________ sei zu überprüfen.
5. Es sei ein neues Gutachten zu erstellen.
6. Es seien die folgenden Unterlagen einzuholen und dem Schreibenden und Herrn A.________ zuzustellen:
a) Dokumentation der Besuche der Spitex seit 01.01.2024, b) Aktueller Bericht der Spitex über die Art und Weise der Betreuung und eine Beurteilung der Pflegesituation von Herrn A.________, c) Gina-Protokoll über alle Einträge seitens des Vollzugs und des Gesundheitsdienstes seit 01.01.2024 über Herrn A.________.
7. Die vorliegenden Anträge seien im Verfahren betreffend Spitaleinweisungen zu behandeln, eventualiter sei A.________ für das Verfahren betreffend die Anträge die unentgeltliche Rechtspflege, unter Verbeiständung durch den Schreibenden zu gewähren."
A.c. Mit Entscheid vom 27. Mai 2025 wies der Vollzugs- und Bewährungsdienst den Antrag auf Erstellung eines neuen Gutachtens ab.
B. Auf die dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A.________ trat das Kantonsgericht Luzern am 16. Februar 2026 nicht ein.
C. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der kantonsgerichtliche Nichteintretensentscheid sei aufzuheben. Das Kantonsgericht sei anzuweisen, auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten und diese materiell zu beurteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Entscheid des Vollzugs- und Bewährungsdienstes Bundesrecht verletzt, und die Sache sei an das Kantonsgericht oder den Vollzugs- und Bewährungsdienst zurückzuweisen zur Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung auch für das bundesgerichtliche Verfahren.
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 IV 98 E. 1; 150 IV 103 E. 1).
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG), der im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Verwahrung erging. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG).
1.2. Im angefochtenen Entscheid tritt die Vorinstanz auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht ein. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde dagegen prinzipiell nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Variante kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. BGE 144 IV 127 E. 1.3; 141 IV 284 E. 2). Soweit sich die Beschwerde auf die Frage bezieht, ob überhaupt ein kantonales Rechtsmittel offensteht oder ob die Eintretensvoraussetzungen eines solchen erfüllt sind, ist die Beschwerde grundsätzlich unabhängig vom Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig (BGE 149 IV 205 E. 1.2).
1.3. Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass der bei ihr angefochtene Entscheid des Vollzugs- und Bewährungsdienstes vom 27. Mai 2025 keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke. Deshalb ist nach der zitierten Rechtsprechung auf das Erfordernis von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu verzichten (BGE 149 IV 205 E. 1.2).
1.4. Da die Vorinstanz auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage. Soweit der Beschwerdeführer Sachanträge stellt, die über eine reine Rückweisung hinausgehen, ist darauf nicht einzutreten (BGE 149 IV 205 E. 1.4).
1.5. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden.
2.
2.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 152 II 49 E. 5.2; 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 151 II 850 E. 4.3; 150 I 50 E. 3.2.7; 148 IV 409 E. 2.2). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 39 E. 2.6, 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
3.1. Wie erwähnt, stellte der Beschwerdeführer am 18. April 2025 diverse Anträge. Im Entscheid des Vollzugs- und Bewährungsdienstes vom 27. Mai 2025 wurde nur über die Erstellung eines Gutachtens befunden. Die Vorinstanz erwägt, dass damit kein Verfahren abgeschlossen wurde. Daher sei der Entscheid des Vollzugs- und Bewährungsdienstes ein Zwischenentscheid im Hinblick auf die jährliche Überprüfung der bedingten Entlassung. Die Vorinstanz ergänzt, der Beschwerdeführer stelle seinen Antrag auf Erstellung eines Gutachtens auch im Kontext der Hafterstehungsfähigkeit, der EMRK-konformen Haftbedingungen und der Gewährung von Vollzugslockerungen. Darüber habe der Vollzugs- und Bewährungsdienst separat entschieden. So habe er die Anträge um Versetzung in eine Reha-Einrichtung oder ein Pflegeheim mit Entscheid vom 16. Mai 2025 abgewiesen. Im Ergebnis qualifiziert die Vorinstanz den Entscheid des Vollzugs- und Bewährungsdienstes vom 27. Mai 2025 zutreffend als Zwischenentscheid, wobei es in der Hauptsache um die jährliche Prüfung der bedingten Entlassung nach Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB geht.
3.2. Zur Begründung ihres Nichteintretens verweist die Vorinstanz auf die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/LU, SRL 40), deren Anwendung das Bundesgericht grundsätzlich nur auf Willkür überprüft (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). Wie bereits erwähnt, gilt in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, eine qualifizierte Begründungspflicht (vgl. E. 2 hiervor).
3.2.1. Nach § 128 Abs. 2 VRG/LU können verfahrensleitende Verfügungen und andere Zwischenentscheide mit dem gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmittel selbständig angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken würden. Die Vorinstanz erwägt dazu unter Hinweis auf die kantonale Rechtsprechung und Lehre (MARTIN WIRTHLIN, Luzerner Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011), dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von § 128 Abs. 2 VRG/LU rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein könne. Rechtlicher Natur sei er, wenn er auch bei einem günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könne. Tatsächlicher Natur sei er, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung eines Zwischenentscheids bestehe. Ein solches schutzwürdiges Interesse liege im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde hätte, mithin in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid zur Folge hätte.
3.2.2. Weiter stützt sich die Vorinstanz auf § 129 Abs. 1 VRG/LU. Demnach ist zur Einreichung eines Rechtsmittels befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Auch hier verweist die Vorinstanz auf die kantonale Rechtsprechung, wonach die beschwerdeführende Partei grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben muss, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Dieses Erfordernis solle sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheide. Ein aktuelles praktisches Interesse sei nur gegeben, wenn der mit dem angefochtenen Entscheid bewirkte Nachteil durch die Gutheissung der Beschwerde beseitigt werden könne. Ausnahmsweise könne auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich eine gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könne und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich sei. Allerdings werde eine Überprüfung nur vorgenommen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen auch in Zukunft unter gleichen oder ähnlichen Umständen ohne weiteres wieder stellen könnten und wenn an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse bestehe.
3.3. Diese Grundsätze des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts wendet die Vorinstanz auf den konkreten Fall an.
3.3.1. Sie hält fest, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf Einholung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens unabhängig von einem konkreten Verwaltungsverfahren und insbesondere ausserhalb eines Verfahrens zur Prüfung der bedingten Entlassung gestellt. Insoweit bestehe kein aktuelles, praktisches Interesse im Sinne von § 129 Abs. 1 VRG/LU. Durch die Ablehnung seines Antrags auf Einholung eines neuen Gutachtens drohe dem Beschwerdeführer kein Nachteil rechtlicher Natur. Er habe auch kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids des Vollzugs- und Bewährungsdienstes im Sinne eines tatsächlichen Interesses. Es sei nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit der forensisch-psychiatrischen Begutachtung erreichen wolle und welchen praktischen Nutzen sie für ihn haben könnte. Den Antrag auf ein neues Gutachten könne er im Rahmen der jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung wiederholen, ohne dass ihm daraus ein Nachteil erwachse.
3.3.2. Gleiches gilt gemäss Vorinstanz für die Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit und von Vollzugslockerungen. Denn wie bereits erwähnt, habe der Vollzugs- und Bewährungsdienst mit separatem Entscheid vom 16. Mai 2025 die Hafterstehungsfähigkeit und die Versetzung in eine Reha-Einrichtung oder ein Pflegeheim geprüft und die Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen. Dagegen habe der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ergriffen. Es frage sich, ob es damit bereits an einer anfechtbaren Verfügung fehle, weil der Vollzugs- und Bewährungsdienst im hier angefochtenen Entscheid vom 27. Mai 2025 zu Recht nur über die Einholung eines neuen Gutachtens für den Entscheid über bedingte Entlassung befunden habe. Unabhängig davon könne der Beschwerdeführer das Gesuch um Erstellung eines Gutachtens wiederholen, wenn dereinst in einem neu eingeleiteten Verfahren die Haftentlassung, Vollzugslockerungen oder die Hafterstehungsfähigkeit geprüft werden. Insoweit erwachse ihm kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Die Abweisung des Beweisantrags auf Erstellung eines neuen Gutachtens wäre dann jeweils mit dem Endentscheid anzufechten.
3.3.3. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, mit dem neuen forensisch-psychiatrischen Gutachten sei die EMRK-Konformität der Haftbedingungen zu überprüfen. Dazu erwog die Vorinstanz, dies könne nicht Gegenstand eines solchen Gutachtens sein. Die Einhaltung der Mindestanforderungen von Art. 3 EMRK lasse sich nicht mittels forensisch-psychiatrischer Diagnostik feststellen.
3.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen einwendet, dringt nicht durch.
3.4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Entscheid des Vollzugs- und Bewährungsdienstes vom 27. Mai 2025 "in einem weiteren Sinn als Zwischenentscheid verstanden werden kann". Für bundesrechtswidrig hält er jedoch den vorinstanzlichen Schluss, es fehle deshalb an einem aktuellen praktischen Interesse. Die Argumentation der Vorinstanz laufe darauf hinaus, dass die Verweigerung eines neuen Gutachtens nie oder fast nie selbständig überprüfbar wäre, weil stets auf einen späteren Hauptentscheid verwiesen werden könnte. Dies mag zutreffen, lässt den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid aber nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Es entspricht einem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass Zwischenentscheide grundsätzlich nur selbständig anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. hier § 128 Abs. 2 VRG/LU und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, weshalb dies "mit dem System von Art. 64a und Art. 64b StGB nicht vereinbar" sein soll. Im Gegenteil liegt es auf der Hand, dass ein aktuelles praktisches Interesse fehlt, wenn die Einholung eines Gutachtens bei der periodischen Prüfung der bedingten Entlassung nach Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB jährlich beantragt werden kann. Entgegen dem Beschwerdeführer war es zulässig, dass der Vollzugs- und Bewährungsdienst die Entscheide über die bedingte Entlassung, die Hafterstehungsfähigkeit, Vollzugslockerungen und die EMRK-Konformität der Haftbedingungen nicht in einem Entscheid zusammenfasste. Von einer unzulässigen formalistischen Aufspaltung kann keine Rede sein.
3.4.2. Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer rügte bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine solche Verletzung. Schon dort machte er geltend, der Vollzugs- und Bewährungsdienst habe medizinische Unterlagen eingeholt und berücksichtigt, ohne dass diese der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vollumfänglich zur Kenntnis gebracht worden seien oder Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Insbesondere scheine der Vollzugs- und Bewährungsdienst diverse Arztberichte der BEWA und des Gefängnisarztes verwertet zu haben, ohne diese dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers offenzulegen. Hätte der Beschwerdeführer die medizinischen Berichte gekannt, hätte er dazu substanziierte Bemerkungen machen oder Gegengutachten einholen können. Die Vorinstanz müsse diesen Mangel im Beschwerdeverfahren heilen, indem sie die medizinischen Akten offenlege und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung oder Beweiserhebung durchführe. Auf dieses Vorbringen tritt die Vorinstanz zu Recht nicht ein, nachdem sie die Sachurteilsvoraussetzungen nach § 107 VRG/LU i.V.m. § 127 ff. VRG/LU verneinte. Im Sinne einer Eventualbegründung hält sie fest, selbst wenn darauf einzutreten wäre, erwiese sich die Rüge der Gehörsverletzung als unbegründet. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst stehe hinsichtlich der medizinischen Situation des Beschwerdeführers nach wie vor in regem Austausch mit dessen jeweils aktuellem Rechtsvertreter und habe ihm oder dem Beschwerdeführer direkt die medizinischen Berichte zukommen lassen, so auch jene der BEWA und des Gefängnisarztes. Dem ist nichts beizufügen.
3.5. Nach dem Gesagten trat die Vorinstanz auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers zu Recht nicht ein. Damit wendete sie das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht nicht willkürlich an und verletzte weder Bundesrecht noch Konventionsrecht.
4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei deren Bemessung ist seiner finanziellen Lage Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Leemann