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7B_395/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B_395/2026

7B_395/2026, 7B_463/2026, 7B_516/2026, 7B_552/2026, 7B_600/2026, 7B_667/2026, 7B_702/2026, 7B_738/2026, 7B_750/2026
Urteil vom 14. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahmen; Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. März 2026 (BK 25 305), 25. März 2026 (BK 25 280), 7. April 2026 (BK 25 360), 15. April 2026 (BK 25 376), 28. April 2026 (BK 25 470), 11. Mai 2026 (BK 25 477), 22. Mai 2026 (BK 25 522) und 26. Mai 2026 (BK 25 541 und BK 25 544).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Beschluss vom 18. März 2026 wies das Obergericht des Kantons Bern (nachfolgend: das Obergericht) die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. Juni 2025 und das in diesem Zusammenhang gestellte Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat (kantonales Verfahren BK 25 305).

Mit Beschluss vom 25. März 2026 wies das Obergericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Juni 2025 und das in diesem Zusammenhang gestellte Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat (BK 25 280).

Mit Beschluss vom 7. April 2026 wies das Obergericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 18. Juli 2025 und das in diesem Zusammenhang gestellte Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat (BK 25 360).

Mit Beschluss vom 15. April 2026 wies das Obergericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Juli 2025 und das in diesem Zusammenhang gestellte Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat (BK 25 376).

Mit Beschluss vom 28. April 2026 wies das Obergericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. September 2025 ab (BK 25 470).

Mit Beschluss vom 11. Mai 2026 wies das Obergericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. September 2025 und das in diesem Zusammenhang gestellte Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat (BK 25 477).

Mit Beschluss vom 22. Mai 2026 wies das Obergericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Oktober 2025 ab, soweit es darauf eintrat, und trat nicht auf das in diesem Zusammenhang gestellte Ausstandsgesuch ein (BK 25 522).

Mit Beschluss vom 26. Mai 2026 wies das Obergericht den Antrag des Beschwerdeführers um Edition und Prüfung der "Diplome der beiden beteiligten Juristen" ab, wies dessen Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. Oktober 2025 ab, soweit es darauf eintrat, und trat nicht auf das in diesem Zusammenhang gestellte Ausstandsgesuch ein (BK 25 541).

Mit weiterem Beschluss vom 26. Mai 2026 wies das Obergericht den Antrag des Beschwerdeführers um Edition und Prüfung der "Diplome der beiden beteiligten Juristen" ab, wies dessen Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. Oktober 2025 ab, soweit es darauf eintrat, und trat nicht auf das in diesem Zusammenhang gestellte Ausstandsgesuch ein (BK 25 544).

1.2. Der Beschwerdeführer gelangte gegen diese Beschlüsse mit Beschwerden in Strafsachen vom 31. März 2026 (Verfahren 7B_395/2026), 13. April 2026 (7B_463/2026), 23. April 2026 (7B_516/2026), 2. Mai 2026 (7B_552/2026), 11. Mai 2026 (7B_600/2026), 22. Mai 2026 (7B_667/2026), 29. Mai 2026 (7B_702/2026), 5. Juni 2026 (7B_738/2026) und vom 8. Juni 2026 (7B_750/2026) (jeweils Datum der Postaufgabe; vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG) an das Bundesgericht.

2. Die Verfahren 7B_395/2026, 7B_463/2026, 7B_516/2026, 7B_552/2026, 7B_600/2026, 7B_667/2026, 7B_702/2026, 7B_738/2026 und 7B_750/2026 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).

3. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sind ausschliesslich die angefochtenen Beschlüsse vom 18. März 2026, 25. März 2026, 7. April 2026, 15. April 2026, 28. April 2026, 11. Mai 2026, 22. Mai 2026 und 26. Mai 2026 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt oder thematisiert, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2).

4.

4.1. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen).

4.2. Die vom Beschwerdeführer angefochtenen Beschlüsse betreffen in grosser Zahl Nichtanhandnahmen von Strafverfahren auf Anzeige des Beschwerdeführers gegen Mitarbeitende oder Mitglieder von verschiedenen Behörden des Kantons Bern sowie des Bundes bzw. diese Behördenstellen selbst (BK 25 305: Regierung des Kantons Bern, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, «Busseninkasso», Finanzverwaltung des Kantons Bern, Amt für Informatik und Organisation des Kantons Bern, Steuerverwaltung des Kantons Bern, Betreibungsamt Bern, Polizeiorgane des Kantons Bern, Fundbüro der Stadt Bern, Obergericht des Kantons Bern; BK 25 280: Finanzverwaltung des Kantons Bern, Steuerverwaltung des Kantons Bern, Justizverwaltungsleitung des Kantons Bern, Stabstelle für Ressourcen des Kantons Bern, "Busseninkasso", Betreibungsämter Bern-Mittelland und Emmental-Oberaargau, Polizeiinspektorat Bern, Regierung des Kantons Bern, Obergericht des Kantons Bern, alle Teilnehmer an eSchKG, die CR-Meldungen einreichen; BK 25 360: Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland; BK 25 376: Bundesamt für Statistik, Ausgleichskasse des Kantons Bern; BK 25 470: Finanzverwaltung des Kantons Bern, "Busseninkasso"; BK 25 477: Finanzverwaltung des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern; BK 25 522: Betreibungsamt Bern-Mittelland, Kantonspolizei Bern; BK 25 541: Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern; BK 25 544: Finanzdirektion des Kantons Bern, Steuerverwaltung des Kantons Bern).

In all diesen Fällen ist eine Beschwerde in Strafsachen von vornherein nicht zulässig, da dem Beschwerdeführer kein Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zusteht, sondern allenfalls öffentlich-rechtliche bzw. Staatshaftungsansprüche gegen den Kanton Bern oder gegen die Eidgenossenschaft (Art. 71 der Verfassung des Kantons Bern [BSG/BE 101.1]; Art. 100 und 101 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 [BSG/BE 153.01]; Art. 1 Abs. 1 lit. e und f i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32]). Darauf ist nicht einzutreten.

4.3. Die Beschwerden richten sich vereinzelt gegen Beschlüsse, die zusätzlich (das heisst unbesehen der Unzulässigkeitsgründe gemäss E. 4.2 oben) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Personen zum Gegenstand haben, gegen die ein Zivilanspruch für die zur Anzeige gebrachten Delikte grundsätzlich möglich ist (BK 25 305: Herstellerin einer Software; BK 25 280: Die Schweizerische Post AG, SPS Switzerland AG, Serafe AG; BK 25 522: Unbekannte Mitarbeiter eines unbekannten Schlüsseldienstes).

Die entsprechenden Beschwerden erfüllen diesbezüglich jedoch offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht, insbesondere bezüglich eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der den Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen: Urteile 7B_415/2024 vom 24. März 2026 E. 2.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Darauf ist nicht einzutreten.

4.4. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1).

Formelle Rügen werden vom Beschwerdeführer zwar geltend gemacht. Es handelt sich dabei jedoch allesamt um unzulässige Rügen im Sinne der angeführten Rechtsprechung. Im Übrigen sind diese als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Darauf ist nicht einzutreten.

5. Auf die Beschwerden ist aus den angeführten Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

6. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerden an das Bundesgericht unzulässig sind und nicht auf solche eingetreten wird (Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Dies bleibt für künftige Eingaben der gleichen Art ausdrücklich vorbehalten.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Verfahren 7B_395/2026, 7B_463/2026, 7B_516/2026, 7B_552/2026, 7B_600/2026, 7B_667/2026, 7B_702/2026, 7B_738/2026 und 7B_750/2026 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 7B_395/2026
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