7B_781/2026
Sachverhalt:
A. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland erklärte A.________ mit Strafbefehl vom 6. Mai 2025 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) durch Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Fr. 130.-- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 200.--. Dagegen erhob A.________ Einsprache. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 hielt die Staatsanwaltschaft an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Regionalgericht Bern-Mittelland zur Durchführung des Hauptverfahrens.
B. B.a. Am 22. Dezember 2025 gelangte A.________ an die Staatsanwaltschaft und ersuchte diese, mittels anfechtbarer Verfügung zu begründen, weshalb sie auf eine Einvernahme von ihm sowie allfällige weitere Beweisergänzungen verzichtet habe. Die Staatsanwaltschaft leitete dieses Schreiben am 15. Januar 2026 an das Regionalgericht Bern-Mittelland weiter und begründete, weshalb sie auf weitere staatsanwaltschaftliche Beweismassnahmen verzichtete. Mit Schreiben vom 26. Januar 2026 bat A.________ das Regionalgericht Bern-Mittelland um Mitteilung, ob es aufgrund der unterbliebenen Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft beabsichtige, die Anklage zur Ergänzung der Beweiserhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 6. Februar 2026 hielt das Regionalgericht fest, es erachte den Strafbefehl vom 6. Mai 2025 und die dagegen erhobene Einsprache nach summarischer Prüfung als gültig. Weiter führte es aus, abgesehen von einer Einvernahme von A.________ durch das Regionalgericht seien im Hauptverfahren keine weiteren Beweismassnahmen vorgesehen.
B.b. Am 8. April 2026 erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und beantragte die Rückweisung der kantonalen Strafakten an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zwecks seiner Einvernahme und weiterer Beweiserhebungen. Zugleich ersuchte er um Sistierung des hängigen Hauptverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über seine kantonale Beschwerde wegen Rechtsverweigerung. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Beschluss vom 7. Mai 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
C. A.________ führt mit Eingabe vom 15. Juni 2026 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2026 und, dass seine kantonale Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Vorinstanz "wegen der Unterlassung der Beweisabnahme und Einvernahme durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, die aufgrund von Art. 355 Abs. 1 StPO soweit erforderlich sind," als zulässig erklärt wird.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 97 E. 1, 9 E. 2).
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG. Er schliesst das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren indes nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich somit um einen anderen selbstständig eröffneten Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Als solcher ist er mit Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich nur unmittelbar anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder - was vorliegend nicht der Fall ist - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
1.2. Praxisgemäss verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils, wenn in der Beschwerde - wie vorliegend - eine Rechtsverweigerung durch die kantonalen Strafbehörden hinreichend geltend gemacht wird (vgl. BGE 148 IV 155 E. 2.4 mit Hinweisen). Der im vorinstanzlichen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person damit zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverweigerung durch die kantonalen Behörden. Die Staatsanwaltschaft verweigere ihm im laufenden Strafverfahren die zwingend notwendigen Beweismassnahmen im Sinne von Art. 355 Abs. 1 StPO. Dasselbe gelte für das Regionalgericht Bern-Mittelland, indem es von der beantragten Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zwecks Beweisergänzung absehe. Die Vorinstanz begehe sodann eine Rechtsverweigerung, wenn sie ihm das Beschwerderecht nach Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO abspreche.
2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt dieser Bestimmung gilt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 144 II 184 E. 3.1; 141 I 172 E. 5; 135 I 6 E. 2.1).
2.3. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet und gehen über weite Teile an der Sache vorbei.
2.3.1. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat das Regionalgericht gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) mit Verfügung vom 6. Februar 2026 entschieden, dass es den Strafbefehl und die Einsprache nach summarischer Prüfung als gültig erachte und in beweisrechtlicher Hinsicht - abgesehen von der Einvernahme des Beschwerdeführers - zurzeit keine weiteren Beweismassnahmen beabsichtige. In der gleichen Verfügung hat das Regionalgericht gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz festgehalten, etwaige Beweismassnahmen könnten im Rahmen des Hauptverfahrens auch vom Gericht selbst abgenommen werden. Mit seiner Verfügung und der dazugehörenden Begründung hat das Regionalgericht somit den Antrag des Beschwerdeführers um Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zwecks Beweisergänzung abgewiesen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz liegt daher insoweit keine formelle Rechtsverweigerung im vorgenannten Sinne, sondern eine Negativverfügung des Regionalgerichts vor. Der Beschwerdeführer übersieht zudem, dass für ihn somit ein taugliches Anfechtungsobjekt bestand, das er innert der ordentlichen Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO hätte anfechten müssen. Für eine an keine Frist gebundene Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 396 Abs. 2 StPO bestand damit kein Raum (vgl. Urteil 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.3 ff. mit Hinweisen). Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts vom 6. Februar 2026 bei der Vorinstanz erst am 8. April 2026 einreichte, verletzt diese kein Bundesrecht, wenn sie darauf im Rahmen einer Eventualerwägung wegen Verspätung nicht eingetreten ist. Da die vorinstanzliche Haupt- und Eventualbegründung den Ausgang des Verfahrens je für sich besiegeln, genügt es, wenn eine vor Bundesrecht standhält. Der Vorinstanz kann somit auch keine formelle Rechtsverweigerung vorgeworfen werden, wenn sie infolge des Ablaufs der Rechtsmittelfrist auf eine Beschwerde nicht eintritt. Darin ist keine Verletzung von Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO und keine formelle Rechtsverweigerung zu sehen.
2.3.2. Auch der Staatsanwaltschaft kann keine formelle Rechtsverweigerung vorgeworfen werden. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 hat sie an ihrem Strafbefehl vom 6. Mai 2025 festgehalten und diesen samt Verfahrensakten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Regionalgericht Bern-Mittelland weitergeleitet. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hat sie damit gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass sie keine weiteren Beweismassnahmen als notwendig erachtet. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragten zusätzlichen Beweismassnahmen liegt damit auch insoweit keine formelle Rechtsverweigerung, sondern eine Negativverfügung vor, was der Beschwerdeführer zu übersehen scheint. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die Erhebung weiterer Beweise gegenüber der Staatsanwaltschaft gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen erst am 22. Dezember 2025 beantragte. Zu diesem Zeitpunkt war der Strafbefehl bereits an das Regionalgericht zur Durchführung der Hauptverhandlung übermittelt worden. Da der Strafbefehl mit der Überweisung an das erstinstanzliche Sachgericht zur Anklageschrift wird (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO) und die Verfahrensleitung damit auf das erstinstanzliche Gericht übergeht (vgl. Art. 328 Abs. 1 und 2 StPO), war die Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Beweisanträge des Beschwerdeführers somit von Gesetzes wegen gar nicht mehr dazu befugt, darüber zu befinden, weshalb ihr auch aus diesem Grund keine formelle Rechtsverweigerung vorgeworfen werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor).
2.3.3. An der Sache vorbei gehen sämtliche Rügen, mit denen der Beschwerdeführer gestützt auf das bundesgerichtliche Urteil 1B_240/2011 vom 28. Juni 2011 eine Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft zu begründen versucht. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, betraf dieses Urteil eine Fallkonstellation, in der ein erstinstanzliches Sachgericht die Anklage nach summarischer Prüfung gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO zur Beweisergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hatte. Das Bundesgericht hatte damals zu beurteilen, ob die Staatsanwaltschaft einen solchen Beschluss mittels Beschwerde anfechten kann, was verneint wurde (vgl. Urteil 1B_240/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.3). Vorliegend erachtete das Regionalgericht die Anklage nach summarischer Prüfung als hinreichend (vgl. Art. 329 Abs. 1 StPO) und verzichtete daher auf eine Rückweisung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft. Aus dem Urteil 1B_240/2011 kann folglich für das vorliegenden Verfahren nichts abgeleitet werden.
2.3.4. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich den Standpunkt vertritt, eine Staatsanwaltschaft begehe grundsätzlich eine Rechtsverweigerung, wenn sie die beschuldigte Person vor der Überweisung des Strafbefehls an das erstinstanzliche Sachgericht nicht persönlich anhöre, sind seine Rügen nicht stichhaltig. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass es sich bei der Frage, ob der angeklagte Sachverhalt im Strafbefehl hinreichend erstellt wurde, um eine Frage der Beweiswürdigung handelt, deren Beurteilung die primäre Aufgabe des urteilenden Gerichts ist. Dieses hat nötigenfalls neue Beweise abzunehmen, ungenügend abgenommene Beweise zu ergänzen und Beweise, die im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommen wurden, erneut abzunehmen (Art. 343 Abs. 1 und 2 StPO). Eine Rückweisung des Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft, weil der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt sein soll, kommt daher - anders als bei Mängeln formaler Natur - grundsätzlich nicht in Frage (vgl. BGE 141 IV 39 E. 1.6; Urteile 7B_83/2022 vom 21. Juli 2023 E. 2.2; 6B_218/2020 vom 17. April 2020 E. 1.4).
3. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn