7B_815/2026
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Im Verlaufe dieser Strafuntersuchung führte sie eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A.________ durch. Dabei wurden zwei Laptops und ein Mobiltelefon sichergestellt, wobei A.________ deren Siegelung verlangte.
B. Mit Gesuch vom 14. April 2026 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, um Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Gegenstände.
Das Zwangsmassnahmengericht hiess das Entsiegelungsgesuch mit Verfügung vom 13. Mai 2026 gut und ordnete die Freigabe der sichergestellten Gegenstände an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an.
C. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Mai 2026 sei aufzuheben und die Entsiegelung der drei Datenträger nur unter vorgängiger gerichtlicher Triage in Bezug auf die dem Arzt- und Anwaltsgeheimnis unterliegenden Daten zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2026 erkannte der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu.
Die Staatsanwaltschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Vorinstanz hat sich nicht vernehmen lassen.
Die kantonalen Akten wurden eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entsiegelungsentscheid in einer Strafsache. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 in Verbindung mit Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG offensteht.
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Wird im Entsiegelungsverfahren schlüssig behauptet, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (zum Ganzen: BGE 151 IV 344 E. 2.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil der Beschwerdeführer substanziiert geltend macht, dass die angeordnete Entsiegelung geschützte Geheimnisse, namentlich Arztkorrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 171 StPO und Anwaltskorrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO, betreffen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.
2.
2.1. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Darunter fallen insbesondere Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 264 StPO dürfen jedoch gewisse Aufzeichnungen und Gegenstände - ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind - nicht beschlagnahmt werden. Dazu gehören namentlich Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Das gilt unter anderem für Personen, die einem Berufsgeheimnis unterliegen und deshalb das Zeugnis über Geheimnisse verweigern können, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, so etwa Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sowie Ärztinnen und Ärzte (vgl. Art. 171 Abs. 1 StPO).
Macht die Inhaberin oder der Inhaber von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Siegelungsbegehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die zuständige Strafbehörde kann innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch stellen. Andernfalls werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO). Wird die Entsiegelung beantragt, prüft das zuständige Gericht, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1).
2.2. Es obliegt der siegelungsberechtigten Person, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen im Entsiegelungsverfahren ausreichend zu substanziieren, damit das für die Entsiegelung zuständige Gericht die geheimnisgeschützten Gegenstände und Aufzeichnungen aussondern kann. Diese Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit ist kein Selbstzweck, sondern soll dem Gericht ermöglichen, festzustellen, ob sich unter den zu entsiegelnden Aufzeichnungen und Gegenständen überhaupt geheimnisgeschützte Informationen befinden, und gegebenenfalls eine sachgerechte und gezielte Triage durchzuführen. Angesichts des in Art. 6 StPO normierten Untersuchungsgrundsatzes dürfen die Anforderungen an die Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht zu hoch angesetzt werden (Urteile 7B_635/2025 vom 17. September 2026 E. 3.3.4; 7B_197/2025 vom 21. Juli 2025 E. 2.2.2; 7B_1253/2024 vom 10. Juni 2025 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
Um ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nachzukommen, muss die siegelungsberechtigte Person nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ihre rechtlich geschützten Geheimnisse inhaltlich zwar nicht offenlegen, aber sie muss ihre Geheimhaltungsinteressen wenigstens kurz umschreiben und glaubhaft machen. Zudem muss sie dem Gericht mitteilen, welche der sichergestellten und versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände im Einzelnen dem von ihr geltend gemachten Geheimnisschutz unterliegen. Bei elektronischen Dateien muss sie den Speicherort der dem Beschlagnahmeverbot unterliegenden Daten benennen. Ruft die siegelungsberechtigte Person Berufsgeheimnisse (wie etwa das Anwalts- oder Arztgeheimnis) an, ohne selbst Träger dieses Berufsgeheimnisses zu sein, hat sie dem Gericht den Namen des Trägers des betreffenden Berufsgeheimnisses, also etwa ihres Rechtsanwaltes oder ihrer Ärztin, mitzuteilen (Urteile 7B_635/2025 vom 17. September 2026 E. 3.3.1; 7B_1005/2025 vom 20. März 2026 E. 2.2; 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 E. 6.1, nicht publiziert in: BGE 152 IV 107; je mit Hinweisen). Kommt die siegelungsberechtigte Person dieser Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen (statt vieler: Urteil 7B_1261/2024 vom 31. März 2026 E. 3.2.1).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwägt, in seiner Arbeitstätigkeit als Arzt unterliege der Beschwerdeführer zwar dem Berufsgeheimnis. Die betreffenden Datenträger seien jedoch nicht am Arbeitsort, sondern an seinem Wohnort sichergestellt worden. Dies spreche grundsätzlich gegen einen Geschäftskonnex. Der Beschwerdeführer mache auch nicht geltend, dass er die sichergestellten Datenträger, namentlich die Laptops, für seine Arbeitstätigkeit nutze. So sei es gemäss seinen Angaben auch lediglich "nicht auszuschliessen", dass sich Patientendaten auf den Datenträgern befinden könnten. Folglich sei davon auszugehen, dass es sich bei den sichergestellten Datenträgern um die privaten Laptops und das private Handy des Beschwerdeführers handle. Die Vorinstanz erwägt weiter, angesichts des Umstands, dass Patientendossiers besonders schützenswerte Personendaten enthielten, sei davon auszugehen, dass keine Vermischung von "hochsensiblen" geschäftlichen und privaten Daten erfolgt sein dürfte. Für den Fall, dass die Geräte auch geschäftlich genutzt worden wären, müssten diese Daten separat abgespeichert worden sein und hätten diese Speicherorte vom Beschwerdeführer bezeichnet werden können. Eine entsprechende Bezeichnung sei nicht erfolgt. Die blosse Nennung der drei Institutionen, für welche der Beschwerdeführer während seines Berufslebens und damit wohl während der letzten 40 Jahren tätig gewesen sei, sei ungenügend. Insgesamt sei der Beschwerdeführer seiner Substanziierungsobliegenheit nicht genügend nachgekommen. Überdies überwiege in Anbetracht der Schwere der vorgeworfenen Delikte das Strafverfolgungsinteresse den Persönlichkeitsschutz des Beschwerdeführers und auch der allenfalls vereinzelt vorhandenen Drittbetroffenen.
3.2. Der Beschwerdeführer moniert, indem die Vorinstanz die Entsiegelung ohne vorgängige gerichtliche Triage anordne, verletze sie Art. 248, Art. 248a, Art. 264 StPO, Art. 321 StGB und Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK. Er bringt insbesondere vor, die Annahme, wonach die Sicherstellung der betroffenen Datenträgern an seinem Wohnort grundsätzlich gegen einen Geschäftskonnex spreche, widerspreche der heutigen Arbeitsrealität. Indem die Vorinstanz davon ausgehe, auf privaten Geräten eines langjährig praktizierenden Kinderarztes befänden sich typischerweise keine Patientendaten, verletze sie das Willkürverbot. Vielmehr liege es nahe, dass - sei es über lokale Speicherung, sei es über Synchronisationsmechanismen - Patientendaten auf privaten Geräten zugänglich seien. So habe er (der Beschwerdeführer) "ausdrücklich dargelegt", dass auf den Geräten Patientendaten und medizinische Unterlagen - einschliesslich Korrespondenzen, Arztberichte und Verlaufsnotizen - vorhanden seien und die betroffenen Institutionen konkret bezeichnet. Des Weiteren genüge eine generelle Berufung auf das Strafverfolgungsinteresse nicht, um das Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 StPO zu relativieren. Der vorinstanzliche Verzicht auf eine vorgängige Triage von vom Arztgeheimnis betroffenen Personendaten sei unverhältnismässig.
3.3. Nach den verbindlichen und unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz handelt es sich bei den sichergestellten Datenträgern um die beiden privaten Laptops und das private Mobiltelefon des Beschwerdeführers. Letzterer behauptet nicht, weiterhin eine ärztliche Tätigkeit auszuüben, und dies liegt angesichts seines Alters auch nicht auf der Hand. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ist der Beschwerdeführer aktuell in der privaten Tagesschule "B.________ AG" als "Mitarbeiter/Co-Leiter" tätig. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass auf den sichergestellten Datenträgern keine Vermischung von Patientendaten und privaten Daten erfolgt sein dürfte. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf den privat genutzten Geräten Patientendaten, mithin besonders schützenswerte Personendaten, aus früheren Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Kinderarzt vorhanden sein könnten. Sollte dies dennoch der Fall sein, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer immerhin die entsprechenden Speicherorte hätte bezeichnen können. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren aus, nach aktuellem Kenntnisstand sei "nicht auszuschliessen, dass sich auf den beschlagnahmten McBooks sowie auf dem iPhone Patientendaten und weitere Unterlagen (inkl. Korrespondenzen, Arztberichte, Verlaufsnotizen etc.) befinden", welche er in Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit erstellt oder empfangen habe. Weiter sei "insbesondere davon auszugehen", dass sich auf den Geräten Patientendossiers und ärztliche Kommunikation des Kinderspitals U.________, der Kinderpraxis V.________ und der "B.________ AG" befänden. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass er mit diesen vermutungsweise geäusserten Ausführungen und fehlenden Angaben der Speicherorte unter Berücksichtigung des Umstands, dass er keine ärztliche Tätigkeit mehr ausübt, seiner Substanziierungsobliegenheit nicht genügend nachgekommen ist.
4.
4.1. In Bezug auf die geltend gemachte Anwaltskorrespondenz rügt der Beschwerdeführer, indem die Vorinstanz von einer unzureichenden Substanziierung ausgehe, verletze sie Art. 248 und Art. 264 StPO. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er im Entsiegelungsverfahren ausreichend spezifische Angaben für eine sachgerechte und gezielte Triage gemacht. So habe er sämtliche E-Mail-Adressen und Telefonnummern der von ihm mandatierten Rechtsanwälte respektive der betroffenen Kanzleien (C.________ Rechtsanwälte und Fingerhuth Rechtsanwälte) sowie die Speicherorte genannt. Die erfolgte Kommunikation lasse sich nicht auf einen kurzen, klar abgrenzbaren Zeitraum beschränken. Überdies verfügten die Strafverfolgungsbehörden und das Zwangsmassnahmengericht über die technischen Mittel, anhand der angegebenen E-Mail-Adressen alle entsprechenden Nachrichten automatisiert zu filtern. Eine zusätzliche Durchsicht des Zeitstempels sei minimaler Aufwand und rechtfertige keine vollständige Preisgabe des Anwaltsgeheimnisses.
4.2. Die Vorinstanz erwägt unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die siegelungsberechtigte Person müsse unter anderem spezifizieren, in welchem Zeitraum sie mit dem Geheimnisträger korrespondiert habe beziehungsweise aus welchem Zeitraum die erwähnten Aufzeichnungen stammten. Angaben zum betroffenen Zeitraum, in welchem die Kommunikation erfolgt sein solle, habe der Beschwerdeführer nicht gemacht. Die Datenmengen - so die Vorinstanz weiter - seien ohne relevante Eingrenzungen nicht bewältigbar und würden unverhältnismässige Kosten und Aufwand verursachen. Die Vorinstanz gelangt deshalb zum Schluss, der Beschwerdeführer sei seiner Substanziierungsobliegenheit betreffend die dem Anwaltsgeheimnis unterstehenden Daten nicht genügend nachgekommen.
4.3. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich in diesem Punkt als begründet:
4.3.1. Wie dargelegt, obliegt es der siegelungsberechtigten Person, dem Gericht diejenigen Angaben mitzuteilen, die das Gericht für eine sachgerechte und gezielte Triage benötigt. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann dies auch zeitliche Angaben zu den geltend gemachten Beschlagnahmeverboten einschliessen. Macht die siegelungsberechtigte Person etwa geltend, dass sie bereits vor der Zeit der aktenkundigen Mandatierung ihres Verteidigers Kontakt mit diesem hatte, so muss sie dies im Entsiegelungsverfahren plausibilisieren, jedenfalls, wenn ihre Aufzeichnungen und Gegenstände noch vor der aktenkundigen Mandatierung sichergestellt wurden (vgl. Urteile 7B_143/2026 vom 23. Juni 2026 E. 3.3.1; 7B_450/2025 vom 22. Mai 2026 E. 2.2; 7B_1005/2025 vom 20. März 2026 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
4.3.2. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid keine besonderen Gründe dar, weshalb vorliegend Angaben über die Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsanwälten korrespondiert haben soll, erforderlich sein sollen. Sie bringt insbesondere nicht vor, dass die Mandatierung des Verteidigers Thomas Fingerhuth erst nach der Sicherstellung der drei Datenträger erfolgt wäre und der Beschwerdeführer aus diesem Grund Angaben zum konkret betroffenen Zeitraum machen müsste. Da die Staatsanwaltschaft ausserdem die vollumfängliche Entsiegelung der beiden Laptops und des Mobiltelefons beantragt hat, ist auch nicht ersichtlich, weshalb solche Angaben in Bezug auf die Kanzlei "C.________ Rechtsanwälte" erforderlich wären. Dass eine Mandatierung der betroffenen Rechtsanwälte infrage stehen würde, ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen. Weiter erscheint - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - auch die auf den sichergestellten Datenträgern zu vermutende Datenmenge nicht derart aussergewöhnlich, dass sich aus diesem Grund Angaben über die betroffenen Zeiträume aufdrängen könnten. Da der Beschwerdeführer die Namen seiner Rechtsanwälte und die konkreten E-Mail-Adressen genannt hat, sollte es der Vorinstanz möglich sein, nach den geheimnisgeschützten Dateien zu suchen und diese auszusondern. Indem die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe sein Geheimnisrecht in Bezug auf die geltend gemachte Anwaltskorrespondenz nicht hinreichend substanziiert, verletzt sie Bundesrecht.
5. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Darüber hinaus ist die Beschwerde abzuweisen.
Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Zürich trägt nach Art. 66 Abs. 4 BGG keine Kosten, hat den Beschwerdeführer aber - soweit dieser obsiegt - für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 13. Mai 2026 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.
3. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Liniger