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7B_912/2024BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B_912/2024

Urteil vom 7. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Eschle.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
3. C.________ AG,
4. D.________ AG, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Joël Chevallaz,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Juli 2024 (BK 24 257 - 260 MOR).

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern das Strafverfahren betreffend die von E.________ namens der A.________ AG, der B.________ AG, der C.________ AG, und der D.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 1-4) mit Strafanzeige vom 4. August 2023 gegen 19 beschuldigte Personen erhobenen Vorwürfe des Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung und weiterer Delikte nicht an die Hand.

B. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen 1-4, alle handelnd durch E.________, am 24. Juni 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Dieses trat mit Verfügung vom 15. Juli 2024 auf die Beschwerde nicht ein.

C. Die Beschwerdeführerinnen 1-4 gelangen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragen, die Verfügung des Obergerichts vom 15. Juli 2024 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Beschwerde vom 24. Juni 2024 einzutreten und diese materiell zu behandeln.

Das Bundesgericht zog die kantonalen Akten bei. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Es besteht kein Grund, hier von dieser Regel abzuweichen. Das Urteil des Bundesgerichts ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde, wie es Art. 42 Abs. 1 BGG zulässt, in französischer Sprache eingereicht haben.

1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, mit dem die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1-4 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten ist. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Die Beschwerdeführerinnen legen nicht dar, auf welche konkreten Zivilansprüche sich der angefochtene Entscheid auswirken könnte, sondern stützen ihre Beschwerdeberechtigung zu Unrecht auf die Bestimmungen über die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 76 BGG). Damit sind sie grundsätzlich nicht zur Beschwerde berechtigt. Ungeachtet einer fehlenden Beschwerdeberechtigung in der Sache kann die Privatklägerschaft nach der sogenannten Star-Praxis allerdings die Verletzung solcher Verfahrensrechte rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bewirkt. Zulässig sind formelle Rügen, die von der materiellen Beurteilung der Strafsache getrennt werden können (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Vorinstanz sei auf ihre Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten. Diese Rüge betrifft ihre Berechtigung, am vorinstanzlichen Verfahren teilzunehmen, und kann von der Prüfung in der Sache getrennt werden. Insoweit sind die Beschwerdeführerinnen zur Beschwerde berechtigt und ist darauf einzutreten. Soweit sie sich materiell zur Nichtanhandnahme des Strafverfahrens äussern, bewegen sie sich ausserhalb des Verfahrensgegenstands. Darauf ist nicht einzutreten.

2.

2.1. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1-4 vom 24. Juni 2024 sei mutmasslich nicht mit einer Originalunterschrift, sondern lediglich mit einer kopierten oder anderweitig reproduzierten Unterschrift versehen gewesen. Sie habe den Beschwerdeführerinnen deshalb mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Juli 2024 gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen angesetzt, um ihre Rechtsmitteleingabe eigenhändig und im Original zu unterzeichnen, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Gestützt auf die Sendungsverfolgung geht die Vorinstanz davon aus, dass die Verfügung am 3. Juli 2024 abgeholt und damit zugestellt worden sei. Da innert der Nachfrist keine eigenhändig unterzeichnete Rechtsmitteleingabe eingegangen sei, trat sie auf die Beschwerde nicht ein.

2.2. Die Beschwerdeführerinnen machen im Wesentlichen geltend, die verfahrensleitende Verfügung vom 1. Juli 2024, mit der ihnen eine fünftägige Nachfrist zur Nachreichung einer eigenhändig unterzeichneten Beschwerde angesetzt worden sei, sei nicht rechtsgültig zugestellt worden. Die Sendung sei an eine falsche Adresse in U.________ und lediglich an E.________, nicht aber an die vier beschwerdeführenden Gesellschaften adressiert worden. Sie sei am 3. Juli 2024 denn auch nicht von E.________, sondern lediglich "par un concours de circonstances" von F.________ bei der Post in U.________ entgegengenommen worden. Dieser habe E.________ darüber informiert. Da E.________ der deutschen Sprache nicht mächtig sei, habe er das Schreiben zunächst übersetzen lassen. Als ihm die Übersetzung vorgelegen habe, sei die Nachfrist bereits abgelaufen gewesen. Der Nichteintretensentscheid sei deshalb überspitzt formalistisch.

2.3. 2.3.1. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 149 III 12 E. 3.3.1; 149 IV 9 E. 7.2; je mit Hinweisen).

2.3.2. Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Mit "unterzeichnen" ist die eigenhändige Unterschrift gemeint (BGE 142 IV 299 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine fotokopierte, faksimilierte oder anderweitig reproduzierte Unterzeichnung, etwa durch Scannen, genügt den Anforderungen an die Eigenhändigkeit nicht (Urteile 7B_679/2026 vom 2. Juli 2026 E. 2.3.2; 6B_68/2024 vom 15. Juli 2024 E. 3). Fehlt eine rechtsgültige Unterschrift, ist der rechtsuchenden Partei grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Wird der Mangel innert dieser Frist nicht behoben, tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO; BGE 142 IV 299 E. 1.3.4; Urteile 7B_679/2026 vom 2. Juli 2026 E. 2.3.2; 6B_68/2024 vom 15. Juli 2024 E. 3).

2.3.3. Art. 87 Abs. 1 StPO hindert die Parteien nicht, den Strafbehörden eine andere Zustelladresse mitzuteilen als diejenige ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts oder ihres Sitzes. Tun sie dies, muss die Zustellung grundsätzlich an die angegebene Adresse erfolgen (BGE 144 IV 64 E. 2.3; 139 IV 228 E. 1.1 f.). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien überdies, dafür zu sorgen, dass ihnen die das Verfahren betreffenden behördlichen Akte zugestellt werden können (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1; Urteile 7B_679/2026 vom 2. Juli 2026 E. 2.3.3; 6B_813/2025 vom 4. Februar 2026 E. 2; je mit Hinweisen). Bei einer Änderung ihrer Erreichbarkeit haben sie sich so zu organisieren, dass die Post weitergeleitet wird, oder der Behörde mitzuteilen, unter welcher Adresse sie nunmehr erreichbar sind. Andernfalls gilt die Sendung an die letzte bekannte Adresse als zugestellt (BGE 139 IV 228 E. 1.1; Urteil 6B_1429/2021 vom 7. Februar 2022 E. 2).

2.3.4. Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung und gilt namentlich dann als erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten entgegengenommen wird (Art. 85 Abs. 2 und 3 StPO). Nach der Rechtsprechung gilt eine Sendung auch als zugestellt, wenn sie einem vom Adressaten zur Entgegennahme bevollmächtigten Dritten übergeben wird (Urteil 6B_1253/2016 vom 27. März 2017 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Ist die Sendung ordnungsgemäss zugestellt, ist nicht erforderlich, dass die empfangende Person sie tatsächlich liest oder von ihrem Inhalt Kenntnis nimmt. Es genügt, wenn sie die Möglichkeit hatte, davon Kenntnis zu nehmen (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteile 7B_679/2026 vom 2. Juli 2026 E. 2.3.3; 7B_167/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2.2).

2.3.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1; je mit Hinweisen).

2.4. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten nicht, dass ihre kantonale Beschwerde vom 24. Juni 2024 nicht rechtsgültig unterzeichnet war. Die Vorinstanz hatte ihnen gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO daher eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Streitig ist einzig, ob die entsprechende verfahrensleitende Verfügung vom 1. Juli 2024 rechtsgültig zugestellt wurde.

2.4.1. Die Vorinstanz versandte die Verfügung an jene Adresse in U.________, die die Beschwerdeführerinnen sowohl oben links auf der ersten Seite ihrer Beschwerde als auch auf dem Briefumschlag angegeben hatten, mit dem sie die Beschwerde eingeschrieben einreichten. Sie durfte sich auf diese Zustelladresse verlassen, zumal die Beschwerdeführerinnen nicht geltend machen, der Vorinstanz eine andere Zustelladresse mitgeteilt zu haben. Dass das Handelsregister einen Wohnsitz von E.________ in V.________ ausweisen soll stellt wie die Orts- und Datumsangabe "V.________, le 24 juin 2024" auf der ersten Seite der Beschwerde keine solche Mitteilung dar. Die Vorinstanz war auch nicht gehalten, von sich aus das Handelsregister zu konsultieren und nach einer abweichenden Adresse zu suchen. Ebenso wenig schadet, dass auf der Sendung nicht zusätzlich die vier beschwerdeführenden Gesellschaften genannt waren. Die eingeschriebene Sendung war an E.________ adressiert, der nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerinnen deren einziges Verwaltungsratsmitglied ist und in ihrem Namen die kantonale Beschwerde eingereicht hatte.

2.4.2. Gemäss dem Track-&-Trace-Auszug wurde die Sendung am 3. Juli 2024 am Postschalter zugestellt. Als Empfangsperson ist "E.________" ausgewiesen. Die Vorinstanz stellt gestützt darauf zu Recht fest, dass die Verfügung an diesem Tag zugestellt wurde. Die Beschwerdeführerinnen legen nicht dar, weshalb diese Angabe der Empfangsperson im postalischen Zustellnachweis fehlerhaft sein soll. Vielmehr setzen sie der vorinstanzlichen Feststellung ihre eigene Darstellung entgegen, wonach F.________ die Sendung am Postschalter behändigt haben soll. Damit schildern sie zwar einen anderen Geschehensablauf, legen aber nicht dar, weshalb die auf den Zustellnachweis gestützte vorinstanzliche Feststellung schlechterdings unhaltbar sein sollte. Ihre Ausführungen erschöpfen sich damit in appellatorischer Kritik.

Ob E.________ die Sendung persönlich entgegennahm oder F.________ sie für ihn abholte, ist für den Ausgang des Verfahrens letztlich auch nicht entscheidend. Soweit die Beschwerdeführerinnen auf die zweite Variante abstellen, behaupten sie nicht, F.________ habe die Sendung ohne Empfangsermächtigung behändigt. Auch in dieser von ihnen selbst geschilderten Variante wäre die Entgegennahme E.________ zuzurechnen, zumal sie selbst davon ausgehen, dass dieser über die Sendung informiert wurde und damit die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

2.4.3. Nach dem Gesagten wurde die verfahrensleitende Verfügung am 3. Juli 2024 rechtsgültig zugestellt. Die fünftägige Nachfrist begann am folgenden Tag zu laufen. Da innert dieser Frist keine eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift einging, ist die Vorinstanz gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten. Darin liegt kein überspitzter Formalismus: Die Vorinstanz erliess wegen des Unterschriftsmangels nicht unmittelbar einen Nichteintretensentscheid, sondern räumte den Beschwerdeführerinnen unter ausdrücklicher Androhung der Säumnisfolge Gelegenheit ein, den Mangel zu beheben. Wird dieser trotz ordnungsgemäss angesetzter Nachfrist nicht behoben, verstösst das Nichteintreten nach der Rechtsprechung nicht gegen Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.3.3 f.; Urteil 7B_679/2026 vom 2. Juli 2026 E. 2.3.2 und 2.4; je mit Hinweisen).

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen 1-4 unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Eschle

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 7B_912/2024
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