7B_971/2026
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 24. Juli 2026 erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Mit Schreiben vom 9. September 2026 teilte er dem Bundesgericht den Rückzug seiner Beschwerde aus finanziellen Gründen mit.
2. Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben.
3. Der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, hat für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufzukommen (vgl. Art. 66 BGG).
Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler