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7B_988/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B_988/2026

7B_988/2026, 7B_1008/2026
Urteil vom 22. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin 1,
7B_1008/2026
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Generalstaatsanwältin, Rue des Vergers 9, Postfach, 1950 Sion,
Beschwerdegegnerin 2.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Juli 2026 (SW.2026.87) und gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 11. Juni 2026 (P3 26 28).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 11. Juni 2026 trat das Kantonsgericht des Kantons Wallis nicht auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 28. Januar 2026 ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen vom 7. August 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht (Verfahren 7B_1008/2026).

1.2. Mit Entscheid vom 17. Juli 2026 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 22. Juni 2026 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit Eingabe vom 29. Juli 2026 an das Obergericht des Kantons Thurgau, das diese in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG an das Bundesgericht weiterleitete. Dort wurde sie als Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid vom 17. Juli 2026 entgegengenommen, was dem Beschwerdeführer mit Empfangsanzeige vom 4. August 2026 angezeigt wurde (Verfahren 7B_988/2026).

2. Die Verfahren 7B_988/2026 und 7B_1008/2026 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer führt in systematischer Weise gegen für ihn ungünstige kantonal letztinstanzliche Entscheide Beschwerde in Strafsachen bei der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, ohne dabei den formellen Anforderungen gerecht zu werden (siehe Urteile 7B_350-355/2025 vom 4. Juli 2025; 7B_800/2025 vom 22. Oktober 2025; 7B_301/2026 vom 14. April 2026; 7B_355/2026 vom 29. April 2026; 7F_31/2026 vom 6. Juli 2026). Hinzu kommen Verfahren bei anderen Abteilungen des Bundesgerichts. Der Beschwerdeführer handelt damit querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG.

3.2. Nicht anders verhält es sich mit den Eingaben vom 29. Juli 2026 und vom 7. August 2026, die vorliegend zu beurteilen sind:

3.2.1. Die Eingabe vom 7. August 2026 (Verfahren 7B_1008/2026) ist deutlich verspätet. Die angefochtene Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 11. Juni 2026 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 12. Juni 2026 zugestellt. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 13. Juni 2026 zu laufen und endete am 13. Juli 2026 (vgl. Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde indes erst am 7. August 2026 der Schweizerischen Post übergeben.

3.2.2. Die Eingabe vom 29. Juli 2026 (Verfahren 7B_988/2026) erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4), namentlich bezüglich eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der den Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen: Urteile 7B_415/2024 vom 24. März 2026 E. 2.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können und die im Ergebnis nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben.

4. Auf die Beschwerden ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

5. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass weitere querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben im Zuständigkeitsbereich der II. strafrechtlichen Abteilung künftig nach erfolgter Prüfung ohne weitere Folge abgelegt werden. Ein neues Dossier wird nur eröffnet, wenn es sich nicht um eine Eingabe der genannten Art handelt (vgl. Urteile 7B_1167/2024, 7B_26/2025 vom 14. Februar 2025 E. 5; 7B_1058/2024 vom 31. Januar 2025 E. 3; 7B_876/2024 vom 4. November 2024 E. 8; je mit Hinweisen).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Verfahren 7B_988/2026 und 7B_1008/2026 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 7B_988/2026
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