Zur Trefferliste springen
Erweiterte Filter
7F_76/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7F_76/2026

Urteil vom 6. Oktober 2026
II. zivilrechtliche Abteilung (als II. strafrechtliche Abteilung)
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Bundesrichter Brunner, nebenamtliche Bundesrichterin Courbat,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
Gesuchsteller,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_765/2023 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. April 2026.

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Am 5. Oktober 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Anklage gegen A.________ und B.________ wegen diverser Widerhandlungen gegen das SVG und weiterer Delikte. Sie warf den Beschuldigten im Wesentlichen vor, sich am 13. Oktober 2019 zwischen 16.58 Uhr und 17.14 Uhr auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich zwischen U.________ und V.________ ein unbewilligtes Rennen geliefert zu haben.

Das Bezirksgericht Aarau entschied am 2. November 2021 über die Anklage. Es sprach A.________ vom Vorwurf der Nötigung und in einem Punkt - mehrfach ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren - vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln frei. Dagegen befand es ihn schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen (Art. 90 Abs. 3 SVG), der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a lit. d VRV), der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Behinderung anderer Strassenbenützer durch mehrfaches unbegründetes Langsamfahren (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 5 VRV), der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachung von unnötigem Lärm durch zu starkes Beschleunigen in niedrigem Gang mit hohen Drehzahlen (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. b VRV) und ferner der Widerhandlung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Das Bezirksgericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von einem Tag, und einer Busse von Fr. 550.--. Ausserdem widerrief es den bedingt gewährten Vollzug einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- gemäss Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 28. April 2017.

Mit Urteil vom 16. März 2023 stellte das Obergericht des Kantons Aargau fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Zusätzlich zu den nicht angefochtenen und damit in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen (einfache Verletzung der Verkehrsregeln durch Verursachung von unnötigem Lärm und Übertretung des BetmG) erklärte es A.________ der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Teilnahme an einem unbewilligten Rennen für schuldig. Anders als die Erstinstanz wertete das Obergericht die verschiedenen Verkehrsregelverstösse nicht als einzelne Widerhandlungen gegen das SVG, sondern subsumierte sie in ihrer Gesamtheit unter Art. 90 Abs. 3 SVG. Ausserdem bestätigte es die erstinstanzlich verhängte Strafe einschliesslich des Widerrufs.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht verlangte A.________ einen Freispruch vom Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln. Er sei stattdessen des Fahrens mit übersetzter Geschwindigkeit auf der Autobahn schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu einem vom Bundesgericht festzulegenden Satz bei einer Bewährungsfrist von vier Jahren zu verurteilen.

Mit Urteil 7B_765/2023 vom 1. April 2026 wies das Bundesgericht, II. strafrechtliche Abteilung, in der Besetzung mit Bundesrichterin van de Graaf (präsidierendes Mitglied), Bundesrichter Kölz, Bundesrichter Hofmann und Gerichtsschreiberin Lustenberger die Beschwerde ab. Dieses Urteil wurde dem Rechtsvertreter von A.________ am 30. April 2026 zugestellt.

C. Am 30. April 2026 veröffentlichte die Wochenzeitung "Die Weltwoche" einen Artikel über eine Beziehung zwischen Bundesrichter Yves Donzallaz und Bundesrichterin Beatrice van de Graaf. Gegenüber der Verwaltungskommission des Bundesgerichts gaben die beiden Betroffenen in der Folge an, dass die Beziehung bereits vor dem Erscheinen des besagten Artikels geendet habe.

In einer Medienmitteilung vom 7. Mai 2026 (abrufbar auf www.bger.ch, Rubrik "Medien") kündigte die Verwaltungskommission des Bundesgerichtes gegenüber der Öffentlichkeit an, zur unabhängigen Klärung des Sachverhalts ein Expertengremium einzusetzen, bestehend aus Maya Hertig, Professorin an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Genf, und Jean-François Meylan, ehemaliger Präsident des Kantonsgerichts Waadt. Über dieses Vorgehen wurden auch die parlamentarische Gerichtskommission sowie die Subkommissionen Gerichte/Bundesanwaltschaft der parlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen unterrichtet.

In einer weiteren Medienmitteilung vom 15. Mai 2026 informierte die Verwaltungskommission des Bundesgerichts die Öffentlichkeit über die ausserordentliche Sitzung des Gesamtgerichts vom 13. Mai 2026, an welcher der Entscheid getroffen wurde, dass Liebesbeziehungen zwischen Gerichtsmitgliedern grundsätzlich gegen die geltenden "Gepflogenheiten der Richter und Richterinnen am Bundesgericht" verstossen sowie dass über die Einordnung und das weitere Vorgehen bezüglich der konkreten Beziehung zwischen Bundesrichterin Beatrice van de Graaf und Bundesrichter Yves Donzallaz entschieden werde, sobald der unabhängige Expertenbericht über den Sachverhalt vorliegt.

In einer Medienmitteilung vom 28. August 2026 wurde schliesslich festgehalten, dass der Präsident des Bundesgerichts im Einvernehmen mit der Verwaltungskommission die im Kontext der Mitwirkung von Bundesrichterin van de Graaf oder Bundesrichter Donzallaz eingegangenen und eingehenden Revisionsgesuche der II. zivilrechtlichen Abteilung zur Behandlung zuweist.

D. Mit Revisionsgesuch vom 28. September 2026 beantragte A.________ die Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils 7B_765/2023 und die Neubeurteilung unter Ausschluss von Bundesrichterin van de Graaf sowie die Feststellung des Verstosses gegen die Ausstandsvorschriften durch die Mitwirkung von Bundesrichterin van de Graaf als präsidierendes Mitglied am Urteil 7B_765/2023. In prozessualer Hinsicht verlangte er die vorsorgliche Aufschiebung des Vollzuges des Urteils 7B_765/2023, insbesondere des Freiheitsentzuges, den Beizug des Expertenberichtes betreffend die Beziehung zwischen Bundesrichterin van de Graaf und Bundesrichter Donzallaz unter Gewährung der Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme sowie den Beizug der für das Verfahren 7B_765/2023 massgeblichen Angaben zur Geschäftszuteilung, Instruktion und allfälligen Mitwirkung oder Konsultation von Bundesrichter Donzallaz.

Mit Schreiben vom 29. September 2026 teilte der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung mit, dass alle Mitglieder seiner Abteilung im Verfahren 7F_76/2026 in den Ausstand getreten sind. Bereits mit Schreiben vom 9. September 2026 hatte Bundesrichter Christian Josi als Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung erklärt, in allen der II. zivilrechtlichen Abteilung zugewiesenen und noch zuzuweisenden Revisionsverfahren im Kontext der Mitwirkung von Bundesrichter Donzallaz oder Bundesrichterin van de Graaf in den Ausstand zu treten.

Mit Verfügung vom 30. September 2026 überwies der Präsident des Bundesgerichts das Verfahren 7F_76/2026 der II. zivilrechtlichen Abteilung, tagend als II. strafrechtliche Abteilung. Neben den ordentlichen Mitgliedern Bundesrichter Grégory Bovey (Präsident), Bundesrichter Stephan Hartmann, Bundesrichterin Federica De Rossa und Bundesrichter Arthur Brunner setzte er als Ersatz für Bundesrichter Christian Josi die der II. zivilrechtlichen Abteilung zugeteilte nebenamtliche Bundesrichterin Céline Courbat ein. Als Gerichtsschreiber bestimmte er Urs Möckli.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1).

2. Grundsätzlich ist diejenige Abteilung des Bundesgerichts für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs zuständig, die das in Revision gezogene Urteil erlassen hat. In der Regel wird auch in derselben Zusammensetzung entschieden (BGE 114 Ia 50 E. 3d; 96 I 279 E. 2; Urteile 5F_9/2022 vom 20. Mai 2022 E. 1.2; 6F_21/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.3; 2F_28/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.1; 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.2; 2F_11/2011 vom 9. August 2011 E. 1 m.w.H.), zumal die Mitwirkung an vorangegangenen Verfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund darstellt (Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 69 E. 3.1; Urteile 5F_9/2022 vom 20. Mai 2022 E. 1.2; 5F_24/2021 vom 20. Januar 2022 E. 4.2; 1F_7/2020 vom 4. Mai 2020 E. 2.2; 5F_20/2017 vom 29. Januar 2018 E. 1.2).

Im vorliegenden Fall teilte die II. strafrechtliche Abteilung mit Schreiben vom 29. September 2026 allerdings mit, dass alle ihre Mitglieder im Verfahren 7F_76/2026 in den Ausstand getreten seien. In der Folge erwog der Präsident des Bundesgerichts in seiner Verfügung vom 30. September 2026 unter Hinweis auf das Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011, dass er in dieser Situation zuständig sei, die mit der Behandlung des Falles zu betrauenden Richterinnen und Richter zu bestimmen. Dem zitierten Urteil zufolge regelt das Bundesgerichtsgesetz nicht ausdrücklich, wie vorzugehen ist, wenn der Präsident und sämtliche Mitglieder einer Abteilung in den Ausstand treten und der Abteilungspräsident das Dossier zur weiteren Behandlung dem Bundesgerichtspräsidenten überweist. In sinngemässer Anwendung von Art. 18 Abs. 3, Art. 32 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 3 BGG sowie Art. 36 Abs. 3 des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) bezeichnet in dieser Situation der Präsident des Bundesgerichts die für die materielle Beurteilung des Dossiers zuständigen Richterinnen und Richter (zit. Urteil 6B_819/2010 E. 2.3). Gestützt auf diese Rechtsprechung teilte der Präsident des Bundesgerichts das Revisionsverfahren 7F_76/2026 der II. zivilrechtlichen Abteilung zu und bezeichnete deren Präsidenten sowie drei ordentliche Mitglieder, ein nebenamtliches Mitglied und einen Gerichtsschreiber als zuständig, das Revisionsgesuch als II. strafrechtliche Abteilung zu beurteilen. Die Einsetzung des nebenamtlichen Mitgliedes erwies sich aufgrund des Ausstandes von Bundesrichter Christian Josi als ordentliches Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung als erforderlich. Die Verfügung des Präsidenten des Bundesgerichts vom 30. September 2026 wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht. Im Übrigen war dem Gesuchsteller bereits aufgrund der - von ihm als Beilage 1 eingereichten - Medienmitteilung vom 28. August 2026 klar, dass der Präsident des Bundesgerichtes die eingegangenen und eingehenden Revisionsgesuche im Kontext der Mitwirkung von Bundesrichterin van de Graaf oder Bundesrichter Donzallaz jeweils der II. zivilrechtlichen Abteilung zur Behandlung zuweist. In der Folge wurden denn auch keine Einwände gegen die mitgeteilte Gerichtsbesetzung erhoben.

3. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. a BGG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG und bringt vor, dass die Unvereinbarkeitsregel von Art. 8 Abs. 1 lit. a BGG und die Ausstandsvorschrift von Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG verletzt seien, was den Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht im Sinn von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletze.

Gemäss Art. 121 lit. a BGG kann die Revision eines Urteils des Bundesgerichts verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichtes oder über den Ausstand verletzt worden sind. Soweit der Revisionsgrund gegeben ist, hebt das Bundesgericht das frühere Urteil auf und entscheidet neu (Art. 128 Abs. 1 BGG).

Revisionsbegehren gestützt auf Art. 121 lit. a BGG sind innert dreissig Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes beim Bundesgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG). Dieser Fristbeginn gilt nach der Rechtsprechung auch für die rechtswidrige Besetzung des Spruchkörpers (Urteil 4F_20/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.2).

Vorliegend wurde das Urteil 7B_765/2023 vom 1. April 2026 dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 30. April 2026 zugestellt.

4. Der Gesuchsteller macht geltend, am 28. August 2026 um 22.21 Uhr habe ihm der Bruder der Lebenspartnerin eine WhatsApp-Nachricht gesandt und nachgefragt, ob eine der beiden Richterpersonen am ihn betreffenden bundesgerichtlichen Urteil mitgewirkt habe. Darauf habe er das Urteil konsultiert und festgestellt, dass Bundesrichterin van de Graaf als präsidierendes Mitglied am Urteil 7B_765/2023 mitgewirkt habe. Vorher habe er keine Kenntnis davon gehabt und er hätte auch bei zumutbarer Aufmerksamkeit keine Kenntnis davon erlangen können.

Die Argumentationslinie des Gesuchstellers verfängt nicht. Bei anwaltlicher Vertretung gilt die Zustellung des Urteils 7B_765/2023, welche vorliegend am 30. April 2026 erfolgte, aufgrund des Vertretungsverhältnisses als Zustellung an den Gesuchsteller selbst bzw. ist sie ihm direkt zuzurechnen (Urteile 1C_77/2025 vom 26. Mai 2025 E. 3.1; 6B_1170/2016 vom 2. November 2016 E. 1; 6S.389/2006 vom 8. September 2006 E. 1), wobei es für den dadurch ausgelösten Fristenlauf nicht darauf ankommt, ob der Vertreter dem Vertretenen das Urteil tatsächlich mitgeteilt hat (Urteil 5A_142/2021 vom 4. März 2021 E. 2; 8F_7/2020 vom 13. Mai 2020 E. 2.2). Ohnehin muss sich der Vertretene generell sämtliches Wissen sowie alle Handlungen und Unterlassungen des Vertreters zurechnen lassen (Art. 32 Abs. 1 OR im Sinn eines allgemeinen vertretungsrechtlichen Grundsatzes; vgl. sodann BGE 149 IV 196 E. 1.2; 143 I 284 E. 1.3; 119 II 86 E. 2a; 114 Ib 67 E. 2c; zuletzt Urteile 6B_445/2026 vom 21. August 2026 E. 6; 5A_879/2026 vom 14. September 2026 E. 3). Die Gerichtsbesetzung ergibt sich unmittelbar aus dem Rubrum des Urteils 7B_765/2023; ferner ist das Urteil durch Bundesrichterin van de Graaf unterzeichnet, wobei im Zusammenhang mit ihrer Unterschrift nochmals in Druckbuchstaben wiederholt wird, dass sie als präsidierendes Mitglied amtete. Dem Gesuchsteller war somit ab dem 30. April 2026 bekannt, dass Bundesrichterin van de Graaf in präsidierender Funktion an seinem Urteil mitgewirkt hatte.

Gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG löst freilich nicht die Urteilszustellung, sondern die Entdeckung der vorgebrachten unrichtigen Besetzung die 30-tägige Frist zur Stellung des Revisionsgesuches aus. In diesem Kontext kann offenbleiben, ob bereits der am 30. April 2026 publizierte Artikel in der "Weltwoche" über eine Beziehung zwischen Bundesrichter Yves Donzallaz und Bundesrichterin Beatrice van de Graaf oder allenfalls die Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 7. Mai 2026, in welcher die Anordnung eines diesbezüglichen Expertengutachtens bekanntgegeben wurde, Anlass geboten hätte, von einem möglichen Revisionsgrund auszugehen. Jedenfalls war aufgrund der - im Übrigen vom Gesuchsteller als Beilage 5 eingereichten - Medienmitteilung vom 15. Mai 2026 für die Öffentlichkeit und damit für jedermann klar, dass genau das zur Diskussion stand, was der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch mit der Rüge, es seien Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, sinngemäss vorbringt. In der betreffenden Medienmitteilung informierte nämlich die Verwaltungskommission die Öffentlichkeit über die ausserordentliche Sitzung des Gesamtgerichts vom 13. Mai 2026, an welcher der Entscheid getroffen wurde, dass Liebesbeziehungen zwischen Gerichtsmitgliedern grundsätzlich gegen die geltenden "Gepflogenheiten der Richter und Richterinnen am Bundesgericht" verstossen sowie dass über die Einordnung und das weitere Vorgehen bezüglich der Beziehung entschieden werde, sobald der unabhängige Expertenbericht über den Sachverhalt vorliegt. Im Zeitpunkt der Medienmitteilung vom 15. Mai 2026, welche von der Presse unter konkreter Nennung der Namen der beiden in die Beziehung involvierten Gerichtsmitglieder breit aufgenommen wurde, musste dem Gesuchsteller angesichts der bereits am 30. April 2026 erfolgten Zustellung des Urteils 7B_765/2023 klar sein, dass es sich bei der Richterin, welche in "seinem" Urteil als präsidierendes Mitglied mitgewirkt hatte, um Bundesrichterin van de Graaf handelte.

5. Die 30-tägige Revisionsfrist (Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG) begann am Folgetag der spätestens im Zeitpunkt der Medienmitteilung vom 15. Mai 2026 erfolgten Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), mithin am 16. Mai 2026, und endete am 14. Juni 2026; weil dies ein Sonntag war, verlängerte sie sich auf den 15. Juni 2026 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Selbst wenn dem Gesuchsteller zuzugestehen wäre, dass nicht unmittelbar auf das Datum der Medienmitteilung abzustellen wäre, sondern er erst gestützt auf die unmittelbar darauf erfolgte Presseberichterstattung von den näheren Umständen der Beziehung zwischen Bundesrichterin van de Graaf und Bundesrichter Donzallaz habe Kenntnis erlangen können, so bliebe dies ohne Einfluss auf die Tatsache, dass das erst am 28. September 2026 eingereichte Revisionsgesuch verspätet ist, zumal dieses (ausschliesslich) auf dem Vorbringen eben dieser Beziehung als Revisionsgrund basiert. Seine Behauptung, vor diesem Datum sei die Beziehung der Öffentlichkeit und insbesondere den Verfahrensbeteiligten nicht bekannt gewesen, ist offenkundig falsch, und die weitere Behauptung, er habe (erst) am 28. August 2026 aufgrund einer WhatsApp-Nachricht des Bruders seiner Lebenspartnerin das Urteil konsultiert und dabei die Gerichtsbesetzung "entdeckt", ist belanglos, zumal der Gesuchsteller anwaltlich vertreten war und ist, weshalb nicht nur er selbst, sondern auch sein ihn juristisch beratender Anwalt die Gerichtsbesetzung ab dem 30. April 2026 und auch die geltend gemachte unrichtige Besetzung spätestens ab dem 15. Mai 2026 kannte oder jedenfalls bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte kennen können und müssen, was aufgrund des Vertretungsverhältnisses wiederum dem Gesuchsteller als Vertretenem zuzurechnen ist.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Revisionsgesuch zufolge abgelaufener Revisionsfrist verspätet eingereicht worden ist und deshalb im vorliegenden Fall nicht materiell über die sich stellenden Fragen entschieden werden kann.

Mit dem vorliegenden Nichteintretensurteil werden das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und die gestellten (Beweis-) Anträge gegenstandslos.

7. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, Bundesrichter Yves Donzallaz, Bundesrichterin Beatrice van de Graaf und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung (als II. strafrechtliche Abteilung)

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 7F_76/2026
Aktive Suchbegriffe:
Nichts zu zeigen
Neuste Rechtsprechung