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8C_127/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_127/2026

Urteil vom 1. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Bifl,
Beschwerdeführerin,
gegen
AXA Versicherungen AG,
General-Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 23. Dezember 2025 (62/2024/15).

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1967, wohnhaft in Deutschland, arbeitete seit 1. September 2013 als Pflegefachfrau mit einem 35%-Pensum bei den Spitälern B.________ und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (fortan: AXA oder Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 24. November 2022 erlitt sie am 11. Juli 2021 bei Gartenarbeiten einen Zeckenbiss in die rechte Kniekehle, wonach sie - erstmals ab 12. Juli 2022 - Arbeitsunfähigkeit geltend machte. Etwa zehn Tage nach dem Ereignis habe sie eine handtellergrosse Rötung bemerkt und daraufhin Fieber, Schüttelfrost, Magen-Darmsymptome und Grippesymptome bekommen. Nachdem sie am 22. September 2021 positiv auf Borrelien getestet worden sei, habe ihr Dr. med. C.________, (Deutschland), am 29. September 2021 eine Doxycyclin-Behandlung verordnet. Laut Unfallmeldung erfolgte die ärztliche Erstbehandlung jedoch bei Dr. med. D.________, (Deutschland), am 11. Juli 2022, welche A.________ ab diesem Datum eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestierte. Mit Verfügung vom 17. August 2023 verneinte die AXA eine Leistungspflicht mangels Unfallkausalität. Auf die hiergegen erhobene Einsprache hin übernahm die AXA "die unmittelbar nach dem Zeckenstich notwendig gewordene Behandlung/Untersuchung/Medikation mit Doxy[cy]clin" als Unfallfolgen, verneinte jedoch Brückensymptome zwischen der Borrelieninfektion vom 11. Juli 2021 und den ab 11. Juli 2022 geltend gemachten Beschwerden, weshalb sie die Einsprache im Übrigen abwies (Einspracheentscheid vom 28. Juni bzw. 8. Juli 2024).

B. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein (Beschluss vom 17. September 2024). Nach Überweisung an das zuständige Obergericht des Kantons Schaffhausen wies dieses die Beschwerde ab (Entscheid vom 23. Dezember 2025).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Gerichtsentscheid sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen nach UVG zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Leistungsansprüche - subeventualiter nach Einholung einer externen Begutachtung betreffend die Frage des Kausalzusammenhanges - an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2; je mit Hinweis).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht indessen nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheides eine Leistungspflicht für die ab 11. Juli 2022 geltend gemachten Beschwerden mangels Unfallkausalität ablehnte.

2.2. Fest steht, dass aufgrund der nachträglich zu den Akten gereichten positiven Borrelien-Serologie und der Bestätigung von Dr. med. C.________, wonach diese der Beschwerdeführerin am 29. September 2021 Doxycyclin verschrieben habe, von einer durch den Zeckenstich vom 11. Juli 2021 übertragenen Borreliose auszugehen ist. Obwohl echtzeitliche klinische Befunde fehlten, erbrachte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Aktenbeurteilung vom 21. April 2023 (fortan: Aktenbeurteilung) ihres versicherungsinternen medizinischen Dienstes (Dr. med. E.________ und Pflegefachmann F.________) für "die unmittelbar nach dem Zeckenstich notwendig gewordene Behandlung/Untersuchung/Medikation mit Doxy[cy]clin" die gesetzlichen Leistungen nach UVG. Unbestritten blieb sodann, dass zwischen den Blutuntersuchungen vom 22. September 2021 und 12. April 2022 - abgesehen von der antibiotischen Doxycyclin-Behandlung ab 29. September 2021 - während nahezu sieben Monaten bei voller Arbeitsfähigkeit keine ärztlichen Abklärungen und/oder Behandlungen von Unfallfolgen stattfanden, weshalb die Vorinstanz eine hinreichend nachgewiesene Brückensymptomatik (vgl. Urteil 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E. 6.5; vgl. auch Urteile 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2 sowie SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen) verneinte.

3. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

4.

4.1. Die Vorinstanz hat nach bundesrechtskonformer Würdigung der Aktenlage - unter Mitberücksichtigung des von der Beschwerdeführerin erst mit Replik vom 10. April 2025 ins kantonale Beschwerdeverfahren eingebrachten Berichts des Neurologen Dr. med. G.________ vom 19. Februar 2024 - mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend auf Beweislosigkeit hinsichtlich der geltend gemachten Brückensymptome erkannt. Nach der ab 29. September 2021 durchgeführten antibiotischen Behandlung (E. 2.2) stünden sämtliche aktenkundigen Hinweise auf medizinische Untersuchungen und/oder Behandlungen nicht in einem Zusammenhang mit einem Zeckenbiss bzw. der Diagnose Lyme-Borreliose, welche erstmals mit der Krankschreibung vom 12. Juli 2022 erscheine. Echtzeitliche Berichte behandelnder Ärzte aus dem dazwischen liegenden Zeitraum zu Beschwerden, welche in einem Zusammenhang mit einem Zeckenbiss stehen könnten, seien nicht aktenkundig. Die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren mit Replik vom 10. April 2025 angerufenen medizinischen Berichte seien - abgesehen von demjenigen des Dr. med. G.________ - dem versicherungsinternen medizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin anlässlich der Aktenbeurteilung bereits bekannt gewesen und vermöchten - auch unter Mitberücksichtigung der Einschätzungen des Dr. med. G.________ - keine Zweifel an den Schlussfolgerungen des versicherungsinternen medizinischen Dienstes zu begründen. Gemäss beweiskräftiger Aktenbeurteilung genüge der im Januar 2023 durchgeführte Borreliose-Test nicht für die Diagnose einer Neuroborreliose. Eine solche würde - neben dem nicht echtzeitlich ärztlich erhobenen typischen klinischen Bild - auch einen positiven Liquorbefund mit einem entzündlichen Liquorsyndrom oder einem positiven Antikörpernachweis voraussetzen. Auf dieselben Voraussetzungen der Diagnose einer gesicherten (stattgehabten) Neuroborreliose verweise auch Dr. med. G.________ gestützt auf die aktuellen Leitlinien der European Academy of Neurology (EAN) oder der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (DGN). Die ab 11. Juli 2022 bei Dr. med. D.________ behandelten Beschwerden waren gemäss Aktenbeurteilung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Borrelioseerkrankung zuzuordnen. Auch sei diesbezüglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem unfallkausalen Spätstadium im Sinne einer Arthritis und/oder einer Neuroborreliose auszugehen. Die Ergebnisse der von Dr. med. G.________ bereits in seinem Bericht vom 19. Februar 2024 empfohlenen Durchführung einer Liquoranalyse liessen - nach unwidersprochener Darstellung der Beschwerdegegnerin gemäss vorinstanzlicher Duplik - ebenfalls nicht auf den Befund einer Neuroborreliose schliessen.

4.2. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verneinung hinreichend nachgewiesener Brückensymptome im Anschluss an die Doxycyclin-Behandlung vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Im Wesentlichen wiederholt sie die bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Einwände unter Verweis auf die "Beschwerdebeilagen 7, 8 [und] 9". Wie die Vorinstanz nach einlässlicher Beweiswürdigung bundesrechtskonform erkannte, finden sich aktenkundig keine echtzeitlich dokumentierten Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Abschluss der antibiotischen Behandlung im Oktober 2021 und der Blutuntersuchung vom 12. April 2022 Beschwerden im Zusammenhang mit möglichen Folgen des Zeckenbisses vom 11. Juli 2021 Gegenstand ärztlicher Untersuchungen und/oder Behandlungen gewesen wären. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin auch nur geringe Zweifel an der Aktenbeurteilung des versicherungsmedizinischen Dienstes der Beschwerdegegnerin zu begründen, wonach die - erst ein Jahr nach dem Zeckenbiss - geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit damals erstmalig attestierter Arbeitsunfähigkeit nicht in einem anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang mit dem Zeckenbiss vom 11. Juli 2021 stünden.

5. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

6. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die offensichtlich unbegründete Beschwerde (vgl. E. 5 hiervor) ist als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu bezeichnen (Urteil 8C_505/2024 vom 12. März 2025 E. 6 mit Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. September 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 8C_127/2026
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