8C_142/2011
Nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. Februar 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2010 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung, in die Verfügung vom 19. April 2011, mit welcher das Bundesgericht dieses Gesuch infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen sowie A.________ und S.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert hat, in die Verfügung vom 24. Mai 2011, mit welcher A.________ und S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 6. Juni 2011 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Juni 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Riedi Hunold