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8C_23/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_23/2026

Urteil vom 17. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Walther.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. November 2025 (VBE.2024.559).

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Der 1965 geborene A.________ bezog ab 1. November 2002 eine halbe und ab 1. Januar 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Anlässlich eines im Jahr 2015 eingeleiteten Revisionsverfahrens beauftragte die IV-Stelle des Kantons Aargau das Neurologicum Zürichsee mit einer bidisziplinären Begutachtung. Gestützt auf das am 7. April 2017 erstattete Gutachten hob sie die Rente mit Verfügung vom 9. Januar 2018 auf. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau und das Bundesgericht bestätigten die Rentenaufhebung mit Urteilen vom 16. August 2018 bzw. vom 11. Januar 2019 (8C_680/2018).

Am 12. Mai 2020 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle zunächst mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 auf die Neuanmeldung nicht eingetreten war, hob das Versicherungsgericht diese Verfügung am 19. März 2021 auf und wies die Sache zur materiellen Prüfung des Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurück. Diese holte daraufhin ein polydisziplinäres Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 14. Juli 2022 in den Fachrichtungen Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Neurologie sowie eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter vom 14. April 2023 ein. Gestützt auf Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) erachtete sie das Gutachten hinsichtlich der psychiatrischen und orthopädischen Beurteilung als nicht verwertbar und veranlasste daraufhin eine bidisziplinäre Begutachtung durch die SMAB AG in den Fachrichtungen Psychiatrie und Orthopädie/Traumatologie. Die Expertise wurde am 15. März 2024 erstattet. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil vom 10. November 2025 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Invaliditätsgrad berechne und über den Rentenanspruch neu verfüge.

Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1 mit Hinweisen).

Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsfeststellung ist namentlich dann willkürlich, wenn sie auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht (BGE 148 IV 374 E. 3.2.2; 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 23. Oktober 2024 verfügte Ablehnung eines Rentenanspruchs bestätigte. Im Zentrum steht die Frage, ob sie das Vorliegen eines Revisionsgrunds zu Recht verneinte.

3.

3.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV (WEIV; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705; BBl 2017 2535) revidierte Bestimmungen des IVG, ATSG und der IVV in Kraft. Zwar erging die strittige Verfügung nach dem 1. Januar 2022. Da der geltend gemachte Rentenanspruch jedoch auf einer Neuanmeldung vom 12. Mai 2020 beruht, gelangt nach den intertemporalrechtlichen Grundsätzen das bis zum 31. Dezember 2021 geltende Recht zur Anwendung (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil 8C_543/2023 vom 20. März 2024 E. 2.2). Dieses gilt vorliegend auch nach dem 1. Januar 2022 weiter, weil der 1965 geborene Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weiterentwicklung der IV das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte (Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 lit. c; Urteil 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 3).

3.2. Eine Neuanmeldung zum Leistungsbezug wird nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhte (BGE 133 V 108 E. 5). Gelingt die Glaubhaftmachung, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten. Sie hat alsdann in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 141 V 585 E. 5.3 am Ende mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a). In diesem materiellen Prüfungsverfahren ist zunächst festzustellen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem massgebenden Vergleichszeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in anspruchserheblicher Weise verändert haben. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") neu zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3, 3.2 und 6.1 mit Hinweisen).

3.3. Anlass zur Revision gibt jede wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ein Revisionsgrund kann sich namentlich aus einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands ergeben. Dagegen genügt eine bloss abweichende ärztliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts nicht (BGE 141 V 9 E. 2.3 und 5.2). Insbesondere begründen weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen unterschiedlich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine abweichende diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens für sich allein einen Revisionsgrund. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Befundlage tatsächlich erheblich verändert hat (Urteile 8C_93/2026 vom 26. August 2026 E. 2.3; 9C_43/2025 vom 29. Januar 2026 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Der Beweiswert eines im Revisionsverfahren eingeholten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich schlüssig zum revisionsrechtlichen Beweisthema der erheblichen Veränderung äussert (Urteile 9C_43/2025 vom 29. Januar 2026 E. 4.2.2; 9C_429/2024 vom 19. März 2025 E. 2.3.2; 8C_6/2024 vom 8. Mai 2024 E. 2.4; je mit Hinweisen). Die auf der Würdigung der ärztlichen Befunde beruhende vorinstanzliche Feststellung, ob und gegebenenfalls inwiefern eine Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen sowie im funktionellen Leistungsvermögen eingetreten ist, bindet das Bundesgericht grundsätzlich (vorne E. 1; Urteil 9C_429/2024 vom 19. März 2025 E. 2.4).

4. Die Vorinstanz stellte fest, massgebender Vergleichszeitpunkt sei die Verfügung vom 9. Januar 2018, die in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Gutachten des Neurologicums Zürichsee vom 7. April 2017 beruht habe. Danach sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit auf dem Bau eingeschränkt gewesen, während ihm leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig zumutbar gewesen seien. Zum im Neuanmeldungsverfahren zunächst eingeholten polydisziplinären Gutachten des ZMB vom 14. Juli 2022 erwog die Vorinstanz, jedenfalls dem neurologischen Teilgutachten komme voller Beweiswert zu. Zwar habe die Gutachterin die Arbeitsfähigkeit deutlich tiefer eingeschätzt als das Neurologicum Zürichsee. Eine Verschlechterung des neurologischen Gesundheitszustands in den letzten Jahren habe sie jedoch ausdrücklich verneint und diesen vielmehr als seit Jahren konstant bezeichnet. Bei der abweichenden Arbeitsfähigkeitsschätzung handle es sich daher lediglich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts. Das psychiatrische und das orthopädische ZMB-Teilgutachten erachtete die Vorinstanz demgegenüber als nicht überzeugend. Die IV-Stelle habe deshalb das bidisziplinäre SMAB-Gutachten vom 15. März 2024 einholen dürfen. Gestützt darauf verneinte die Vorinstanz auch in psychiatrischer und orthopädischer Hinsicht eine dauerhafte anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands und damit insgesamt einen Revisionsgrund. Die IV-Stelle habe einen Anspruch auf eine Invalidenrente folglich zu Recht verneint.

5. Vor Bundesgericht beanstandet der Beschwerdeführer einzig die Beurteilung der neurologischen Verhältnisse und rügt, die Vorinstanz habe insoweit zu Unrecht einen Revisionsgrund verneint.

5.1. Soweit er aus dem Eintreten der IV-Stelle auf die Neuanmeldung ableitet, der Rentenanspruch sei ohne Weiteres umfassend neu zu prüfen gewesen, kann ihm nicht gefolgt werden. Zunächst war vielmehr zu prüfen, ob seit dem massgebenden Vergleichszeitpunkt eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist; erst bejahendenfalls wäre der Rentenanspruch umfassend neu zu prüfen gewesen (vorne E. 3.2).

5.2. 5.2.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das neurologische ZMB-Teilgutachten sei vollumfänglich beweiskräftig. Während das Neurologicum Zürichsee im Gutachten vom 7. April 2017 davon ausgegangen sei, die Radikulopathie habe sich vollständig zurückgebildet und es bestehe kein sensomotorisches Defizit mehr, habe die ZMB-Neurologin eine leichtgradige Fuss- und Zehenheberparese rechts sowie eine radikuläre Läsion L5 festgestellt und eine chronische L5-Radikulopathie diagnostiziert. Daraus folge eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung. Die IV-Stelle habe bei der Rentenaufhebung vom 9. Januar 2018 auf das Gutachten des Neurologicums Zürichsee abgestellt. Es gehe daher nicht an, dass sie und die Vorinstanz nunmehr den aktuellen Zustand mit den damaligen Einschätzungen der behandelnden Ärzte verglichen, die bereits damals von einer radikulären Läsion L5 ausgegangen seien, anstatt die Feststellungen des Neurologicums Zürichsee zum Vergleich heranzuziehen. Indem IV-Stelle und Vorinstanz die im ZMB-Gutachten erhobenen Diagnosen und die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht übernommen hätten, seien sie zudem ohne triftige Gründe von einer beweiskräftigen Expertise abgewichen.

5.2.2. Zutreffend ist, dass die beiden Gutachten zu unterschiedlichen Befunden und Einschätzungen gelangten. Das Neurologicum Zürichsee erachtete die zuvor diagnostizierte Radikulopathie als nicht mehr nachweisbar und wahrscheinlich seit etwa 2008 vollständig ausgeheilt. Entsprechend nahm es aus neurologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit an. Demgegenüber stellte die ZMB-Neurologin am 1. Juni 2022 klinisch eine leichtgradige Fuss- und Zehenheberparese rechts sowie elektoneuromyographisch einen chronisch neurogenen Umbau im L5-Myotom rechts fest. Sie diagnostizierte eine chronische L5-Radikulopathie rechts und ging in leidensangepassten Tätigkeiten von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % aus.

5.2.3. Daraus lässt sich indessen noch keine nach der Verfügung vom 9. Januar 2018 eingetretene Verschlechterung ableiten. Massgebend ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht allein, ob die heutigen medizinischen Befunde von den damaligen medizinischen Sachverhaltsannahmen der IV-Stelle bzw. des von ihr veranlassten und der Rentenaufhebung zugrunde gelegten Gutachtens abweichen. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem massgebenden Vergleichszeitpunkt erheblich verändert haben (vorne E. 3.3). Zur Beurteilung, ob die aktuell erhobenen Befunde tatsächlich neu sind oder bereits früher bestanden, hatte die ZMB-Gutachterin daher neben dem Gutachten des Neurologicums Zürichsee auch die weiteren damaligen medizinischen Vorakten und die darin dokumentierten Befunde einzubeziehen (vgl. Urteil 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.3). Deren Berücksichtigung war somit nicht schon deshalb unzulässig, weil die IV-Stelle der Rentenaufhebung eine davon abweichende gutachterliche Beurteilung zugrunde gelegt hatte.

5.2.4. Entscheidend ist, dass die ZMB-Gutachterin selbst eine nachträgliche Verschlechterung verneinte. Nach ihrer Verlaufsbeurteilung hatten die neurologischen Befunde zwischen 2000 und 2022 zwar teilweise differiert, was bei verschiedenen Untersuchern vorkommen könne. Nahezu durchgehend seien jedoch Schmerzausstrahlungen und sensible Veränderungen im Dermatom L5 sowie eine leichtgradige Fuss- und Zehenheberparese rechts beschrieben worden. Das aktuelle Schmerzsyndrom sei deshalb entgegen der Beurteilung des Neurologicums Zürichsee als residuelles Reiz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 rechtsseitig einzuordnen; die neurologischen Ausfälle seien diskret, aber mehrfach dokumentiert worden. Die Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % in leidensangepassten Tätigkeiten bestehe bereits seit dem Jahr 2003. In ihrer Stellungnahme vom 14. April 2023 hielt die Gutachterin dementsprechend ausdrücklich fest, der Gesundheitszustand und das chronische Schmerzsyndrom seien seit Jahren konstant; eine Verschlechterung in den letzten Jahren lasse sich aus rein neurologischer Sicht nicht feststellen.

Gestützt auf diese Ausführungen gelangte die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss, dass die ZMB-Gutachterin nicht eine nachträgliche Verschlechterung feststellte, sondern einen im Wesentlichen unveränderten Sachverhalt medizinisch anders beurteilte. Dies begründet keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vorne E. 3.3). Damit geht auch der Vorwurf eines unzulässigen Abweichens vom ZMB-Gutachten fehl. Die Vorinstanz erkannte dem neurologischen Teilgutachten vollen Beweiswert zu und stellte auf dessen medizinische Beurteilung ab. Dass sie der darin enthaltenen Arbeitsfähigkeitsschätzung von 30 % mangels einer tatsächlichen Veränderung keine entscheidrelevante Bedeutung beimass, ist nicht zu beanstanden (vorne E. 3.3). Vielmehr will der Beschwerdeführer selbst in dem revisionsrechtlich entscheidenden Punkt von dem von ihm als vollumfänglich beweiskräftig bezeichneten Gutachten abweichen, indem er aus den unterschiedlichen Befunderhebungen auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung schliesst.

5.2.5. Soweit die heutige medizinische Beurteilung der ZMB-Gutachterin darauf hindeutet, dass der neurologische Gesundheitszustand im damaligen, zur Rentenaufhebung führenden Verfahren durch das Neurologicum Zürichsee unzutreffend beurteilt worden sein könnte, betrifft dies allenfalls die anfängliche Unrichtigkeit der rechtskräftigen Rentenaufhebung. Eine solche hätte gegebenenfalls mit einem Gesuch um prozessuale Revision des bundesgerichtlichen Urteils 8C_680/2018 vom 11. Januar 2019 geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Ob die Voraussetzungen einer solchen Revision erfüllt wären, ist hier nicht zu prüfen. Eine nach Erlass der Verfügung vom 9. Januar 2018 eingetretene tatsächliche Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG lässt sich daraus nicht ableiten. Indem die Vorinstanz eine anspruchserhebliche Veränderung der neurologischen Verhältnisse verneinte, verletzte sie daher kein Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

6. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. September 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Walther

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 8C_23/2026
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