8C_426/2016
Nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. Juni 2016 (Poststempel) gegen die Nichteintretensverfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2016,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Vorinstanz auf eine gegen den Entscheid der kantonalen Ausgleichskasse vom 4. April 2016 erhobene Beschwerde in Anwendung von § 28 lit. a GSVGer/ZH in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 ZPO wegen fehlender eigenhändiger Unterschrift nicht eingetreten ist, dass der Beschwerdeführer diese Vorgehensweise zwar kritisiert, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzeigen, inwiefern das kantonale Gericht dabei gegen geltendes Recht verstossen haben könnte, dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Juni 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel