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8C_44/2016BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_44/2016

Urteil vom 9. Februar 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. November 2015.
Sachverhalt

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 18. Januar 2016 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. November 2015,

in Erwägung,

dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, wobei in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), dass die Eingabe vom 18. Januar 2016 praktisch wortwörtlich der bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht eingereichten Beschwerde entspricht, dass einzig die Anträge dem letztinstanzlichen Verfahren entsprechend angepasst und in materieller Hinsicht einzelne Passagen herausgestrichen worden sind, ohne auf das von der Vorinstanz zu den Vorbringen Ausgeführte auch nur ansatzweise einzugehen, dass damit offensichtlich keine hinreichend begründete Beschwerde vorliegt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 8C_44/2016
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