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8C_490/2025BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_490/2025

Urteil vom 9. Oktober 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Thurnherr Keller,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Juni 2025 (VSBES.2021.95).

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.a. A.________, geboren 1982, arbeitete als CNC-Maschinist, bevor er sich unter Hinweis auf eine Schulterverletzung bei der Arbeit im September 2014 bei der Invalidenversicherung zunächst zur Früherfassung anmeldete. Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 lehnte die IV-Stelle Solothurn einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen ab. Auf ein weiteres Gesuch mit Geltendmachung auch kardiologischer Beschwerden trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Februar 2019 nicht ein.

A.b. Im Mai 2019 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen wiederum ab mit der Begründung, in einer körperlich leichten bis maximal mittelschweren leidensangepassten Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 % (Invaliditätsgrad: 15 %).

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn nach Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung mit Urteil vom 24. Juni 2025 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren medizinischen Abklärungen.

Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).

2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die leistungsablehnende Verfügung vom 10. Mai 2021 bestätigte. Zur Frage steht, ob seit der Verfügung vom 18. Juli 2016 eine erhebliche Verschlechterung eingetreten sei.

3. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) sowie zur Anspruchsprüfung bei einer Neuanmeldung nach vorausgegangener Ablehnung des Rentenanspruchs (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2) unter analoger Anwendung der Grundsätze zur Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108; 130 V 71 E. 3.1; 117 V 198 E. 3a; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 2.3) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

4.

4.1. Gemäss Vorinstanz wurde die von ihr angeordnete psychiatrische Begutachtung vom Beschwerdeführer unter schuldhafter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vereitelt. Gestützt auf die aktenkundigen ärztlichen Einschätzungen sei eine erhebliche Veränderung nicht ausgewiesen. Dies gelte auch in somatischer, insbesondere kardiologischer Hinsicht.

4.2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, das kantonale Gericht habe unberücksichtigt gelassen, dass sein impulsives Verhalten anlässlich der Begutachtung, das den Psychiater zu deren Abbruch bewog, seiner Persönlichkeitsstörung geschuldet gewesen und ihm daher von der Vorinstanz zu Unrecht angelastet worden sei. Zudem hätte es bei progredienter kardiologischer Problematik mit Aortenstenose auch diesbezüglich einer gutachtlichen Abklärung bedurft.

5. Inwiefern das kantonale Gericht offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder sonstwie Bundesrecht verletzt haben sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun.

5.1. Dies gilt zunächst bezüglich der von der Vorinstanz angenommenen Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im Rahmen der von ihr angeordneten Begutachtung (s. zur Umkehr der Beweislast bei unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflicht: Urteil 8C_283/2020 vom 4. August 2020E. 3.2 mit Hinweisen; zur Zulässigkeit des Verzichts auf die Anordnung eines weiteren Gerichtsgutachtens bei nicht gesundheitlich bedingtem Abbruch der gerichtlich angeordneten Begutachtung durch den Versicherten: Urteil 8C_65/2023 vom 2. Mai 2023 E. 5.2). Das kantonale Gericht erkannte nach Abhörung der Tonaufnahme, dass sich der Gutachter korrekt verhalten und dem Beschwerdeführer keinerlei Anlass zur gezeigten Reaktion geboten habe. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an eine unkooperative Haltung an den Tag gelegt. Es scheine gar, dass er den Gutachter planmässig und gezielt bedroht, abgewertet und beleidigt habe mit dem Ziel, die Begutachtung zu verhindern beziehungsweise doch noch platzen zu lassen, nachdem sein zuvor gestelltes Ausstandsgesuch abgelehnt worden sei. Er habe denn auch fast schon triumphierend auf dem Abbruch der Untersuchung beharrt. Um eine unkontrollierte Impulsreaktion, die sich allenfalls mit der von ihm geltend gemachten Persönlichkeitsstörung vereinbaren liesse, habe es sich jedenfalls nicht gehandelt.

5.2. Mit seinem Vorwurf, diese Beurteilung sei ohne Beizug einer ärztlichen Einschätzung unzulässig gewesen, womit letztlich auf die gewünschte Begutachtung durch einen anderen Experten abgezielt wird, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Das gilt auch für seine Berufung auf ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen. Inwiefern sich der jenem Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt mit der hier zu beurteilenden Mitwirkungspflicht vergleichen liesse, ist nicht zu erkennen. Auch aus dem Schreiben des Gerichtsgutachters vom 24. November 2022 an die Vorinstanz zur Begründung seines Abbruchs der Untersuchung lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Dass die Vorinstanz aus dem ausfälligen Verhalten des Beschwerdeführers auf eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht schloss und auf die Anordnung einer erneuten gutachterlichen Abklärung verzichtete, lässt sich nicht beanstanden.

5.3. Es wird beschwerdeweise weiter geltend gemacht, dass die Vorinstanz eine Verschlechterung der kardiologischen Problematik zu Unrecht als nicht ausgewiesen erachtet habe. Der Einwand, die Hausärztin, auf deren Einschätzung sich die Vorinstanz stützte, habe diese in ihrer Tragweite nicht zu beurteilen vermocht, ist indessen unbehelflich. Das kantonale Gericht erkannte, nach der Verfügung vom 18. Juli 2016 sei am 31. Mai 2018 eine kardiologische Untersuchung erfolgt wegen einer Synkope, ohne dass sich dafür eine entsprechende Ursache gefunden habe. Die weitere fachärztliche Abklärung im Dezember 2018 habe ebenfalls keine weitergehenden Erkenntnisse gebracht. Mit der Hausärztin, die keinen Einfluss der fachärztlich diagnostizierten Aortenstenose auf die Arbeitsfähigkeit bescheinigt habe, könne diesbezüglich nicht von einer Verschlechterung ausgegangen werden. Inwiefern das kantonale Gericht damit offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen haben sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Entgegen seinem Einwand lässt sich zudem aus Arztberichten, die drei Jahre nach dem Erlass der Verfügung vom 10. Mai 2021 erstattet wurden, nicht auf eine Verschlechterung im hier zu beurteilenden Zeitraum schliessen.

6. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil erledigt.

7. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

Quelle des Entscheidtextes: bger.ch · Schweizerisches Bundesgericht · 8C_490/2025
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